Die bis zum Tage der Einziehung des Bienenscheins erworbenen Rechte können unter keinen Umständen entzogen werden. Dagegen können die Bienen freiwillig darauf verzichten.

Nach Einziehung des Bienenscheins kann die Eigenschaft als Biene laut § 17 durch 60 Monate langes Einzahlen eines Brüderbeitrags an die Volkskasse ohne neuerliche Einziehung wieder erworben werden. Der entscheidende Vorstandsausschuß hat jedoch das Recht, je nach dem Sachverhalt sofort beim Schiedsspruch oder später die Bienenrechte schon nach 20 oder 40, statt 60 Monaten wieder zuzulassen.

5. Teil.
Pflichten der Bienenstöcke zur Volkskasse und unter sich.

§ 21. Pflichten zur Volkskasse.

Jeder Bienenstock übernimmt bei seiner Errichtung die Pflichten einer Filiale der Volkskasse und hat die in seinem Wirkungskreis liegenden Geschäfte der Volkskasse auf seine Kosten aber unter Leitung des Delegierten der Volkskasse zu besorgen. Zu diesem Zwecke hat er dem Delegierten die erforderlichen Räume, Beamten und sonstigen Hilfsmittel unentgeltlich zu liefern. Wenn mehrere Bienenstöcke einen gemeinsamen Delegierten haben, so teilen sie die Kosten der Geschäftsführung der Delegierten pro rata ihrer Bienenzahl.

§ 22. Gegenseitige und gemeinsame Bezüge von Waren und Leistungen.

Ein Bienenstock darf Waren und Arbeiten grundsätzlich nur an Bienenstöcke, Bienen und Brüder liefern oder nur von solchen beziehen und zwar nur zu Bienenpreisen. Nur wenn die Zahl und Leistungsfähigkeit der Bienenstöcke, Bienen und Brüder hierzu nicht ausreicht, darf der Bienenstock mit andern Firmen und Personen abschließen, wobei die Bienenpreise nicht maßgebend sind.

Die Bienenstöcke dürfen für Arbeiten ihres laufenden Betriebes nur Bienen beschäftigen; die Zuziehung der Heimarbeit ist verboten.

Für die Beschaffung derjenigen Materialien, Rohstoffe und Leistungen, welche für mehrere Bienenstöcke dieselben sind, haben dieselben eine gemeinsame Geschäftsstelle zu halten oder einen der Bienenstöcke mit dem gemeinsamen Bezug zu beauftragen. Die Kosten werden pro rata der bezogenen Mengen auf die beteiligten Bienenstöcke verteilt.

§ 23. Gegenseitige Tauschlager.