Jeder Bienenstock hat ein Lager seiner eigenen Produkte und der laufenden Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus andern Bienenstöcken (mit der Beschränkung des § 21 auch aus andern Quellen) zu halten und den Bienen und Brüdern zu Bienenpreisen abzugeben. Durch diese Lager tauschen die Bienenstöcke ihre Arbeitsprodukte gegenseitig gegen Verrechnung zu Bienenpreisen aus, sie heißen daher Tauschlager.
Mehrere örtlich nicht zu weit voneinander entfernte Bienenstöcke können ein Tauschlager gemeinsam halten bzw. getrennte Warengattungen führen, die sich gegenseitig ergänzen. Die Volkskasse entscheidet im Einzelfall, ob dies zulässig ist. Solche Waren, welche nicht auf Lager gehalten werden können, hat jeder Bienenstock auf Verlangen der Bienen oder Brüder zu Bienenpreisen zu besorgen.
Für solche Waren, deren Verkauf nicht durch unmittelbare Lieferung erfolgt, soll statt des Tauschlagers ein bloßes Musterlager gehalten werden, nach dessen Mustern die bestellten Waren in kürzester Lieferfrist geliefert werden.
Jeder Bienenstock hat somit den andern Bienenstöcken als kostenlose Absatzstelle ihrer Waren zu dienen.
§ 24. Allgemeine Gegenseitigkeitsverpflichtungen.
Die Gegenseitigkeit der Leistungen und Unterstützungen ist im weitesten Sinne aufzufassen, findet also auch statt für Vertretungen, Auskünfte, für die Auszahlung der Zinsen, Rückzahlung der Schuldscheine und sonstige Geldoperationen und geschäftliche Erledigungen aller Art, jeweils gegen Verrechnung der erwachsenden Selbstkosten. Im Zweifelsfalle entscheidet über den Umfang dieser Gegenseitigkeitspflichten die Volkskasse.
Die Bildung von Ringen, Syndikaten, Trusts zwischen mehreren Bienenstöcken oder Gruppen von Bienenstöcken ist untersagt.
6. Teil.
Die sozialen Einrichtungen der Bienenstöcke.
§ 25. Allgemeine Grundsätze.
Die Aufgabe des Bienenstocks gegen seine Bienen ist nicht erschöpft mit der Erhöhung des Einkommens durch Auszahlung des vollen Betriebserträgnisses, mit der Verminderung der Ausgaben durch die Verteilungslager zu Bienenpreisen und mit dem Schutze der Bienen gegen natürliche Ungleichheiten und soziale Schädlichkeiten durch seine vorsorglichen Bestimmungen. Der Bienenstock hat außerdem die Pflicht, alle diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche das Familienleben heben, die Mühe und Sorge des Haushaltes sowie des Unterrichts und der Erziehung der Kinder erleichtern und im weitesten Sinne für das körperliche, geistige und sittliche Wohl der Bienen zu sorgen.