Der Delegierte der Volkskasse bei dem Bienenstock hat das Recht, den Sitzungen des Vorstandsausschusses mit beratender Stimme beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen ihm unberechtigt erscheinende Beschlüsse ein Veto einzulegen, und deren nochmalige Beratung in einer späteren Sitzung zu verlangen.
Über die Verhandlungen des Vorstandsausschusses, sowohl der Teil- als der Vollsitzungen, sind Protokolle zu führen, welche von sämtlichen Anwesenden zu unterzeichnen und von den nicht anwesenden Mitgliedern durch Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen sind.
Die Mitglieder des Vorstandsausschusses sind über die Verhandlungen und Beschlüsse zu Stillschweigen verpflichtet.
Sie haben das Recht und die Pflicht der Einsichtnahme in die Kasse, Bücher, Korrespondenzen und Akten.
§ 12. Einkommen der Mitglieder des Vorstandsausschusses.
Diejenigen Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nach § 9 c ihr Amt durch Wahl erhalten, beziehen für ihre Mühewaltung während ihrer Amtsdauer ein um 10% erhöhtes Normaleinkommen.
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Amtshandlungen entstehenden Barauslagen.