1. Teil.
Grundlagen und Zweck der Bienenstöcke.
§ 1. Grundlagen.
Auf der Grundlage des Solidarismus werden Bienenstöcke nach den Bestimmungen des Volksvertrags durch die Volkskasse errichtet, welche auch Eigentümerin derselben bleibt, deren Nutznießung aber der Gesamtheit der in denselben jeweils beschäftigten Bienen auf Grund des gegenwärtigen Arbeitsvertrags der Bienenstöcke überläßt. Die Mitglieder des Bienenstocks heißen Bienen.
§ 2. Zweck.
Bienenstöcke sind Betriebe, welche unter Ausschluß der Erzielung eines Gewinns folgende Zwecke haben:
- Ihre gesamten Erträgnisse den Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit auszuzahlen und durch richtige Organisation der Arbeit und der Güterverteilung die Einnahmen der Bienen zu erhöhen, deren Ausgaben zu vermindern und ihre materiellen Bedürfnisse vollständig und in möglichst vollkommener Weise zu befriedigen.
- Durch soziale Einrichtungen auch für die Befriedigung der körperlichen, geistigen und sittlichen Bedürfnisse der Bienen und ihrer Angehörigen, wozu auch ein ausreichendes Maß von Lebensannehmlichkeit gehört, möglichst vollständig zu sorgen.
- Durch vorsorgliche Maßnahmen die Bienen und ihre Angehörigen von der Geburt bis zum Tode vor den Folgen der natürlichen Ungleichheiten (Gesundheit, physische und geistige Fähigkeiten, Lebensdauer) und sozialen Schädlichkeiten (Unfälle, Arbeitslosigkeit) zu schützen.
- Nicht zum Bienenstock gehörende Brüder in möglichst großem Umfang in den Mitgenuß der aufgezählten Vorteile zu setzen.
Zur Erreichung dieser Zwecke hat jeder Bienenstock in seinem Betrieb folgende Abteilungen:
- Einen Produktivbetrieb für Herstellung von Arbeitsprodukten oder für bestimmte Arbeitsleistungen;
- ein Tauschlager für Austausch und Verteilung der Güter;
- die sozialen Einrichtungen;
- die vorsorglichen Kassen, deren Führung und Kontrolle vertragsmäßig der Volkskasse zusteht, bzw. für welche dieselbe haftet.