Diese Bestimmungen können hier nicht im einzelnen gegeben werden, da sie von den jeweiligen Verhältnissen abhängen. Sie beziehen sich u. a. auf die Wahl des ersten Volksrats, auf die Erwerbung der Brüder- und Bienenrechte bevor die Beiträge während der vorgeschriebenen Anzahl Monate geleistet werden konnten u. dgl. m.

7. Teil.
Beilagen zum Volksvertrag.

Beilage 1. Wahlordnung für den Volksrat zu § 10 des Volksvertrags.
§ 1.

Wähler für den Volksrat sind alle deutschen Brüder und Bienen, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2.

Wählbar zum Volksrat ist jede deutsche Biene, welche das 30. Jahr vollendet hat. Die Wahl findet auf je 5 Kalenderjahre statt.

§ 3.

Die Zahl der zu wählenden Volksräte beträgt einen für jede volle halbe Million Brüder und Bienen, mindestens aber 9. Sie wird von dem Präsidenten der Volkskasse im 4. Monate vor der Wahl auf Grund der sämtlichen durch die Delegierten der Volkskasse geführten Brüderakten festgestellt und gleichzeitig mit dem Tag der Wahl verkündet.

§ 4.