§ 15. Kompetenzen der Jahresversammlung.
Zur Zuständigkeit der Jahresversammlung gehört:
- Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung sowie der Abrechnung mit der Volkskasse; Entgegennahme des Berichts über die Höhe der Ergänzungseinkommen. Jede Biene hat das Recht, hierüber Fragen zu stellen und Aufschlüsse zu verlangen. Eine Beschlußfassung darüber findet nicht statt.
- Die Beschlußfassung über Anträge des Vorstandsausschusses betreffend die Verwendung eines Teiles der Ergänzungseinkommen für die allgemeinen Zwecke und sozialen Einrichtungen des Bienenstocks.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstandsausschusses für das kommende Jahr, und zwar für jedes Mitglied einzeln.
- Die freie Diskussion aller aus den Kreisen der Bienen kommenden Anträge über Angelegenheiten der Volkskasse und der Bienenstöcke. Auf Wunsch kann über solche Anträge eine Probeabstimmung stattfinden um festzustellen, ob die Mehrheit für oder gegen einen solchen Antrag ist. Ein Beschluß kann jedoch nicht gefaßt werden. Die auf diese Weise zutage getretenen Wünsche dienen dem Vorstandsausschuß sowie der Volkskasse als Anregungen zur Förderung des Gesamtinteresses.
Diskussionen über Fragen der Politik und Religion sind verboten.
4. Teil.
Pflichten und Rechte der Bienen.
§ 16. Pflichten der Bienen.
Solche Brüder, welche in Bienenstöcken angestellt werden, heißen Bienen. Sie werden solange als Bienen ihres Bienenstocks betrachtet, als sie von demselben Einkommen oder Anteile beziehen, gleichgültig ob aktiv oder inaktiv.
Die Pflichten der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder, sie sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.
Die allgemeinsten und vornehmsten Pflichten der Bienen sind das Wirken des einzelnen für die Gesamtheit im Sinne des Solidarismus sowie unantastbare Ehrenhaftigkeit und Wahrhaftigkeit.
Im besonderen haben die Bienen folgende Pflichten: