Die Wahl findet in ganz Deutschland am gleichen Tage statt, indem die wahlberechtigten Brüder und Bienen unter Vorlage des Brüder- oder Bienenscheins ihren Stimmzettel persönlich oder durch Vertreter oder durch die Post bei demjenigen Delegierten oder Bienenstock abgeben, bei welchem ihre Brüder- oder Bienenakten geführt werden.
§ 5.
Die abgegebenen Stimmzettel werden in eine Wahlurne niedergelegt. Sie können nach Belieben des Wählers offen oder geschlossen sein. Jeder Zettel darf nur den Namen eines einzigen Kandidaten tragen.
§ 6.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Die Stimmzettel werden bei jedem Delegierten durch eine genügende Anzahl von Vertrauensmännern und bei jedem Bienenstock durch den Vorstandsrat desselben eröffnet, welche auch über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel, vorbehaltlich der Prüfung durch den Volksrat selbst, entscheidet.
Die Namen der bei den Bienenstöcken gewählten Kandidaten werden, nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen geordnet, am Tage nach der Wahl dem betreffenden Delegierten der Volkskasse zugestellt, welcher daraus zusammen mit den bei ihm gewählten Kandidaten eine Gesamtliste aller Kandidaten seines Bezirks, ebenfalls nach Stimmenzahl geordnet, herstellt und innerhalb 3 Tagen nach der Wahl dem Volksrate vorlegt.
§ 7.
Der Volksrat verkündet hierauf die Namen der gewählten Volksräte unter Angabe der erhaltenen Stimmenzahl. Es sind dies diejenigen Kandidaten, welche in der Gesamtliste die meisten Stimmen erhalten haben, bis zur vorgeschriebenen Anzahl der zu wählenden Volksräte; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Loos. Die nach dieser Anzahl noch weiter gewählten Kandidaten dienen in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl als Ersatzmänner bei eintretenden Vakanzen der Volksräte durch Tod, Demission oder andere Ursachen.