Die Erklärung von Brüdern zu Bienen nach vollbrachter halbjähriger Probezeit im Bienenstock.
Die Entscheidung über alle Geschäfts- und Verwaltungsangelegenheiten ihres Bienenstocks und die Kontrolle über die richtige Ausführung derselben.
Die Entgegennahme der Jahresbilanzen und des Berichtes des Vorstandes, Prüfung und Bestätigung derselben.
Der Vorstandsausschuß entscheidet durch Schiedsspruch in erster und letzter Instanz kostenlos unter Ausschluß der Gerichte über die an ihn gelangenden Rekurse von Brüdern und Bienen betreffend Einziehung von Brüder- und Bienenscheinen. Schiedsspruchsitzungen sind für Brüder und Bienen öffentlich. Er vermittelt kostenlos auf Verlangen der Volkskasse in Streitigkeiten zwischen Brüdern, Bienen oder Bienenstöcken mit dem Direktorium, den Delegierten oder den Beamten der Volkskasse sowie in Differenzen zwischen Bienenstöcken und berichtet an die Volkskasse über das Ergebnis.
§ 11. Geschäftsordnung des Vorstandsausschusses.
Die Berufung des Vorstandsausschusses erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Sie muß innerhalb dreier Tage erfolgen, wenn der Delegierte der Volkskasse oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses es beantragen.
Zwecks Arbeitsteilung kann sich der Vorstandsausschuß in Teile trennen, welchen unter dem Vorsitz je eines Vorstandsmitglieds oder dessen Stellvertreters bestimmte Geschäftssparten zugewiesen werden, jedoch ist die Einberufung der Teilsitzungen sämtlichen Mitgliedern des Vorstandsausschusses mit der Tagesordnung bekanntzugeben, und sämtliche Mitglieder haben das Recht, denselben beizuwohnen und mitzustimmen.
Alle Beschlüsse der Teilsitzungen sind sofort dem Delegierten und dem Vorsitzenden des Vorstandsausschusses mitzuteilen und von der nächsten Vollsitzung bestätigen zu lassen. Ohne diese Bestätigung sind sie ungültig.
Die Vollsitzungen sind nur beschlußfähig wenn mindestens 3/4 der vertragsmäßigen Anzahl Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse selbst erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit muß derselbe Gegenstand in der nächsten Vollsitzung nochmals zur Abstimmung kommen. In dieser Sitzung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.