1. Der Beitritt in die E. E. M. u. Tr.-Baugesellschaft steht jedermann frei, gleichviel ob er zugleich Mitglied anderer Gesellschaften ist oder nicht; auch kann jedermann die Gesellschaft jederzeit verlassen. Über die Verwendung der Mitglieder entscheidet die Direktion.
2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen, seiner Arbeitsleistung entsprechenden Anteil am Nettoertrage der Gesellschaft.
3. Die Arbeitsleistung wird jedem Mitgliede im Verhältnis der geleisteten Arbeitsstunden berechnet, mit der Maßgabe jedoch, daß älteren Mitgliedern für jedes Jahr, um welches sie der Gesellschaft länger angehören als die später Beigetretenen, ein Alterszuschlag von zwei Prozent eingeräumt ist. Vormänner und Gießer erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent; ebenso wird Nachtarbeit um zehn Prozent höher angerechnet.
4. Die Arbeitsleistung des technischen Personals wird mit einem Werte von zehn bis fünfzehn Stunden täglich berechnet und ist es der Direktion überlassen, innerhalb dieses Spielraumes den Gehalt jedes einzelnen dieser Angestellten zu bemessen. Die Bezüge der Direktoren werden bei Wahl derselben durch die Generalversammlung im Wege einer mit jedem einzelnen derselben zu treffenden Vereinbarung einer bestimmten Anzahl täglich geleisteter Arbeitsstunden gleichgesetzt.
5. Vom gesellschaftlichen Ertrage gelangen zunächst die Kapitalrückzahlungen und nach diesen die Abgabe an das Gemeinwesen in Abzug. Der verbleibende Rest wird an die Mitglieder verteilt.
6. Die Mitglieder haften für den Fall der Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft nach Maßgabe ihrer aus den gesellschaftlichen Erträgen bezogenen Gewinnanteile für die kontrahierten Darlehen, welche Haftung sich bezüglich der noch aushaftenden Beträge auch auf neueintretende Mitglieder überträgt. Auch erlischt mit dem Austritte eines Mitgliedes dessen Haftung für die schon kontrahiert gewesenen Darlehen nicht. Dieser Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft entspricht im Falle der Auflösung, der Liquidation oder des Verkaufes der Anspruch der haftenden Mitglieder an das vorhandene Vermögen oder die zum Verkaufe gelangenden Bestandteile desselben.
7. Oberste Behörde der Gesellschaft ist die Generalversammlung, in welcher jedes Mitglied das gleiche Stimmrecht und das gleiche aktive und passive Wahlrecht ausübt. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; zu Statutenänderungen und zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ist dreiviertel Majorität erforderlich.
8. Die Generalversammlung übt ihre Rechte entweder direkt als solche, oder durch ihre gewählten Funktionäre, die ihr jedoch für ihr Gebahren verantwortlich sind.
9. Die Leitung der gesellschaftlichen Geschäfte ist einem Direktorium von drei Mitgliedern übertragen, die von der Generalversammlung bis auf Widerruf gewählt werden. Die untergeordneten Funktionäre der Geschäftsleitung werden von den Direktoren ernannt.
10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat, der die Bücher, sowie das Gebahren der Geschäftsleitung zu kontrollieren und darüber periodischen Bericht zu erstatten hat.