4. Die öffentlichen Angelegenheiten werden nach den Entschließungen aller volljährigen (mehr als 20jährigen) Bewohner Freilands ohne Unterschied des Geschlechts verwaltet, die sämtlich in allen, das gemeine Wesen betreffenden Angelegenheiten das gleiche aktive und passive Stimm- und Wahlrecht besitzen.

5. Die beschließende sowohl als die ausübende Gewalt ist nach Geschäftszweigen geteilt und zwar in der Weise, daß die Gesamtheit der Stimmberechtigten für die hauptsächlichen öffentlichen Geschäftszweige gesonderte Vertreter wählt, die gesondert ihre Beschlüsse fassen und das Gebahren der den fraglichen Geschäftszweigen vorstehenden Verwaltungsorgane überwachen.

In diesen fünf Punkten ist das Um und Auf des öffentlichen Rechts von Freiland niedergelegt; alles weitere ist nichts anderes, als das selbstverständliche Ergebnis oder die nähere Ausführung derselben. So ergeben sich die Prinzipien, auf denen die Associationen sich aufbauten — Anrecht des Arbeiters am Ertrage, Verteilung desselben nach der Arbeitsleistung und freie Vereinbarung mit höherwertigen Arbeitskräften — naturgemäß und notwendigerweise aus dem ersten und dritten Grundgesetze. Da jedermann über sämtliche Arbeitsmittel verfügte, so konnte niemand sich gedrängt sehen, auf den Ertrag der eigenen Arbeit zu verzichten, und da niemand gezwungen werden konnte, seine höheren Fähigkeiten anderen zur Verfügung zu stellen, so mußten diese höheren Fähigkeiten, sofern man ihrer zur Leitung der Produktion bedurfte, im Wege freier Vereinbarung entsprechende Verwertung finden.

Mit Bezug auf das im zweiten Absatze ausgesprochene Versorgungsrecht der Frauen, Kinder, Greise und Arbeitsunfähigen ist zu bemerken, daß dieses im Sinne unserer Grundsätze als Ausfluß der Wahrheit angesehen wurde, daß der Reichtum des Kulturmenschen nicht Produkt seiner eigenen, individuellen Fähigkeiten, sondern das Ergebnis der geistigen Arbeit zahlloser vorangegangener Generationen sei, deren Erbe dem Schwachen und Arbeitsunfähigen gerade so gebühre, wie dem Starken und Tüchtigen. Alles, was wir genießen, verdanken wir nur zu unendlich geringem Teile unserer eigenen Intelligenz und Kraft; auf diese allein angewiesen, wären wir arme, in tiefstem, tierischem Elend vegetierende Wilde; die reiche Hinterlassenschaft unserer Vorfahren seit unvordenklicher Zeit ist es, von welcher wir zehren, der wir neunundneunzig Hundertteile all unserer Genüsse verdanken. Ist dem aber so — und kein Zurechnungsfähiger hat dies jemals in Abrede gestellt — dann haben all unsere Geschwister Anrecht auf Mitgenuß der Erbschaft. Daß diese Erbschaft ohne unsere, der Starken, Arbeit unfruchtbar wäre, ist allerdings richtig, und unbillig, ja thöricht und undurchführbar wäre daher das Verlangen der schwächeren Geschwister nach gleicher Teilung. Aber geschwisterlichen, nicht auf das bloße Erbarmen, sondern auf Anerkennung ihres Erbrechts gestützten Anteil des dem gemeinsamen Erbgute — und es sei immerhin bloß durch unsere Arbeit — abgewonnenen reichen Ertrages können sie fordern; sie stehen uns nicht als bettelnde Fremdlinge, sondern als erbberechtigte Familiengenossen gegenüber. Und unser, der stärkeren Geschwister eigenes wohlverstandenes Interesse verlangt die rückhaltlose Anerkennung dieses guten Rechtes jedes Angehörigen der menschlichen Familie. Denn unser eigenes Glück kann nicht gedeihen, wenn wir Geschöpfe, die Unseresgleichen sind, entwürdigen, zu Not und Schmach verurteilen. Gesunder Egoismus verbietet uns, dem Elend und seinen Kindern, den Lastern, irgend einen Schlupfwinkel inmitten von Unseresgleichen offen zu halten. Frei und „edelgeboren“, ein König und Herr dieses Planeten muß jeder sein, dessen Mutter ein menschliches Weib gewesen, sonst wird seine Not zu einem fressenden Geschwüre, welches um sich greifend den stolzen Bau auch unserer, der Starken, Herrlichkeit vergiftet.

So viel über das Versorgungsrecht im allgemeinen. Was aber speziell das den Frauen zugesprochene anlangt, so war bei diesem die fernere Erwägung maßgebend, daß das Weib seiner physischen und psychischen Beschaffenheit nach nicht zu aktivem Kampfe ums Dasein, sondern einerseits zu dessen Fortpflanzung, anderseits zu dessen Verschönerung und Veredlung bestimmt ist. So lange wir alle, oder doch die ungeheuere Mehrheit von uns allen, in unablässigem, jammervollem Kampfe mit des Lebens gemeinster, tierischer Notdurft uns quälten, konnte von Rücksicht auf die Schwäche und auf den Adel des Weibes keine Rede sein; die Schwäche konnte — gleich der jedes anderen Schwachen — nicht der Rechtstitel auf Schonung, sondern mußte zu einem Anreize der Unterjochung werden; der Adel des Weibes war geschändet — abermals gleich dem jedes rein menschlichen, wirklichen Adels. Eine Sklavin und ein käufliches Werkzeug der Lüste war das Weib ungezählte Jahrtausende hindurch — und die vielgerühmte Civilisation der letzten Jahrhunderte hatte daran dem Wesen nach nichts geändert. Auch unter den sogenannten Kulturnationen der Gegenwart blieb das Weib rechtlos, und was schrecklicher ist, es blieb, um sein Dasein zu fristen, angewiesen darauf, sich dem ersten Besten zu verkaufen, der um seiner Reize willen die Verpflichtung übernahm, es zu „versorgen“. Diese von Recht und Sitte geheiligte Prostitution ist in ihren Wirkungen verheerender, als jene andere, ihr Wesen unverhüllt zur Schau tragende, die sich von ihr bloß dadurch unterscheidet, daß hier der schmähliche Handel nicht auf Lebenszeit, sondern für kürzere Frist geschlossen wird, für Jahre, Wochen, Stunden. Gemeinsam ist beiden, daß das süßeste, heiligste Kleinod der Menschheit, das Herz des Weibes, zum Gegenstande gemeinen Schachers, zu einem Mittel des Lebensunterhalts gemacht wird, und schrecklicher als die Prostitution der Straße ist die von Gesetz und Sitte geheiligte der Versorgungsehe, weil unter ihrem verpestenden Gifthauche nicht bloß Würde und Glück der jeweilig lebenden, sondern auch Saft und Mark der zukünftigen Geschlechter verdorren. Da die Liebe, jener geheiligte Instinkt, der bestimmt ist, das Weib in die Arme jenes Gatten zu führen, mit dem vereint es der kommenden Generation die tüchtigsten Mitglieder schenken könnte, zum Erwerbsmittel, dem einzigen das ihm offen stand, geworden, so mußte das Weib, um zu leben, sich — in sich aber die Zukunft der Rasse schänden.

Glück und Würde, wie das zukünftige Heil der Menschheit, erfordern daher im gleichen Maße, daß das Weib der entehrenden Notwendigkeit enthoben werde, im Gatten zugleich den Versorger, in der Ehe das einzige Rettungsmittel gegen materielle Not zu sehen. Aber auch gemeiner Arbeit darf das Weib nicht überwiesen werden. Auch das verbietet das Glück der jeweilig lebenden und die Tüchtigkeit der zukünftigen Generation in gleicher Weise. Die Gleichberechtigung des Weibes dadurch verwirklichen wollen, daß man ihm gestattet, im Broterwerb mit dem Manne zu konkurrieren, ist eben so nutzlos als verderblich; nutzlos, weil dem weiblichen Geschlechte als Ganzes genommen eine solche Befugnis, von welcher es nur in Ausnahmefällen wirklichen Gebrauch machen kann, doch nicht hilft; verderblich, weil das Weib mit dem Manne hier nicht konkurrieren darf, ohne seinen edleren schöneren Aufgaben untreu zu werden. Und diese Aufgaben liegen nicht etwa in der Verfolgung von Küche und Wäschespinde, sondern in der Pflege des Schönen in der gegenwärtigen Generation einerseits und der geistigen wie körperlichen Entwickelung des Nachwuchses anderseits. Das Weib muß daher nicht bloß in seinem eigenen, sondern ebenso im Interesse des Mannes und insbesondere in jenem der zukünftigen Geschlechter dem Kampf um des Lebens Notdurft gänzlich entrückt werden; es darf kein Rad im Getriebe des Broterwerbs, es muß ein Juwel am Herzen der Menschheit sein. Nur eine „Arbeit“ ist dem Weibe angemessen: die der Kindererziehung und allenfalls noch die Pflege von Kranken und Gebrechlichen. In der Schule und am Siechbett kann weibliche Zärtlichkeit und Vorsorge eine passende Vorschule für die Pflichten des späteren eigenen Hauses finden, und hier mag die alleinstehende Frau zugleich Erwerb suchen, sofern sie es wünscht. Als selbstverständlich darf gelten, daß im Sinne unserer Prinzipien jeder dem Weibe gegenüber geübte abwehrende Zwang durchaus verpönt war. Verboten war der Frau nicht, welches Gewerbe immer zu ergreifen, was denn in vereinzelten Fällen auch jederzeit geschah, insbesondere auf dem Gebiete der geistigen Berufe; aber die öffentliche Meinung in Freiland billigte dies eben auch nur in Ausnahmefällen, d. h. wenn hervorragende Fähigkeiten solches Thun rechtfertigten und es muß bemerkt werden, daß unsere Frauen in erster Reihe es waren, welche sich auf die Seite dieser öffentlichen Meinung stellten.

Daß der Versorgungsanspruch der Frauen um ein Vierteil geringer bemessen wurde, als derjenige der Männer — die konstituierende Versammlung bestätigte nämlich nicht bloß das Prinzip, sondern auch das bereits mitgeteilte Ausmaß der verschiedenen Versorgungsrechte — hat nicht in einer Minderbewertung des weiblichen Anspruches seine Motivierung, sondern lediglich in der Thatsache, daß die Bedürfnisse des Weibes geringer sind, als die des Mannes. Wir gingen von der Ansicht aus, daß die Frau mit ihren dreißig Hundertteilen des durchschnittlichen Arbeitsertrages eines freiländischen Produzenten ebenso reichliches Auslangen finden werde, als ein versorgungsbedürftiger Mann mit seinen vierzig Hundertteilen; und die Erfahrung hat dies vollauf bestätigt.

Es hatte jedoch nicht bloß die alleinstehende Jungfrau oder Witwe, sondern auch die Ehefrau — wenn auch bloß den halben — Versorgungsanspruch. Das begründete sich dadurch, daß auch das verheiratete Weib nicht auf die Versorgung des Mannes angewiesen und dadurch in ein materielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem gebracht sein sollte. Da im Haushalte die Thätigkeit der Frau immerhin mit einem Teile ihres Eigenbedarfs zu veranschlagen ist, so bedurfte es, um dem Ehemanne die Versorgungslast abzunehmen, auch nur einer teilweisen Versorgung von Gesamtheitswegen. Mit dem beginnenden Kindersegen vermehrt sich die Familienlast neuerlich, und da diese abermals durch das Weib erwächst, so steigerten wir den Versorgungszuschuß insolange, bis er wieder die volle Höhe des Versorgungsanspruches der Frau, d. i. 30 Prozent erreichte.

Das vierte Grundgesetz, das allgemeine, auf volljährige Frauen ausgedehnte Stimmrecht, bedarf wohl keiner besonderen Erläuterung. Zu bemerken wäre hier nur, daß sich diese Bestimmung auch auf die in Freiland wohnenden Neger erstreckte, mit dem Beifügen jedoch, daß des Lesens und Schreibens Unkundige insofern von der thatsächlichen Ausübung politischer Rechte ausgeschlossen waren, als alle Abstimmungen durch eigenhändig auszufüllende Stimmzettel vorgenommen wurden. Wir gaben uns übrigens redlich Mühe, unseren Negern nicht bloß das Lesen und Schreiben, sondern auch eine Reihe anderer Kenntnisse beizubringen, und da dies im allgemeinen von gutem Erfolge begleitet war, so nahmen unsere schwarzen Brüder allmählich an allen unseren Rechten teil.

Näherer Erklärung bedarf dagegen Punkt 5 der Grundrechte, wonach die Gemeine ihr Beschluß- und Kontrollrecht über alle öffentlichen Angelegenheiten nicht durch eine, sondern durch mehrere, nach Verwaltungszweigen geordnete Körperschaften ausübte, die von der Gemeine auch ebenso gesondert gewählt wurden. Dieser Bestimmung verdankt die Verwaltung von Freiland ihre geradezu erstaunliche Sachkenntnis, das öffentliche Leben Freilands seine nicht minder beispiellose Ruhe und das Fehlen aller tiefergehenden, leidenschaftlichen Parteiungen. In den Staaten Europas und Amerikas besteht bloß die vollziehende Gewalt aus Männern, die unter Rücksicht auf ihre Sachkenntnis und Befähigung für jenen Zweig des öffentlichen Dienstes ernannt, respektive gewählt sein sollten, dem vorzustehen ihres Amtes ist. Selbst das ist nur mit sehr großen Einschränkungen der Fall, ja insbesondere den sogenannten parlamentarischen Verfassungen Europas und Amerikas gegenüber muß mit Recht behauptet werden, daß sie gerade an die Spitze der verschiedenen Verwaltungszweige Männer stellen, die nur zu oft von den wichtigen Angelegenheiten, denen sie vorstehen sollen, sehr wenig verstehen. Die Versammlungen, aus deren Mitte und durch deren Willen parlamentarische Minister zur Macht gelangen, sind in der Regel gänzlich außer Stande, durchweg sachkundige Männer zu berufen, schon aus dem Grunde nicht, weil sie solche häufig gar nicht in ihrer Mitte besitzen. Damit soll nicht gesagt sein, daß nicht selbst parlamentarische Schönredner und Berufspolitiker in der Regel immer noch mehr von ihrem Amte verstehen, als jene Günstlinge der Macht und des blinden Glücks, die in nichtparlamentarischen Ländern das Ruder führen — aber Sachverständige sind sie nicht, können sie nicht immer sein. Doch wie gesagt, die Organe der Exekutive sollten es doch zum mindesten sein, es besteht die Fiktion, daß sie es seien, und ein Mann, der sich in irgend einem Fache rühmlich hervorthut, hat damit wenigstens einen — wenn auch thatsächlich ziemlich untergeordneten — Anspruch mehr, in diesem Fache Verwendung im öffentlichen Dienste zu finden. Für die gesetzgebenden Körperschaften des Abendlandes dagegen ist Sach- und Fachkenntnis nicht einmal prinzipiell ein Grund der Wahl. Die Männer, welche Gesetze erlassen und deren Ausübung zu kontrollieren haben, brauchen grundsätzlich von all den Angelegenheiten, auf welche sich diese Gesetze beziehen, nicht das Geringste zu verstehen. Das Vertrauen ihrer Wähler ist vom Grade dieses ihres Verständnisses in der Regel unabhängig, sie werden nicht als Fachmänner, sondern als „gesinnungstüchtige“ Männer gewählt.