Der Vorstand des Bienenstocks im Sinne des Handelsgesetzbuchs besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von dem Direktorium der Volkskasse nach den Beschlüssen des Volksrats ernannt werden. Das Direktorium der Volkskasse verpflichtet die Vorstände auf den Volksvertrag und den Arbeitsvertrag der Bienenstöcke und schließt mit ihnen die Errichtungsurkunde des Bienenstocks und den Dienstvertrag ab.
Das Direktorium der Volkskasse kann auch die Anstellung, unbeschadet vertragsmäßiger Ansprüche, jederzeit widerrufen und neue Vorstandsmitglieder ernennen. Dasselbe bestimmt die Anzahl der Vorstandsmitglieder und der Prokuristen, die Art der Firmenzeichnung und die Stellvertretung der Vorstandsmitglieder in Verhinderungsfällen und bei Vakanzen.
§ 7. Kompetenzen des Vorstands.
Dem Vorstande obliegt der Betrieb des Geschäfts nach Maßgabe des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke, der Errichtungsurkunde des Bienenstocks und seines Dienstvertrags, sowie nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandsausschusses (3. Teil B) des Bienenstocks, welche er zu vollziehen hat.
§ 8. Geschäftsordnung des Vorstands.
Der Vorstand, dessen Stellvertreter und Prokuristen legitimieren sich durch notarielles Protokoll oder durch Auszüge aus dem Firmenregister.
Der Vorstand hat innerhalb dreier Monate nach Schluß des Geschäftsjahrs dem Vorstandsausschuß die Jahresabrechnung nebst Bericht über die Lage des Geschäfts und die wichtigsten Begebenheiten zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den geschäftlichen Verkehr in Volkskassen- und Bienenstockangelegenheiten in den einfachsten Formen, unter Weglassung von Titulaturen und nicht sachlichen Formeln und Formalitäten durchzuführen.[31]
Der Vorstand hat die Verpflichtung, in seine sämtlichen Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen etc. über Käufe, Verkäufe, Lieferungen etc. seines Bienenstocks folgende, einen integrierenden Bestandteil derselben bildende Bestimmung aufzunehmen: