Das Anlage- und Betriebskapital eines Bienenstocks wird beschafft durch Aufnahme einer verzinslichen Anleihe gegen Ausgabe von Schuldscheinen, für deren Kapital und Zins die Volkskasse gegen eine zu vereinbarende Jahresprämie mit ihrem ganzen Stammfonds die Haftung übernimmt.
Solche Schuldscheine können ausgegeben werden sowohl gegen Überlassung von barem Geld als von vorhandenen Betrieben, Immobilien, Mobilien und sonstigen Werten.
Der Bienenstock ist verpflichtet, alljährlich den 50. Teil der Anleihe aus seinen Bruttoeinnahmen zurückzuzahlen. Die Volkskasse hat das Recht, die Schuldscheine jederzeit zum Nennwerte plus den aufgelaufenen Jahreszinsen einzulösen.
§ 4. Rechnungsmodus.
Die Abrechnung des Geschäftsjahrs der Bienenstöcke hat, wie folgt, stattzufinden:
Von den jährlichen Bruttoeinnahmen des Bienenstocks werden folgende Ausgaben abgezogen:
- Die Verwaltungs- und Geschäftsunkosten aller Art, zu welchen die an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge nicht zählen;
- die fälligen Zinsen für das noch nicht heimbezahlte Anleihekapital;
- der alljährlich zur Rückzahlung gelangende 50. Teil des Anleihekapitals;
- genügende Sicherstellungen für zweifelhafte Debitoren;
- die in der Errichtungsurkunde des Bienenstocks vorgeschriebenen Abschreibungen;
- die ebenda bezeichneten oder durch außergewöhnliche Umstände erforderlichen Rücklagen.
Die nunmehr verbleibende Summe ist das Erträgnis des Bienenstocks, welches der Gesamtheit der Bienen als Gegenwert für ihre Arbeit gehört und, wie folgt, verwendet wird:
- Zur Auszahlung der den Bienen garantierten Normaleinkommen; dieselben dürfen in zu vereinbarenden Raten während des Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;
- zur Auszahlung der Krankheits- und Unfallzuschüsse an die Bienen; zu letzteren gehören auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen im Dienste; diese Auszahlungen dürfen nach Bedarf während des Rechnungsjahrs im voraus aus laufenden Mitteln entnommen werden;
- zur Dotierung eines Stipendienfonds in Höhe von 5% der nunmehr verbleibenden Summe solange, bis derselbe 1% des Kapitals der Bienenstöcke beträgt, auf welche Höhe er stets wieder zu ergänzen ist.
Die nunmehr verbleibende Summe heißt Resterträgnis und wird verwendet: