Unter solchen Umstaenden, wo die plebejische Aristokratie sich durch den Widerstand des Adels und die Gleichgueltigkeit der Gemeinde tatsaechlich von der politischen Gleichberechtigung ausgeschlossen sah und die leidende Bauernschaft der geschlossenen Aristokratie ohnmaechtig gegenueberstand, lag es nahe, beiden zu helfen durch ein Kompromiss. Zu diesem Ende brachten die Volkstribune Gaius Licinius und Lucius Sextius bei der Gemeinde Antraege dahin ein: einerseits mit Beseitigung des Konsulatribunats festzustellen, dass wenigstens der eine Konsul Plebejer sein muesse, und ferner den Plebejern den Zutritt zu dem einen der drei grossen Priesterkollegien, dem auf zehn Mitglieder zu vermehrenden der Orakelbewahrer (duoviri, spaeter decemviri sacris faciundis, 1, 191) zu eroeffnen; anderseits hinsichtlich der Domaenen keinen Buerger auf die Gemeinweide mehr als hundert Rinder und fuenfhundert Schafe auftreiben und keinen von dem zur Okkupation freigegebenen Domanialland mehr als fuenfhundert Iugera (= 494 preussische Morgen) in Besitz nehmen zu lassen, ferner die Gutsbesitzer zu verpflichten, unter ihren Feldarbeitern eine zu der Zahl der Ackersklaven im Verhaeltnis stehende Anzahl freier Arbeiter zu verwenden, endlich den Schuldnern durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital und Anordnung von Rueckzahlungsfristen Erleichterung zu verschaffen.
Die Tendenz dieser Verfuegungen liegt auf der Hand. Sie sollten dem Adel den ausschliesslichen Besitz der kurulischen Aemter und der daran geknuepften erblichen Auszeichnungen der Nobilitaet entreissen, was man in bezeichnender Weise nur dadurch erreichen zu koennen meinte, dass man die Adligen von der zweiten Konsulstelle gesetzlich ausschloss. Sie sollten folgeweise die plebejischen Mitglieder des Senats aus der untergeordneten Stellung, in der sie als stumme Beisitzer sich befanden, insofern befreien, als wenigstens diejenigen von ihnen, die das Konsulat bekleidet hatten, damit ein Anrecht erwarben, mit den patrizischen Konsularen vor den uebrigen patrizischen Senatoren ihr Gutachten abzugeben. Sie sollten ferner dem Adel den ausschliesslichen Besitz der geistlichen Wuerden entziehen; wobei man aus naheliegenden Ursachen die altlatinischen Priestertuemer der Augurn und Pontifices den Altroemern liess, aber sie noetigte, das dritte, juengere und einem urspruenglich auslaendischen Kult angehoerige grosse Kollegium mit den Neubuergern zu teilen. Sie sollten endlich den geringen Leuten den Mitgenuss der gemeinen Buergernutzungen, den leidenden Schuldnern Erleichterung, den arbeitslosen Tageloehnern Beschaeftigung verschaffen. Beseitigung der Privilegien, buergerliche Gleichheit, soziale Reform - das waren die drei grossen Ideen, welche dadurch zur Anerkennung kommen sollten. Vergeblich boten die Patrizier gegen diese Gesetzvorschlaege ihre letzten Mittel auf; selbst die Diktatur und der alte Kriegsheld Camillus vermochten nur ihre Durchbringung zu verzoegern, nicht sie abzuwenden. Gern haette auch das Volk die Vorschlaege geteilt; was lag ihm am Konsulat und an dem Orakelbewahreramt, wenn nur die Schuldenlast erleichtert und das Gemeinland frei ward! Aber umsonst war die plebejische Nobilitaet nicht popular; sie fasste die Antraege in einen einzigen Gesetzvorschlag zusammen und nach lang-, angeblich elfjaehrigem Kampfe gab endlich der Senat seine Einwilligung und gingen sie im Jahre 387 (367) durch.
Mit der Wahl des ersten nicht patrizischen Konsuls - sie fiel auf den einen der Urheber dieser Reform, den gewesenen Volkstribunen Lucius Sextius Lateranus - hoerte der Geschlechtsadel tatsaechlich und rechtlich auf, zu den politischen Institutionen Roms zu zaehlen. Wenn nach dem endlichen Durchgang dieser Gesetze der bisherige Vorkaempfer der Geschlechter, Marcus Furius Camillus, am Fusse des Kapitols auf einer ueber der alten Malstatt der Buergerschaft, dem Comitium, erhoehten Flaeche, wo der Senat haeufig zusammenzutreten pflegte, ein Heiligtum der Eintracht stiftete, so gibt man gern dem Glauben sich hin, dass er in dieser vollendeten Tatsache den Abschluss des nur zu lange fortgesponnenen Haders erkannte. Die religioese Weihe der neuen Eintracht der Gemeinde war die letzte oeffentliche Handlung des alten Kriegs- und Staatsmannes und der wuerdige Beschluss seiner langen und ruhmvollen Laufbahn. Er hatte sich auch nicht ganz geirrt; der einsichtigere Teil der Geschlechter gab offenbar seitdem die politischen Sonderrechte verloren und war es zufrieden, das Regiment mit der plebejischen Aristokratie zu teilen. Indes in der Majoritaet der Patrizier verleugnete das unverbesserliche Junkertum sich nicht. Kraft des Privilegiums, welches die Vorfechter der Legitimitaet zu allen Zeiten in Anspruch genommen haben, den Gesetzen nur da zu gehorchen, wo sie mit ihren Parteiinteressen zusammenstimmen, erlaubten sich die roemischen Adligen noch verschiedene Male, in offener Verletzung der vorgetragenen Ordnung, zwei patrizische Konsuln ernennen zu lassen; wie indes, als Antwort auf eine derartige Wahl fuer das Jahr 411 (343), das Jahr darauf die Gemeinde foermlich beschloss, die Besetzung beider Konsulstellen mit Nichtpatriziern zu gestatten, verstand man die darin liegende Drohung und hat es wohl noch gewuenscht, aber nicht wieder gewagt, an die zweite Konsulstelle zu ruehren.
Ebenso schnitt sich der Adel nur in das eigene Fleisch durch den Versuch, den er bei der Durchbringung der Licinischen Gesetze machte, mittels eines politischen Kipp- und Wippsystems wenigstens einige Truemmer der alten Vorrechte fuer sich zu bergen. Unter dem Vorwande, dass das Recht ausschliesslich dem Adel bekannt sei, ward von dem Konsulat, als dies den Plebejern eroeffnet werden musste, die Rechtspflege getrennt und dafuer ein eigener dritter Konsul, oder, wie er gewoehnlich heisst, ein Praetor bestellt. Ebenso kamen die Marktaufsicht und die damit verbundenen Polizeigerichte sowie die Ausrichtung des Stadtfestes an zwei neu ernannte Aedilen, die von ihrer staendigen Gerichtsbarkeit, zum Unterschied von den plebejischen, die Gerichtsstuhl-Aedilen (aediles curules) genannt wurden. Allein die kurulische Aedilitaet ward sofort den Plebejern in der Art zugaenglich, dass adlige und buergerliche Kurulaedilen Jahr um Jahr abwechselten. Im Jahre 398 (356) wurde ferner die Diktatur, wie schon das Jahr vor den Licinischen Gesetzen (386 368), das Reiterfuehreramt, im Jahre 403 (351) die Zensur, im Jahre 417 (337) die Praetur Plebejern uebertragen und um dieselbe Zeit (415 339) der Adel, wie es frueher in Hinsicht des Konsulats geschehen war, auch von der einen Zensorstelle gesetzlich ausgeschlossen. Es aenderte nichts, dass wohl noch einmal ein patrizischer Augur in der Wahl eines plebejischen Diktators (427 327) geheime, ungeweihten Augen verborgene Maengel fand und dass der patrizische Zensor seinem Kollegen bis zum Schlusse dieser Periode (474 280) nicht gestattete, das feierliche Opfer darzubringen, womit die Schatzung schloss; dergleichen Schikanen dienten lediglich dazu, die ueble Laune des Junkertums zu konstatieren. Ebensowenig aenderten etwa die Quengeleien, welche die patrizischen Vorsitzer des Senats nicht verfehlt haben werden, wegen der Teilnahme der Plebejer an der Debatte in demselben zu erheben; vielmehr stellte die Regel sich fest, dass nicht mehr die patrizischen Mitglieder, sondern die zu einem der drei hoechsten ordentlichen Aemter, Konsulat, Praetur und kurulischer Aedilitaet gelangten, in dieser Folge und ohne Unterschied des Standes zur Abgabe ihres Gutachtens aufzufordern seien, waehrend diejenigen Senatoren, die keines dieser Aemter bekleidet hatten, auch jetzt noch bloss an der Abmehrung teilnahmen. Das Recht endlich des Patriziersenats, einen Beschluss der Gemeinde als verfassungswidrig zu verwerfen, das derselbe auszuueben freilich wohl ohnehin selten gewagt haben mochte, ward ihm durch das Publilische Gesetz von 415 (339) und durch das nicht vor der Mitte des fuenften Jahrhunderts erlassene Maenische in der Art entzogen, dass er veranlasst ward, seine etwaigen konstitutionellen Bedenken bereits bei Aufstellung der Kandidatenliste oder Einbringung des Gesetzvorschlags geltend zu machen; was denn praktisch darauf hinauslief, dass er stets im voraus seine Zustimmung aussprach. In dieser Art als rein formales Recht ist die Bestaetigung der Volksschluesse dem Adel bis in die letzte Zeit der Republik geblieben.
Laenger behaupteten begreiflicherweise die Geschlechter ihre religioesen Vorrechte; ja an manche derselben, die ohne politische Bedeutung waren, wie namentlich an ihre ausschliessliche Waehlbarkeit zu den drei hoechsten Flaminaten und dem sacerdotalen Koenigtum sowie in die Genossenschaften der Springer, hat man niemals geruehrt. Dagegen waren die beiden Kollegien der Pontifices und der Augurn, an welche ein bedeutender Einfluss auf die Gerichte und die Komitien sich knuepfte, zu wichtig, als dass diese Sonderbesitz der Patrizier haetten bleiben koennen; das Ogulnische Gesetz vom Jahre 454 (300) eroeffnete denn auch in diese den Plebejern den Eintritt, indem es die Zahl der Pontifices und der Augurn beide von sechs auf neun vermehrte und in beiden Kollegien die Stellen zwischen Patriziern und Plebejern gleichmaessig teilte.
Den letzten Abschluss des zweihundertjaehrigen Haders brachte das durch einen gefaehrlichen Volksaufstand hervorgerufene Gesetz des Diktators Q. Hortensius (465-468 289-286), das anstatt der frueheren bedingten die unbedingte Gleichstellung der Beschluesse der Gesamtgemeinde und derjenigen der Plebs aussprach. So hatten sich die Verhaeltnisse umgewandelt, dass derjenige Teil der Buergerschaft, der einst allein das Stimmrecht besessen hatte, seitdem bei der gewoehnlichen Form der fuer die gesamte Buergerschaft verbindlichen Abstimmungen nicht einmal mehr mitgefragt ward.
Der Kampf zwischen den roemischen Geschlechtern und Gemeinen war damit im wesentlichen zu Ende. Wenn der Adel von seinen umfassenden Vorrechten noch den tatsaechlichen Besitz der einen Konsul- und der einen Zensorstelle bewahrte, so war er dagegen vom Tribunat, der plebejischen Aedilitaet, von der zweiten Konsul- und Zensorstelle und von der Teilnahme an den rechtlich den Buergerschaftsabstimmungen gleichstehenden Abstimmungen der Plebs gesetzlich ausgeschlossen; in gerechter Strafe seines verkehrten und eigensinnigen Widerstrebens hatten die ehemaligen patrizischen Vorrechte sich fuer ihn in ebenso viele Zuruecksetzungen verwandelt. Indes der roemische Geschlechtsadel ging natuerlich darum keineswegs unter, weil er zum leeren Namen geworden war. Je weniger der Adel bedeutete und vermochte, desto reiner und ausschliesslicher entwickelte sich der junkerhafte Geist. Die Hoffart der “Ramner” hat das letzte ihrer Standesprivilegien um Jahrhunderte ueberlebt; nachdem man standhaft gerungen hatte, “das Konsulat aus dem plebejischen Kote zu ziehen”, und sich endlich widerwillig von der Unmoeglichkeit dieser Leistung hatte ueberzeugen muessen, trug man wenigstens schroff und verbissen sein Adeltum zur Schau. Man darf, um die Geschichte Roms im fuenften und sechsten Jahrhundert richtig zu verstehen, dies schmollende Junkertum nicht vergessen; es vermochte zwar nichts weiter als sich und andere zu aergern, aber dies hat es denn auch nach Vermoegen getan. Einige Jahre nach dem Ogulnischen Gesetz (458 296) kam ein bezeichnender Auftritt dieser Art vor: eine patrizische Frau, welche an einen vornehmen und zu den hoechsten Wuerden der Gemeinde gelangten Plebejer vermaehlt war, wurde dieser Missheirat wegen von dem adligen Damenkreise ausgestossen und zu der gemeinsamen Keuschheitsfeier nicht zugelassen; was denn zur Folge hatte, dass seitdem in Rom eine besondere adlige und eine besondere buergerliche Keuschheitsgoettin verehrt ward. Ohne Zweifel kam es auf Velleitaeten dieser Art sehr wenig an und hat auch der bessere Teil der Geschlechter sich dieser truebseligen Verdriesslichkeitspolitik durchaus enthalten; aber ein Gefuehl des Missbehagens liess sie doch auf beiden Seiten zurueck, und wenn der Kampf der Gemeinde gegen die Geschlechter an sich eine politische und selbst eine sittliche Notwendigkeit war, so haben dagegen diese lange nachzitternden Schwingungen desselben, sowohl die zwecklosen Nachhutgefechte nach der entschiedenen Schlacht als auch die leeren Rang- und Standeszaenkereien, das oeffentliche und private Leben der roemischen Gemeinde ohne Not durchkreuzt und zerruettet.
Indes nichtsdestoweniger ward der eine Zweck des von den beiden Teilen der Plebs im Jahre 387 (367) geschlossenen Kompromisses, die Beseitigung des Patriziats, im wesentlichen vollstaendig erreicht. Es fragt sich weiter, inwiefern dies auch von den beiden positiven Tendenzen desselben gesagt werden kann und ob die neue Ordnung der Dinge in der Tat der sozialen Not gesteuert und die politische Gleichheit hergestellt hat. Beides hing eng miteinander zusammen; denn wenn die oekonomische Bedraengnis den Mittelstand aufzehrte und die Buergerschaft in eine Minderzahl von Reichen und ein notleidendes Proletariat aufloeste, so war die buergerliche Gleichheit damit zugleich vernichtet und das republikanische Gemeinwesen der Sache nach zerstoert. Die Erhaltung und Mehrung des Mittelstandes, namentlich der Bauernschaft, war darum fuer jeden patriotischen Staatsmann Roms nicht bloss eine wichtige, sondern von allen die wichtigste Aufgabe. Die neu zum Regiment berufenen Plebejer aber waren ueberdies noch, da sie zum guten Teil die gewonnenen Rechte dem notleidenden und von ihnen Hilfe erhoffenden Proletariat verdankten, politisch und sittlich besonders verpflichtet, demselben, soweit es ueberhaupt auf diesem Wege moeglich war, durch Regierungsmassregeln zu helfen.
Betrachten wir zunaechst, inwiefern indem hierher gehoerenden Teil der Gesetzgebung von 387 (367) eine ernstliche Abhilfe enthalten war. Dass die Bestimmung zu Gunsten der freien Tageloehner ihren Zweck: der Gross- und Sklavenwirtschaft zu steuern und den freien Proletariern wenigstens einen Teil der Arbeit zu sichern, unmoeglich erreichen konnte, leuchtet ein; aber hier konnte auch die Gesetzgebung nicht helfen, ohne an den Fundamenten der buergerlichen Ordnung jener Zeit in einer Weise zu ruetteln, die ueber den Horizont derselben weit hinausging. In der Domanialfrage dagegen waere es den Gesetzgebern moeglich gewesen, Wandel zu schaffen; aber was geschah, reichte dazu offenbar nicht aus. Indem die neue Domaenenordnung die Betreibung der gemeinen Weide mit schon sehr ansehnlichen Herden und die Okkupation des nicht zur Weide ausgelegten Domanialbesitzes bis zu einem hoch gegriffenen Maximalsatz gestattete, raeumte sie den Vermoegenden einen bedeutenden und vielleicht schon unverhaeltnismaessigen Voranteil an dem Domaenenertrag ein und verlieh durch die letztere Anordnung dem Domanialbesitz, obgleich er rechtlich zehntpflichtig und beliebig widerruflich blieb, sowie dem Okkupationssystem selbst gewissermassen eine gesetzliche Sanktion. Bedenklicher noch war es, dass die neue Gesetzgebung weder die bestehenden, offenbar ungenuegenden Anstalten zur Eintreibung des Hutgeldes und des Zehnten durch wirksamere Zwangsmassregeln ersetzte, noch eine durchgreifende Revision des Domanialbesitzes vorschrieb, noch eine mit der Ausfuehrung der neuen Gesetze beauftragte Behoerde einsetzte. Die Aufteilung des vorhandenen okkupierten Domaniallandesteils unter die Inhaber bis zu einem billigen Maximalsatz, teils unter die eigentumslosen Plebejer, beiden aber zu vollem Eigentum, die Abschaffung des Okkupationssystems fuer die Zukunft und die Niedersetzung einer zu sofortiger Aufteilung kuenftiger neuer Gebietserwerbungen befugten Behoerde waren durch die Verhaeltnisse so deutlich geboten, dass es gewiss nicht Mangel an Einsicht war, wenn diese durchgreifenden Massregeln unterblieben. Man kann nicht umhin, sich daran zu erinnern, dass die plebejische Aristokratie, also eben ein Teil der hinsichtlich der Domanialnutzungen tatsaechlich privilegierten Klasse es war, welche die neue Ordnung vorgeschlagen hatte, und dass einer ihrer Urheber selbst, Gaius Licinius Stolo, unter den ersten wegen Ueberschreitung des Ackermaximum Verurteilten sich befand; und nicht umhin, sich die Frage vorzulegen, ob die Gesetzgeber ganz ehrlich verfahren und nicht vielmehr der wahrhaft gemeinnuetzigen Loesung der leidigen Domanialfrage absichtlich aus dem Wege gegangen sind. Damit soll indes nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bestimmungen der Licinischen Gesetze, wie sie nun waren, dem kleinen Bauern und dem Tageloehner wesentlich nuetzen konnten und genuetzt haben. Es muss ferner anerkannt werden, dass in der naechsten Zeit nach Erlassung des Gesetzes die Behoerden ueber die Maximalsaetze desselben wenigstens vergleichungsweise mit Strenge gewacht und die grossen Herdenbesitzer und die Domanialokkupanten oftmals zu schweren Bussen verurteilt haben.
Auch im Steuer- und Kreditwesen wurde in dieser Epoche mit groesserer Energie als zu irgendeiner Zeit vor- oder nachher darauf hingearbeitet, soweit gesetzliche Massregeln reichten, die Schaeden der Volkswirtschaft zu heilen. Die im Jahre 397 (357) verordnete Abgabe von fuenf vom Hundert des Wertes der freizulassenden Sklaven war, abgesehen davon, dass sie der nicht wuenschenswerten Vermehrung der Freigelassenen einen Hemmschuh anlegte, die erste in der Tat auf die Reichen gelegte roemische Steuer. Ebenso suchte man dem Kreditwesen aufzuhelfen. Die Wuchergesetze, die schon die Zwoelf Tafeln aufgestellt hatten, wurden erneuert und allmaehlich geschaerft, sodass das Zinsmaximum sukzessiv von zehn (eingeschaerft im Jahre 397 357) auf fuenf vom Hundert (407 347) fuer das zwoelfmonatliche Jahr ermaessigt und endlich (412 342) das Zinsnehmen ganz verboten ward. Das letztere toerichte Gesetz blieb formell in Kraft; vollzogen aber ward es natuerlich nicht, sondern der spaeter uebliche Zinsfuss von eins vom Hundert fuer den Monat oder zwoelf vom Hundert fuer das buergerliche Gemeinjahr, der nach den Geldverhaeltnissen des Altertums ungefaehr damals sein mochte, was nach den heutigen der Zinsfuss von fuenf oder sechs vom Hundert ist, wird wohl schon in dieser Zeit sich als das Maximum der angemessenen Zinsen festgestellt haben. Fuer hoehere Betraege wird die Einklagung versagt und vielleicht auch die gerichtliche Rueckforderung gestattet worden sein; ueberdies wurden notorische Wucherer nicht selten vor das Volksgericht gezogen und von den Quartieren bereitwillig zu schweren Bussen verurteilt. Wichtiger noch war die Aenderung des Schuldprozesses durch das Poetelische Gesetz (428 oder 441 326 oder 313); es ward dadurch teils jedem Schuldner, der seine Zahlungsfaehigkeit eidlich erhaertete, gestattet, durch Abtretung seines Vermoegens seine persoenliche Freiheit sich zu retten, teils das bisherige kurze Exekutivverfahren bei der Darlehensschuld abgeschafft und festgestellt, dass kein roemischer Buerger anders als auf den Spruch von Geschworenen hin in die Knechtschaft abgefuehrt werden koenne.