»Der Bienenstock hat das Recht, diesen Vertrag (Vereinbarung etc.) aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß derselbe durch Versprechen von Provisionen, Geschenken oder irgendwelchen Sondervorteilen auf Kosten der Gesamtheit beeinflußt wurde, auch wenn die Ausführung des Versprechens nicht erfolgte.«

B. Vorstandsausschuß des Bienenstocks.
§ 9. Bestellung des Vorstandsausschusses.

Der Vorstandsausschuß besteht:

  1. aus den sämtlichen Vorstandsmitgliedern, unter welchen das Direktorium der Volkskasse den Vorsitzenden des Vorstandsausschusses und dessen Stellvertreter bestimmt;
  2. aus sämtlichen Prokuristen;
  3. aus einer durch das Direktorium der Volkskasse zu bestimmenden Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern des Bienenstocks, welche in der Jahresversammlung durch die sämtlichen Bienen des Bienenstocks für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Jahresversammlung gewählt werden. Austretende Mitglieder können wiedergewählt werden;
  4. aus dem Bienenstockarzt bzw. Chefarzt, wenn mehrere Ärzte vorhanden sind.

Zu jeder Sitzung des Vorstandsausschusses ist der Delegierte der Volkskasse bei dem betreffenden Bienenstock rechtzeitig einzuladen.

§ 10. Kompetenzen des Vorstandsausschusses.

Zur Zuständigkeit des Vorstandsausschusses gehören:

Die Verfassung der Arbeitsordnung und die Vorlage derselben, sowie etwaiger Abänderungen, an die Volkskasse zur Genehmigung.

Die Anstellung von Bienen und der Abschluß von Dienstverträgen mit denselben, wobei für die Anzahl von Bienen jeder Kategorie und die Höhe ihrer Normaleinkommen vorher die Genehmigung der Volkskasse einzuholen ist.