Was mir in diesem Statut sofort auffiel, war der Mangel einer jeden Bestimmung über das Vermögen der Gesellschaft. Da dieses Vermögen doch offenbar aus jenen Anlagen besteht, die mit Hilfe des vom freiländischen Gemeinwesen entlehnten Kapitals errichtet werden, und da es die Mitglieder der Association sind, welche dieses Kapital aus den ihnen vom Reineinkommen gemachten Abzügen bezahlen, so schien es mir das einzig Gerechte, daß besagtes Vermögen den Mitgliedern gehören müsse, was ich denn auch dem Direktor unverhohlen sagte.
„Sie irren,“ war dessen Antwort. „Die Abzahlungen auf das Associationskapital werden nicht von den Mitgliedern, sondern vom konsumierenden Publikum geleistet. Es ist doch offenbar, daß der auf jedes erzeugte Gut entfallende Bestandteil der Kapitalbenutzung in dessen Preise Bezahlung finden muß. Geschähe es nicht, so würde den Mitgliedern weniger als der dem durchschnittlichen Werte der Arbeit in Freiland entsprechende Gewinn verbleiben und die selbstverständliche Folge wäre, daß zahlreiche Arbeitskräfte das von einem solchen Zufalle betroffene Institut verließen; dadurch würde sich das Angebot der fraglichen Waren vermindern und die Preise müßten insolange steigen, bis das Gleichgewicht der Arbeitserträge hergestellt wäre. Es ist das ja im übrigen nichts Freiland allein eigentümliches; auch in der bürgerlichen Welt da draußen wird der Amortisationsbetrag für die zur Herstellung eines Gutes erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Einrichtungen in die Herstellungskosten eingerechnet, und der Unterschied zwischen Freiland und der bürgerlichen Welt besteht in diesem Punkte bloß darin, daß sich infolge der Freibeweglichkeit unserer Arbeitskräfte und der durch diese so überaus erleichterten und vervollkommneten Ausgleichung der Reinerträge aller Arbeit dieser Prozeß hier viel pünktlicher und sicherer vollzieht als draußen. Diese Überwälzung der Kapitalabzahlung auf die Konsumenten kann nur dann nicht stattfinden, wenn eine Association schlechte, überflüssige Maschinen angeschafft hat, die zur Herstellung der von ihr fabrizierten Güter und zur Deckung des Bedarfes nach denselben nicht oder nicht in dieser Weise notwendig sind. Derartige Maschinen amortisiert das Publikum allerdings nicht, die Mitglieder müssen dies thun, d. h. sie sehen durch die Kapitalabzahlung ihren Gewinnanteil unter den Vollwert von Arbeitskraft sinken. Aber derartige Maschinen sind gerade infolge dessen unbrauchbar, sie müssen verkauft werden, und sofern das geschieht und die Haftbarkeit der Mitglieder für den erwachsenen Schaden nun wirklich ins Leben tritt, übergehen sie ja, wie Paragraph 6 sagt, in ihr Vermögen, d. h. der beim Verkaufe erzielte Erlös wird ihnen in Anrechnung gebracht. So lange aber das Kapital, d. h. das Vermögen einer Gesellschaft arbeitend thätig ist, kann und soll es im Sinne unserer Einrichtungen niemand gehören, sondern jedermann zu beliebiger, seinen Fähigkeiten entsprechender Benutzung verfügbar sein.“
Ich war über diesen Punkt zufriedengestellt und ging nun zur Erörterung jener Bestimmung unserer Statuten über, die mein persönliches Interesse unmittelbar berührt.
„Ich setze voraus“ — erklärte ich — „daß Sie mich als Neuling zunächst in die unterste Gehaltsstufe des Ingenieurcorps einreihen werden; meine Tagesarbeit wird also der zehnstündigen Arbeit eines gewöhnlichen Arbeiters gleichgesetzt sein. Den statistischen Ausweisungen zufolge, in welche ich bereits Einsicht genommen, sind auf die Stunde gewöhnlicher Arbeit hier in der letzten Zeit durchschnittlich fünf Mark entfallen, ich würde sohin bis auf weiteres fünfzig Mark täglich beziehen. In welcher Form und in welchen Zeitabschnitten — täglich, wöchentlich oder monatlich — wird mir nun mein Gehalt ausgezahlt? Daß man hier kein Baargeld zu zahlen pflegt, weiß ich bereits; erhalte ich vielleicht von der Kasse des Institutes Anweisungen auf die freiländische Centralbank?“
„Wir haben keine Kasse und Sie erhalten von uns mit Bezug auf Ihren Gehalt gar nichts. Alles, was wir mit den Zahlungsangelegenheiten zu thun haben, beschränkt sich darauf, daß wir die Centralbank pünktlich — und zwar geschieht dies Woche für Woche — von der Arbeitsleistung aller unserer Mitglieder verständigen. Dort wird Ihnen dann der auf Sie entfallende Ertrag gutgeschrieben; ebenso werden alle Ihre Ausgaben von den Geschäften, bei denen Sie Ihre Bedürfnisse beziehen, der Centralbank mitgeteilt. Diese führt Buch über Ihr Konto und sendet Ihnen Woche für Woche einen Auszug.“
„Und wie steht es um das zeitliche Ausmaß der von mir zu leistenden Arbeit? Es werden mir zehn, später vielleicht mehr Stundenwerte angerechnet; wie lange habe ich thatsächlich zu arbeiten?“
„Sechs Stunden täglich, von neun bis zwölf Uhr vormittags und von drei bis sechs Uhr nachmittags. Sonntags wird gefeiert und außerdem haben wir fünfzehn verschiedene Festtage. Durch zwei Monate genießen Sie, wie jeder Freiländer, alljährlich Ferien, über deren Zeitpunkt Sie sich mit Ihren Kollegen ins Einvernehmen zu setzen haben. Es besteht kein Zwang zur Einhaltung der Ferien, denn da nicht alles gleichzeitig, sondern in vereinbarter Reihenfolge Urlaub nimmt, so kann derjenige, der kein Bedürfnis oder keine Lust zum Feiern hat, ruhig weiter arbeiten. Natürlich ist in der Ferialzeit auch der Verdienst unterbrochen; Zahlung wird, sofern man nicht Versorgungsrecht genießt, hierzulande nur für wirklich verrichtete Arbeit geleistet.“
„Würden Sie es mir wohl nicht als Unbescheidenheit auslegen,“ so fuhr ich nun fort, „wenn ich Sie frage, nach welchen Grundsätzen Ihr und der anderen Vorstandsmitglieder Gehalt festgestellt wird? Giebt es dafür bestimmte Regeln oder hängt es von Ihnen ab, was Sie fordern?“
„Das Fordern hängt, was meinen Gehalt anbelangt, durchaus von mir, und was den Gehalt meiner Kollegen betrifft, von diesen ab; aber das Bewilligen ist Sache der Generalversammlung.“
„Und ist nicht gerade in diesem Punkte Ihre Abhängigkeit von denjenigen, denen Sie vorstehen sollen, mit gewissen Unzukömmlichkeiten verknüpft? Leidet die Disciplin nicht darunter?“