„Diese Frage hat auch mir einen Moment lang zu denken gegeben, aber die Antwort liegt ziemlich nahe. Uns Gründern hätte es auf der einen Seite nichts genützt, wenn uns diese erste gründende Versammlung welchen Zuschlag immer bewilligt hätte, weil jede folgende ihn widerrufen kann; und wir brauchen auf der andern Seite nicht zu fürchten, daß spätere Generalversammlungen, in denen die Genossen den Ausschlag geben, uns in dem, was die öffentliche Meinung dazumal für billig halten wird, verkürzen werden, weil die Freizügigkeit uns in solchem Falle Hilfe schüfe. So gut sich hier bei dieser ersten Gelegenheit Tausende eingefunden haben, um eine Gesellschaft, welche sie interessiert, begründen zu helfen, ebenso würden späterhin sicherlich Tausende sich bereit finden, helfend in eine Generalversammlung einzutreten, wo man billige Ansprüche von Personen mißachten wollte, die unter dem Einsatz ihrer Mittel die Verwirklichung einer gemeinnützigen Idee ermöglicht haben. Nehmen Sie an, daß die zukünftigen Flugmaschinen zwar im Prinzipe gelungen, aber doch so geartet sind, daß sie praktisch nicht sehr große Verwendung finden können, so wird der Absatz des Unternehmens ein geringfügiger bleiben und selbst ein verhältnismäßig hoher Zuschlag nicht viel tragen; stellen Sie sich umgekehrt vor, daß Zehntausende von Arbeitern notwendig werden, um dem Bedarfe nicht nur von Freiland, sondern der ganzen Welt nach diesem zukünftigen Flugapparate zu genügen, dann hätte auch ein geringfügiger Gründerzuschlag enormen Wert. Setzen wir nun den Fall, daß man, auf einen mäßigen Absatz rechnend, einen zehnprozentigen Gründerzuschlag durch — sagen wir — zwanzig Jahre heute für billig halten würde und es stellte sich dann heraus, daß dieser zehnprozentige Zuschlag, statt wenige Tausende Mark im Jahre zu tragen, Hunderttausende von Mark jährlich erreicht, glauben Sie dann, daß es billig wäre, diese hundertzweiundfünfzig Personen dafür, daß sie schlimmsten Falls 1250 Mark im Jahre aufs Spiel setzten, mit je 100000 Mark jährlich zu belohnen? — Ebenso unbillig, als es umgekehrt wäre, wenn man unter der Voraussetzung, daß der Absatz sehr groß sein werde, einen sehr mäßigen Gründerzuschlag festgestellt hätte und sich dann herausstellte, daß dieser Zuschlag in Wahrheit ein Bettel sei, der nach unten zu außer Verhältnis steht mit der übernommenen Gefahr. Wir Gründer thun also ganz wohl daran, uns auf die öffentliche Meinung zu verlassen; wir werden unter allen Umständen erhalten, was diese als billig erachtet.“
Dreizehntes Kapitel.
Die Verfassung von Freiland; die freiländische Steuer.
Im Monat September finden hier die Wahlen für die verschiedenen Vertretungskörper statt. Die freiländische Verwaltung ist nämlich in der Weise eingerichtet, daß jeder Zweig des öffentlichen Dienstes für das ganze Land in je einer obersten Centralstelle zusammengefaßt ist, die verschiedenartigen Verwaltungszweige dagegen durchaus unabhängig voneinander arbeiten und auch deren Überwachung nicht durch einen einheitlichen, sondern durch gesonderte Vertretungskörper vor sich geht. Es giebt zwölf solcher unabhängiger Verwaltungszweige, nämlich:
| 1. | Präsidium. |
| 2. | Versorgungswesen. |
| 3. | Unterricht. |
| 4. | Kunst und Wissenschaft. |
| 5. | Statistik. |
| 6. | Straßenbau und Verkehrswesen. |
| 7. | Post und Telegraph. |
| 8. | Auswärtige Angelegenheiten. |
| 9. | Lagerhaus. |
| 10. | Centralbank. |
| 11. | Gemeinnützige Unternehmungen. |
| 12. | Gesundheitspflege und Justiz. |
Dementsprechend bestehen zwölf oberste Verwaltungsbehörden, mit je einem Vorstande an der Spitze, und zwölf Vertretungskörper, aus deren Mitte die Verwaltungsvorstände gewählt werden, die dann ihrerseits ihre Unterbeamten ernennen.
Jeder volljährige Freiländer — Mann oder Weib — hat das Wahlrecht für sämtliche Vertretungskörper; nur üben die wenigsten dieses ihnen zustehende Recht für alle zwölf Vertretungen aus, vielmehr giebt jedermann seine Stimme nur in jenen Wahlkörpern ab, für deren Angelegenheiten er sich interessiert und Verständnis zu besitzen glaubt. Die Frauen z. B. kümmern sich zumeist um die Wahlen für die Lagerhausverwaltung oder für die Centralbank nicht, stimmen auch für Straßenbau und Verkehrswesen, Post und Telegraph nur in geringer Zahl, während z. B. bei Wahlen für das Unterrichtswesen ihre Stimmen in der Regel den Ausschlag geben. Man geht hier nämlich von dem Grundsatze aus, daß es zwar jedermanns Pflicht sei, sich um die öffentlichen Angelegenheiten zu kümmern, aber eben nur um diejenigen, für welche man Interesse und Verständnis besitzt; es gilt für unehrenhaft, sich dem öffentlichen Leben fernzuhalten, aber für ebenso unehrenhaft, sich in Angelegenheiten zu mengen, von denen man nichts versteht. Die Folge davon ist, daß alle öffentlichen Angelegenheiten in den Händen Sachverständiger ruhen und daß beinahe überall diejenigen den Ausschlag geben, die bei den Entscheidungen, um die es sich jeweilig handelt, zunächst interessiert sind.
Das wäre in den Staaten der bürgerlichen Welt ein ungeheueres Unglück. Denn da dort jedermann bestrebt ist und bestrebt sein muß, seinen Vorteil auf Kosten anderer zu suchen, so hätte eine derartige Machtverteilung zu bedeuten, daß das Publikum wehrlos den Ausbeutungsgelüsten derjenigen überantwortet wäre, die irgendwie in der Lage sind, sich auf seine Kosten zu bereichern. Man stelle sich einmal ein europäisches Land vor, in welchem die Fabrikanten über Fabrikation, die Landwirte über Landwirtschaft, die Bankleute über Bankwesen Gesetze zu machen und deren Ausübung zu überwachen die Macht besäßen, ohne daß sie den Widerstand der nicht direkt Beteiligten zu fürchten brauchten! Hier in Freiland sind ähnliche Ausbeutungsgelüste ganz undenkbar. Was würde es z. B. freiländischen Fabriks- oder Landwirtschaftsgesellschaften nützen, ihre Erzeugnisse durch Schutzzölle zu verteuern? Sie hätten damit den anderen das Produzieren erschwert, die Arbeit von den von Natur aus ertragreichsten auf minder ertragreiche Arbeitszweige gelenkt, ohne die Sondervorteile aus den geschützten Produktionen für sich behalten zu können. Da hier jedermanns Nutzen mit dem aller Welt notwendigerweise in Übereinstimmung bleiben muß, so kann man in allen Stücken die Wahrung des allgemeinen Nutzens denjenigen überlassen, die sich auf ihren Nutzen aus einer gerade in Frage stehenden Angelegenheit am besten verstehen, und das sind natürlich allemal diejenigen, welche bei der fraglichen Sache am unmittelbarsten interessiert sind. Setzen wir z. B. den Fall, daß es sich in Europa um den Bau einer neuen Eisenbahn handle; wäre es dort möglich, diesen Bau von der Meinung derjenigen abhängig zu machen, deren Ländereien und Gewerke von der neuen Linie berührt werden sollen? Sie würden für den Bau stimmen, auch wenn die Vorteile desselben für die Gesamtheit in gar keinem Verhältnisse zu den Lasten stünden, sofern nur die für sie selbst aus diesem Bau erwachsende Last durch den für sie selbst daraus erwachsenden Vorteil übertroffen wird. In Freiland dagegen können auch die unmittelbar Beteiligten nicht wünschen, daß eine Bahn gebaut werde, die der Gesamtheit weniger nützt als sie kostet, weil sich hier Nutzen wie Kosten unter allen Umständen gleichmäßig auf alle Mitglieder des Gemeinwesens, auf ein jedes nach Maßgabe seiner Arbeitsleistung, verteilen, und der einzige Unterschied zwischen den zunächst Beteiligten und allen anderen Bewohnern von Freiland besteht in diesem Punkte bloß darin, daß die ersteren am besten in der Lage sind, den Nutzen der in Frage stehenden Anlage richtig zu beurteilen und abzuwägen.
Daraus geht aber des ferneren hervor, daß es sich hierzulande bei allen Wahlen niemals darum handeln kann, einer bestimmten politischen Richtung zum Siege zu verhelfen, sondern immer nur darum, sachverständige Männer zu wählen. Es kann daher wohl Meinungsverschiedenheiten über die Eignung verschiedener Bewerber um eine zu vergebende Stelle, niemals aber Interessengegensätze und Parteikämpfe geben. Auch in Freiland geschieht es, daß der eine für nützlich hält, was der andere für schädlich erachtet, aber es ist immer der nämliche Nutzen beider, über welchen diese Meinungsverschiedenheiten entstehen mögen und beide Teile müssen daher stets in dem Wunsche übereinstimmen, die Entscheidung den Klügsten, Bestunterrichteten, Sachverständigsten in die Hände zu geben.
Die Ausübung des freiländischen Wahlrechtes ist nicht an den Nachweis eines längeren Aufenthaltes im Lande geknüpft; ich war schon Wähler, obgleich ich noch nicht ganz vier Monate in Freiland weilte. Aber da mir als Neuling die Kandidaten für die anderen Vertretungskörper noch fremd waren, so beschränkte ich mich darauf, meine Stimme für die mir bekannten Bewerber um die Mandate für Straßenbau und Verkehrswesen und für gemeinnützige Unternehmungen abzugeben. Nebenbei will ich noch bemerken, daß der erstere Vertretungskörper 120, der letztere 146 Abgeordnete zählt, wie denn überhaupt die zwölf Vertretungskörper sehr verschieden an Zahl sind. Sie halten alle gesondert ihre Beratungen und zwar meist in verschiedenen Sitzungsperioden. Die zwölf Verwaltungschefs beraten die wichtigeren Angelegenheiten gemeinsam, vertreten sie aber gesondert vor ihren Parlamenten; doch haben auch diese das Recht, gemeinsame Beratungen zu fordern, was allemal dann geschieht, wenn sich der eine Vertretungskörper für Angelegenheiten interessiert, die vor einem andern zur Beratung stehen. Da der bloße Wunsch welches Vertretungskörpers immer nach solch gemeinsamer Behandlung, die fragliche Angelegenheit der übereinstimmenden Entscheidung beider oder, wenn es zufällig mehrere Vertretungskörper sein sollten, die mit bezug auf die nämliche Angelegenheit einen solchen Wunsch äußern, aller sich für denselben Interessierenden unterwirft, so sind Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Vertretungskörpern gänzlich ausgeschlossen. Allenfalls auftauchende Kompetenzfragen der Verwaltungskörper entscheidet das Präsidium.
Bei der Einteilung der freiländischen Verwaltungszweige wird dem Ausländer zunächst auffallen, daß jene zwei Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die in den europäischen Ländern die größte Kraft und die größte Aufmerksamkeit des Staates für sich beanspruchen, nämlich Finanz- und Militärwesen, gar nicht vertreten erscheinen.