- Die Hälfte zur Auszahlung eines Ergänzungseinkommens an die Bienen im Verhältnis ihrer Normaleinkommen;
- die andere Hälfte als Beitrag des Bienenstocks zum Anteilfonds der Volkskasse zwecks Auszahlung von Senioren-[30], Invaliditäts-, Witwen- und Waisenanteilen.
Reichen die Bruttoeinnahmen für die Ausgaben ad a, b und c nicht aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen die Differenz.
Reicht das Erträgnis zu den Leistungen ad 1, garantierte Normaleinkommen, und 2, Krankheits- und Unfallszuschüsse, nicht aus, so leistet die Volkskasse unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken die Differenz.
Diese Deckungen werden aus den etwaigen Resterträgnissen des Bienenstocks in späteren Jahren an die Volkskasse zurückbezahlt.
Da die gesamten Erträgnisse des Bienenstocks an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlt werden, so sind Gewinne oder Überschüsse nicht vorhanden, daher nicht an die Volkskasse abführbar.
§ 5. Jahresabrechnung.
Die Finanzlage des Bienenstocks wird innerhalb dreier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs durch den Vorstandsausschuß desselben festgestellt; in dem darauffolgenden Monat findet die Abrechnung mit der Volkskasse statt. Der Bienenstock ist verpflichtet, Finanzangelegenheiten durch die Volkskasse erledigen zu lassen und seine Gelder der Volkskasse zur Verwaltung zu übergeben, wogegen letztere den vollen sich daraus ergebenden Zinsertrag, abzüglich Spesen, an den Bienenstock vergütet.