1. Zahlung eines Bienenbeitrags an die Volkskasse in Höhe von 1% sämtlicher ihnen von den Bienenstöcken als Gegenwert ihrer Arbeit ausbezahlten Beträge.
  2. Beziehen ihrer Lebensbedürfnisse und sonstigen Leistungen aus Bienenstöcken, soweit dieselben hierzu ausreichen.
  3. Anerkennung des Volksvertrags, des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke und der Arbeitsordnung des Bienenstocks, in welchem sie tätig sind, sowie Befolgung der im Interesse des Gesamtwohls vom Vorstandsausschuß ihres Bienenstocks getroffenen Anordnungen und Disziplinarvorschriften.
  4. Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke den Organen der Volkskasse oder der Bienenstöcke unter Ausschluß der Gerichte vorzulegen und sich deren Schiedsspruch zu unterwerfen.
  5. Alle Handlungen zu unterlassen, welche der Volkskasse, den Bienenstöcken, den Brüdern oder Bienen Nachteile bringen, und beizutragen mit voller Kraft und ganzem Können zur Förderung der Interessen und Zwecke der Volkskasse sowie zur Erreichung der größten Leistung des Bienenstocks bei geringstem Aufwande, und zur geordneten sachgemäßen Abwicklung seiner Geschäfte.
  6. Auf Wunsch der Volkskasse oder des Vorstandsausschusses ihres Bienenstocks kostenlose Übernahme kleiner Ämter, welche zur Pflege des Solidarismus oder im Interesse der Organisation der Volkskasse, der Bienenstöcke oder gemeinnütziger Zwecke notwendig erscheinen, sofern sie dadurch ihren Berufspflichten nicht entzogen werden.
  7. Keinerlei Provisionen, Geschenke oder Sondervorteile für ihre Mitwirkung in den Angelegenheiten der Volkskasse und Bienenstöcke anzunehmen oder zu geben.
§ 17. Die Bienenbeiträge.

Bienen können an einem bestimmten Zeitpunkt solche volljährige Brüder sein, welche ihren Brüderbeitrag (§ 27 des Volksvertrags) wenigstens 60 Monate lang ohne Einziehung des Brüderscheins geleistet haben, und welche nach einer halbjährigen Probezeit in einem Bienenstock von dem Vorstandsausschuß desselben zu Bienen erklärt wurden. Männer können vor Erledigung ihrer Hauptmilitärpflicht nicht zu Bienen ernannt werden.

Die Einzahlung der Bienenbeiträge an die Volkskasse geschieht durch den Vorstand des Bienenstocks, der zu diesem Zweck 1% aller an die Bienen als Gegenwert ihrer Arbeit zur Auszahlung gelangenden Beträge zurückbehält.

Geleistete Bienenbeiträge werden niemals zurückvergütet.

§ 18. Bienenschein. Bienenakten.

Der Bienenstock stellt jeder seiner Bienen eine Karte, Bienenschein genannt, aus, welcher bei jeder Ausübung eines Bienenrechts als Legitimation vorzulegen ist.

Der Bienenschein ist persönlich und darf unter keinen Umständen abgetreten werden.

Der Bienenstock legt für jede seiner Bienen einen Bienenakt an, welchem die Personalien, alle geleisteten Beiträge und erworbenen Rechte, sowie die Unterbrechungen der Beitragsleistungen und etwaige Einziehungen der Bienenscheine und deren Gründe eingetragen werden. Bemerkungen über das politische oder religiöse Bekenntnis der Bienen dürfen diese Akten nicht enthalten.

Beim Austritt aus dem Bienenstock erhält die Biene gegen Auslieferung ihres Bienenscheins einen neuen Brüderschein, welcher einen vollständigen Auszug aus dem betreffenden Akt mit Ausnahme der Gründe für etwaige Einziehungen enthält, und welcher ihr als Legitimation gegenüber der Volkskasse und andern Bienenstöcken dient. Die alten Brüder- und Bienenscheine werden zu den Akten gelegt. Auf Grund dieser Akten tauscht der Bienenstock verlorne, eingezogene oder schadhaft gewordene Scheine gegen neue um. Wechselt eine Biene ihren Bienenstock, so wird deren Bienenakt dem neuen Bienenstock übergeben.