In jedem Jahre findet eine ordentliche Jahresversammlung aller Bienen des Bienenstocks statt.

Jede Biene des Bienenstocks, ob aktiv oder inaktiv, welche sich durch ihren Bienenschein legitimiert, hat Zutritt zur Jahresversammlung und besitzt dortselbst eine Stimme.

§ 14. Geschäftsordnung der Jahresversammlung.

Die ordentliche Jahresversammlung findet im 4. Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Jahresversammlung wird durch den Vorstand durch einmaliges Ausschreiben in den dazu bestimmten Blättern unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von zwei Wochen und gleichzeitigem Anschlag am schwarzen Brett des Bienenstocks berufen.

Bei außergewöhnlichen Ereignissen kann auch eine außerordentliche Jahresversammlung stattfinden. Sie muß einberufen werden, wenn der Delegierte oder der Vorstand oder mindestens drei Mitglieder des Vorstandsausschusses, welche nicht dem Vorstand angehören, es verlangen.

Den Vorsitz in der Jahresversammlung führt der Delegierte der Volkskasse oder ein in dessen Verhinderung durch die Volkskasse ernannter Stellvertreter.

Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung.

Die Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit und können, wenn sich kein Widerspruch erhebt, durch Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über alle Beschlüsse und Wahlen der Jahresversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Vorstandsausschusses zu unterzeichnen ist.