§ 19. Rechte der Bienen.
Die Rechte der Bienen sind grundsätzlich dieselben wie die der Brüder, sind jedoch infolge ihres besonderen Verhältnisses zum Bienenstock wesentlich erweitert.
Das allgemeinste und vornehmste Recht der Bienen ist das Eintreten der Gesamtheit für jeden einzelnen im Sinne des Solidarismus.
Im besonderen haben die Bienen folgende Rechte:
- Volksräte auf Grund des Volksvertrags zu wählen und selbst zu Volksräten gewählt zu werden, und während ihrer Tätigkeit als Volksräte im vollen Bezuge ihrer Einkommen und Rechte aus ihrem Bienenstock zu bleiben.
- Neue Bienenstöcke auf Grund des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke zu errichten, soweit der Stammfonds der Volkskasse jeweils für die entsprechenden Haftungen ausreicht.
- In vorhandenen Bienenstöcken, soweit es die Verhältnisse jeweils
gestatten, als Bienen angestellt zu werden.
Angestellte Bienen können nur infolge Einziehung ihres Bienenscheins (§ 20) entlassen werden. Krankheit, Invalidität oder allgemeine Verhältnisse, wie Schwankungen der Konjunktur, Überproduktion u. dgl. können niemals Entlassungen von Bienen begründen, letztere werden vielmehr durch allgemeine Änderung der Arbeitszeit für alle Bienen eines Bienenstocks oder gleichartiger Bienenstöcke eines Bezirks oder des ganzen Landes nach den Beschlüssen des Volksrats unter Aufrechterhaltung der Normaleinkommen ausgeglichen. Dagegen können Bienen, wenn es die geschäftlichen Verhältnisse erfordern, in andere Bienenstöcke versetzt werden. Bienen, deren Bienenstöcke durch Feuersbrünste, Überschwemmungen oder Naturereignisse ganz oder teilweise außer Betrieb kommen, werden bis zur Wiederaufnahme des Betriebs von der Volkskasse andern Bienenstöcken zugeteilt. - Von den Bienenstöcken Waren und Leistungen für ihren eigenen
Bedarf und denjenigen ihrer unter 17 Jahre alten Angehörigen
zu Bienenpreisen gegen Barzahlung zu erhalten, soweit
die vorhandenen Bienenstöcke solche zu liefern imstande
sind, und zwar in der Reihenfolge der Anmeldung.
Bienenpreis einer Ware ist derjenige Preis, welcher entsteht aus der Verteilung der gesamten Betriebskosten des Bienenstocks auf die Arbeitsprodukte desselben, also der wirkliche Selbstkostenpreis. - Lieferungen und Leistungen für Bienenstöcke auszuführen, soweit solche zu vergeben sind.
- Die Volkskasse zur Verwaltung ihrer Gelder und als Sparkasse für ihre Ersparnisse zu benutzen gegen Auszahlung des vollen sich hieraus ergebenden Zinsertrages.
- In den Genuß aller Vorteile zu treten, welche durch das Bestehen des Volksvertrags und des Arbeitsvertrags der Bienenstöcke für Brüder und Bienen vorhanden sind oder sein werden.
- Bei Streitigkeiten in Sachen des Volksvertrags und der Bienenstöcke kostenlosen Schiedsspruch durch die Organe der Volkskasse und der Bienenstöcke zu erlangen.
- Eine bestimmte Anzahl von Beamten, Meistern und Arbeitern ihres Bienenstocks in den Vorstandsausschuß desselben zu wählen bzw. in diesen Vorstandsausschuß gewählt zu werden.
- Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung der mit ihren Bienenstöcken
vereinbarten Normaleinkommen unter allen Umständen,
ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen,
Revolutionen und Streiken. In diesen Ausnahmefällen beschließt
der Volksrat darüber, ob eine gänzliche oder zeitweise Aufhebung,
oder eine allgemeine, gleichmäßig verteilte Reduktion der Normaleinkommen
stattfinden muß.
Die Normaleinkommen der Bienen werden zwischen diesen und dem Vorstand des Bienenstocks frei vereinbart und der Genehmigung des Vorstandsausschusses unterbreitet. Dabei sind die Fähigkeiten, das Verhalten und die Leistungen der Bienen, d. h. der Nutzen, den sie der Gesamtheit zu leisten imstande sind, ausschlaggebend.
Akkordarbeit ist dabei nicht ausgeschlossen, sie gibt der Biene im Gegenteil Gelegenheit zur Betätigung ihrer Talente und zur Erhöhung ihres Normaleinkommens und damit aller andern Bezüge, welche demselben proportional sind.
Mit der zunehmenden Gesamtzahl der Dienstjahre in Bienenstöcken soll (wenn nicht ausnahmsweise ganz besondere Gründe vorliegen) keine Abnahme der Normaleinkommen eintreten, da die Gesamtzahl der Dienstjahre als Biene als ein der Gesamtheit geleisteter Dienst anerkannt wird. - Auf einen jährlichen, bei der Anstellung der Biene zu vereinbarenden Erholungsurlaub bei Fortbezug der Normaleinkommen, zu einem von dem Vorstand zu bestimmenden Zeitpunkte.
- Auf richtige und rechtzeitige Auszahlung nach der jeweiligen Jahresversammlung ihres Bienenstocks der Ergänzungseinkommen, soweit solche vorhanden, nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrags.
- Während militärischer Übungen in Friedenszeiten, Krankheiten,
Wochenbetten und Folgen von Unfällen auf einen Zuschuß in
der Höhe der Hälfte ihrer Normaleinkommen, sowie freie ärztliche
Behandlung zu Hause oder in den Krankenhäusern des Bienenstocks;
ferner kostenlose Arzneien und Krankengeräte. Dieser
Zuschuß beginnt mit dem Tage des Aufhörens des Normaleinkommens
und endet mit der Erklärung des Chefarztes ihres
Bienenstocks, daß die Krankheit zu Ende oder Invalidität eingetreten
ist.
Die Krankheits- und Unfallszuschüsse, zu welchen auch die Anteile für Invalidität infolge von Unfällen im Dienste gehören, kommen ebenfalls unter allen Umständen, ausgenommen bei Arbeitseinstellungen infolge von Kriegen, Revolutionen und Streiken zur Auszahlung. - Im Falle der Invalidität und bei Erreichung des Seniorenalters auf einen jährlichen Invaliditäts- bzw. Seniorenanteil, dessen Höhe abhängt von der Anzahl der aktiven Dienstjahre als Biene in Bienenstöcken, und dessen Maximalhöhe, wie folgt, festgesetzt ist:
- 1.
- bis
- 5.
- Dienstjahr
- 0,4
- des
- letzten
- Normaleinkommens
- 6.
- "
- 10.
- "
- 0,5
- "
- "
- "
- 11.
- "
- 15.
- "
- 0,6
- "
- "
- "
- 16.
- "
- 20.
- "
- 0,7
- "
- "
- "
- 21.
- "
- 30.
- "
- 0,8
- "
- "
- "
- 31.
- "
- 44.
- "
- 0,9
- "
- "
- "
- über
- 44
- "
- 1,0
- "
- "
- "
- Bei Berechnung der Dienstjahre kommen Unterbrechungen
durch Urlaub, Krankheit und militärische Übungen im Frieden
nicht in Abzug.
Diese Maximalsätze werden nur dann ausbezahlt, wenn der Anteilfonds der Volkskasse dazu ausreicht. Andernfalls werden die Sätze für alle Bienenstöcke gleichmäßig prozentual herabgesetzt. (§ 5 des Volksvertrags.)
Der Invaliditätsanteil beginnt mit dem Tage der Feststellung der Invalidität durch den Chefarzt des Bienenstocks und endet mit dem Aufhören der Invalidität ebenfalls nach der Erklärung desselben.
Der Seniorenanteil beginnt mit dem vollendeten 65. Lebensjahr (Seniorenalter) und endet mit dem Tode. Weist der Anteilfonds der Volkskasse dauernde und beträchtliche Überschüsse auf, so können dieselben verwendet werden zur langsamen, gleichmäßigen Herabsetzung des Seniorenalters. - Witwen von männlichen Bienen haben das Recht, bis zu ihrem
Tode oder ihrer Wiederverehelichung auf einen Witwenanteil in
der Höhe von 0,4 der Normaleinkommen ihrer Männer im
Augenblicke ihres Todes, wenn sie aktiv waren, bzw. des
Invaliditäts- oder Seniorenanteils, wenn sie im Genuß solcher
waren.
Jedes von einer männlichen Biene hinterlassene Kind hat das Recht, bis zur Großjährigkeit bzw. bei Töchtern bis zu ihrer Verheiratung auf 1/4 des Witwenanteils. Der Anteil für Witwen und Waisen zusammen darf 0,8 des Normalbezugs des verstorbenen Manns nicht überschreiten.
Diese Anteile beginnen mit dem Tage, welcher auf den Tod des Mannes folgt. Sie werden nur an solche Witwen ausbezahlt, welche an diesem Tage Schwestern sind, und nur an solche Waisenkinder, welche an diesem Tage entweder noch nicht das 17. Lebensjahr erreicht haben, oder, falls sie es überschritten haben, Brüder sind. - Doppelwaisen von Bienen haben das Recht, auf Kosten des Bienenstocks bis zur ausreichenden Erwerbsfähigkeit, spätestens Großjährigkeit erzogen zu werden, wobei dieselben Bedingungen maßgebend sind wie für einfache Waisen.
- Im Falle ihres Todes auf Kosten des Bienenstocks bestattet zu werden, und zwar für alle Bienen in gleichen Formen.
- Sämtliche Auszahlungen an aktive und inaktive Bienen bzw. deren Witwen und Waisen erfolgen durch denjenigen Bienenstock, deren Mitglieder sie sind bzw. zuletzt waren.
| 1. | bis | 5. | Dienstjahr | 0,4 | des | letzten | Normaleinkommens |
| 6. | " | 10. | " | 0,5 | " | " | " |
| 11. | " | 15. | " | 0,6 | " | " | " |
| 16. | " | 20. | " | 0,7 | " | " | " |
| 21. | " | 30. | " | 0,8 | " | " | " |
| 31. | " | 44. | " | 0,9 | " | " | " |
| über | 44 | " | 1,0 | " | " | " | |
§ 20. Unterbrechung der Bienenrechte. Einziehung des Bienenscheins.
Der Arbeitsvertrag der Bienenstöcke ist ein freier und seitens der Bienen freiwillig eingegangen. Die Nichterfüllung der in § 16 aufgezählten Bienenpflichten bedeutet demnach freiwilligen Austritt aus dem Arbeitsvertrag und Verzicht auf die Bienenrechte.
In diesem Fall hat derjenige Beamte der Volkskasse oder des Bienenstocks, bei welchem in Ausübung seines Amts und bei Ausübung eines Bienenrechts die Nichterfüllung der Bienenpflicht stattfindet, den Bienenschein der betreffenden Bienen einzuziehen.
Letztere können dagegen Einspruch bei dem Delegierten ihres Bienenstocks erheben. Dieser legt den Fall demjenigen unbeteiligten Bienenstock seines Bezirks vor, welcher darüber am besten zu urteilen in der Lage ist, und dessen Vorstandsausschuß in kürzester Frist in erster und letzter Instanz in einer Plenarsitzung darüber entscheidet, wobei die betroffenen Bienen auf ihren Wunsch gehört werden müssen. Zweifelhafte Fälle und solche, welche offensichtlich aus Unkenntnis, Irrtum und ohne Absicht stattfanden, sind stets zugunsten der betroffenen Bienen auszulegen. Bei Bestätigung der Einziehung wird der Grund derselben in die Bienenakten eingetragen, der Bienenschein eingezogen und durch Aufstemplung des Buchstaben E entwertet.