Die in diesem Arbeitsvertrag vorgeschriebenen, für alle Bienenstöcke obligatorischen Einrichtungen sind nur die wichtigsten zur Erreichung dieser Ziele; dieselben sollen mit den Fortschritten der Zeit vermehrt, verbessert und vervollständigt werden im Sinne des Solidarismus.

Diese Einrichtungen können je nach der Sachlage jeweils einem einzigen Bienenstock oder mehreren, örtlich nicht weit getrennten Bienenstöcken gemeinsam gehören, letzteres jedoch nur ausnahmsweise, bei kleinen Betrieben und mit Zustimmung des Direktoriums der Volkskasse.

Sämtliche hierher gehörende Einrichtungen der Bienenstöcke stehen den Bienen der betreffenden Bienenstöcke und ihren Familienmitgliedern zur Verfügung: letztere, falls über 17 Jahre alt, müssen sich jedoch durch ihren Brüderschein legitimieren. Die Brüder haben gegen Vorzeigung ihres Brüderscheins ebenfalls das Recht der Benutzung, soweit die Verhältnisse es jeweils gestatten.

§ 26. Einrichtungen für das körperliche Wohl.

a. Ernährung. Jeder Bienenstock hat eine geräumige, helle, gut ventilierte und geheizte Speiseanstalt zu errichten, in welcher den Benutzern nahrhafte, wohlschmeckende, gut zubereitete Speisen zu Bienenpreisen verabfolgt werden, und in welchen Speisewärmer kostenlos für diejenigen vorhanden sind, welche ihre Speisen selbst mitbringen. Die Abgabe von Tee und Kaffee als Getränk hat darin unentgeltlich stattzufinden. Auch muß dort gesundes Trinkwasser beliebig zur Verfügung stehen.

b. Wohnung. Der Bienenstock hat für gesunde, helle, luftige und geräumige Wohnungen für seine Bienen, sei es in eigenen oder fremden Bauten zu sorgen und dieselben zu Bienenpreisen zu vermieten, aber niemals zu verkaufen; auf Versorgung mit gutem Wasser und guter Beleuchtung ist dabei hauptsächlich zu achten. Auch zur Beschaffung behaglicher und praktischer Wohnungseinrichtungen zu Bienenpreisen hat der Bienenstock mitzuwirken. Für ledige Bienen, sowohl Männer als Frauen, sind Logierhäuser oder Heime anzulegen, welche ebenfalls zu Bienenpreisen benutzbar sind.

c. Gesundheitspflege. Jeder Bienenstock hat ein vorzüglich eingerichtetes Krankenhaus zu errichten mit Instrumentarium, Apotheke, Krankenwagen oder Bahre, Medizinalbädern, Desinfektionsapparat etc. Dasselbe soll eine getrennte Abteilung für Wöchnerinnen in Verbindung mit einem Säuglingsheim haben, in welchen die Aufnahmen ohne Unterscheidung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit stattfinden.

Da, wo dieses Krankenhaus nicht auf dem Grundstück des Bienenstockes steht oder sich nicht nahe genug befindet, ist im Bienenstock ein Verbandslokal anzulegen (Samariterstube), welches nur diesem Zwecke dient, mit den nötigen Betten, Instrumenten und Geräten.

Diese Anstalten stehen unter der Leitung eines oder mehrerer Ärzte, welche vom Bienenstock fest angestellt sind und zu demselben im Verhältnis der Bienen stehen müssen. Ein Arzt kann auch mehreren Bienenstöcken angehören. Diese Ärzte haben zu festgesetzten Zeiten, während der Arbeitszeit der Bienen, Sprechstunde am Sitz des Bienenstocks zu halten und die sich meldenden Kranken im Krankenhaus des Bienenstocks oder zu Hause zu pflegen. Keine Kategorie von Krankheiten ist hiervon ausgeschlossen. Sie haben ferner die Hygiene der Wohnung und der Ernährung der Bienen und die Gesundheit der Kinder derselben laufend zu überwachen, denselben mit Rat und Tat beizustehen und ihr Hauptaugenmerk auf das Verhüten der Krankheiten, insbesondere der Betriebskrankheiten, sowie auf die Unfallverhütung zu lenken. Sie haben als Hausfreunde aufklärend und erzieherisch zu wirken und das höchste Gut der Bienen, ihre Gesundheit, zu hüten. Sie haben ferner die Hygiene sämtlicher Betriebe des Bienenstocks sowie seiner Schulen und Erziehungsanstalten laufend zu überwachen und eine Statistik der Hygiene ihres Bienenstocks zu führen.

Die Ärzte werden hierbei unterstützt durch fest angestellte Pflegeschwestern und Heilgehilfen sowie im Nebenamt durch eine Anzahl Bienen des Bienenstocks, welche im Samariterdienst ausgebildet sind.