Dass alle diese Mittel die bestehenden oekonomischen Missverhaeltnisse wohl hie und da lindern, aber nicht beseitigen konnten, leuchtet ein; den fortdauernden Notstand zeigt die Niedersetzung einer Bankkommission zur Regulierung der Kreditverhaeltnisse und zur Leistung von Vorschuessen aus der Staatskasse im Jahre 402 (352), die Anordnung gesetzlicher Terminzahlungen im Jahre 407 (347) und vor allen Dingen der gefaehrliche Volksaufstand um das Jahr 467 (287), wo das Volk, nachdem es neue Erleichterungen in der Schuldzahlung nicht hatte erreichen koennen, hinaus auf das Ianiculum zog und erst ein rechtzeitiger Angriff der aeusseren Feinde und die in dem Hortensischen Gesetz enthaltenen Zugestaendnisse der Gemeinde den Frieden wiedergaben. Indes ist es sehr ungerecht, wenn man jenen ernstlichen Versuchen, der Verarmung des Mittelstandes zu steuern, ihre Unzulaenglichkeit entgegenhaelt; die Anwendung partialer und palliativer Mittel gegen radikale Leiden fuer nutzlos zu erklaeren, weil sie nur zum Teil helfen, ist zwar eines der Evangelien, das der Einfalt von der Niedertraechtigkeit nie ohne Erfolg gepredigt wird, aber darum nicht minder unverstaendig. Eher liesse sich umgekehrt fragen, ob nicht die schlechte Demagogie sich damals schon dieser Angelegenheit bemaechtigt gehabt und ob es wirklich so gewaltsamer und gefaehrlicher Mittel bedurft habe, wie zum Beispiel die Kuerzung der gezahlten Zinsen am Kapital ist. Unsere Akten reichen nicht aus, um hier ueber Recht und Unrecht zu entscheiden; allein klar genug erkennen wir, dass der ansaessige Mittelstand immer noch in einer bedrohten und bedenklichen oekonomischen Lage sich befand, dass man von oben herab vielfach, aber natuerlich vergeblich sich bemuehte, ihm durch Prohibitivgesetze und Moratorien zu helfen, dass aber das aristokratische Regiment fortdauernd gegen seine eigenen Glieder zu schwach und zu sehr in egoistischen Standesinteressen befangen war, um durch das einzige wirksame Mittel, das der Regierung zu Gebote stand, durch die voellige und rueckhaltlose Beseitigung des Okkupationssystems der Staatslaendereien, dem Mittelstande aufzuhelfen und vor allen Dingen die Regierung von dem Vorwurf zu befreien, dass sie die gedrueckte Lage der Regierten zu ihrem eigenen Vorteil ausbeute.
Eine wirksamere Abhilfe, als die Regierung sie gewaehren wollte oder konnte, brachten den Mittelklassen die politischen Erfolge der roemischen Gemeinde und die allmaehlich sich befestigende Herrschaft der Roemer ueber Italien. Die vielen und grossen Kolonien, die zu deren Sicherung gegruendet werden mussten und von denen die Hauptmasse im fuenften Jahrhundert ausgefuehrt wurde, verschafften dem ackerbauenden Proletariat teils eigene Bauernstellen, teils durch den Abfluss auch den Zurueckgebliebenen Erleichterung daheim. Die Zunahme der indirekten und ausserordentlichen Einnahmen, ueberhaupt die glaenzende Lage der roemischen Finanzen fuehrte nur selten noch die Notwendigkeit herbei, von der Bauernschaft in Form der gezwungenen Anleihe Kontribution zu erheben. War auch der ehemalige Kleinbesitz wahrscheinlich unrettbar verloren, so musste der steigende Durchschnittssatz des roemischen Wohlstandes die bisherigen groesseren Grundbesitzer in Bauern verwandeln und auch insofern dem Mittelstand neue Glieder zufuehren. Die Okkupationen der Vornehmen warfen sich vorwiegend auf die grossen neugewonnenen Landstriche; die Reichtuemer, die durch den Krieg und den Verkehr massenhaft nach Rom stroemten, muessen den Zinsfuss herabgedrueckt haben; die steigende Bevoelkerung der Hauptstadt kam dem Ackerbauer in ganz Latium zugute; ein weises Inkorporationssystem vereinigte eine Anzahl angrenzender, frueher untertaeniger Gemeinden mit der roemischen und verstaerkte dadurch namentlich den Mittelstand; endlich brachten die herrlichen Siege und die gewaltigen Erfolge die Faktionen zum Schweigen, und wenn der Notstand der Bauernschaft auch keineswegs beseitigt, noch weniger seine Quellen verstopft wurden, so leidet es doch keinen Zweifel, dass am Schlusse dieser Periode der roemische Mittelstand im ganzen in einer weit minder gedrueckten Lage sich befand als in dem ersten Jahrhundert nach Vertreibung der Koenige.
Endlich, die buergerliche Gleichheit ward durch die Reform vom Jahre 387 (367) und deren weitere folgerichtige Entwicklung in gewissem Sinne allerdings erreicht oder vielmehr wieder hergestellt. Wie einst, als die Patrizier noch in der Tat die Buergerschaft ausmachten, sie untereinander an Rechten und Pflichten unbedingt gleichgestanden hatten, so gab es jetzt wieder in der erweiterten Buergerschaft dem Gesetze gegenueber keinen willkuerlichen Unterschied. Diejenigen Abstufungen freilich, welche die Verschiedenheiten in Alter, Einsicht, Bildung und Vermoegen in der buergerlichen Gesellschaft mit Notwendigkeit hervorrufen, beherrschten natuerlicherweise auch das Gemeindeleben; allein der Geist der Buergerschaft und die Politik der Regierung wirkten gleichmaessig dahin, diese Scheidung moeglichst wenig hervortreten zu lassen. Das ganze roemische Wesen lief darauf hinaus, die Buerger durchschnittlich zu tuechtigen Maennern heranzubilden, geniale Naturen aber nicht emporkommen zu lassen. Der Bildungsstand der Roemer hielt mit der Machtentwicklung ihrer Gemeinde durchaus nicht Schritt und ward instinktmaessig von oben herab mehr zurueckgehalten als gefoerdert. Dass es Reiche und Arme gab, liess sich nicht verhindern; aber wie in einer rechten Bauerngemeinde fuehrte der Bauer wie der Tageloehner selber den Pflug und galt auch fuer den Reichen die gut wirtschaftliche Regel, gleichmaessig sparsam zu leben und vor allem kein totes Kapital bei sich hinzulegen - ausser dem Salzfass und dem Opferschaelchen sah man Silbergeraet in dieser Zeit in keinem roemischen Hause. Es war das nichts Kleines. Man spuert es an den gewaltigen Erfolgen, welche die roemische Gemeinde in dem Jahrhundert vom letzten Veientischen bis auf den Pyrrhischen Krieg nach aussen hin errang, dass hier das Junkertum der Bauernschaft Platz gemacht hatte, dass der Fall des hochadligen Fabiers nicht mehr und nicht weniger von der ganzen Gemeinde betrauert worden waere als der Fall des plebejischen Deciers von Plebejern und Patriziern betrauert ward, dass auch dem reichsten Junker das Konsulat nicht von selber zufiel und ein armer Bauersmann aus der Sabina, Manius Curius, den Koenig Pyrrhos in der Feldschlacht ueberwinden und aus Italien verjagen konnte, ohne darum aufzuhoeren, einfacher sabinischer Stellbesitzer zu sein und sein Brotkorn selber zu bauen.
Indes darf es ueber dieser imponierenden republikanischen Gleichheit nicht uebersehen werden, dass dieselbe zum guten Teil nur formaler Art war und aus derselben eine sehr entschieden ausgepraegte Aristokratie nicht so sehr hervorging als vielmehr darin von vornherein enthalten war. Schon laengst hatten die reichen und angesehenen nichtpatrizischen Familien von der Menge sich ausgeschieden und im Mitgenuss der senatorischen Rechte, in der Verfolgung einer, von der der Menge unterschiedenen und sehr oft ihr entgegenwirkenden Politik sich mit dem Patriziat verbuendet. Die Licinischen Gesetze hoben die gesetzlichen Unterschiede innerhalb der Aristokratie auf und verwandelten die den gemeinen Mann vom Regiment ausschliessende Schranke aus einem unabaenderlichen Rechts- in ein nicht unuebersteigliches, aber doch schwer zu uebersteigendes tatsaechliches Hindernis. Auf dem einen wie dem anderen Wege kam frisches Blut in den roemischen Herrenstand; aber an sich blieb nach wie vor das Regiment aristokratisch und auch in dieser Hinsicht die roemische eine rechte Bauerngemeinde, in welcher der reiche Vollhufener zwar aeusserlich von dem armen Insten sich wenig unterscheidet und auf gleich und gleich mit ihm verkehrt, aber nichtsdestoweniger die Aristokratie so allmaechtig regiert, dass der Unbemittelte weit eher in der Stadt Buergermeister als in seinem Dorfe Schulze wird. Es war wichtig und segensreich, dass nach der neuen Gesetzgebung auch der aermste Buerger das hoechste Gemeindeamt bekleiden durfte; aber darum war es nichtsdestoweniger nicht bloss eine seltene Ausnahme, dass ein Mann aus den unteren Schichten der Bevoelkerung dazu gelangte ^4, sondern es war wenigstens gegen den Schluss dieser Periode wahrscheinlich schon nur moeglich mittels einer Oppositionswahl. Jedem aristokratischen Regiment tritt von selber eine entsprechende Oppositionspartei gegenueber; und da auch die formelle Gleichstellung der Staende die Aristokratie nur modifizierte und der neue Herrenstand das alte Patriziat nicht bloss beerbte, sondern sich auf denselben pfropfte und aufs innigste mit ihm zusammenwuchs, so blieb auch die Opposition bestehen und tat in allen und jeden Stuecken das gleiche. Da die Zuruecksetzung jetzt nicht mehr die Buergerlichen, sondern den gemeinen Mann traf, so trat die neue Opposition von vornherein auf als Vertreterin der geringen Leute und namentlich der kleinen Bauern; und wie die neue Aristokratie sich an das Patriziat anschloss, so schlangen sich die ersten Regungen dieser neuen Opposition mit den letzten Kaempfen gegen die Patrizierprivilegien zusammen. Die ersten Namen in der Reihe dieser neuen roemischen Volksfuehrer sind Manius Curius (Konsul 464, 479, 480, 290 275, 274; Zensor 481 273) und Gaius Fabricius (Konsul 472, 476, 481, 282, 278, 273; Zensor 479 275), beide ahnenlose und nichtwohlhabende Maenner, beide - gegen das aristokratische Prinzip, die Wiederwahl zu dem hoechsten Gemeindeamt zu beschraenken - jeder dreimal durch die Stimmen der Buergerschaft an die Spitze der Gemeinde gerufen, beide als Tribune, Konsuln und Zensoren Gegner der patrizischen Privilegien und Vertreter des kleinen Bauernstandes gegen die aufkeimende Hoffart der vornehmen Haeuser. Die kuenftigen Parteien zeichnen schon sich vor; aber noch schweigt auf beiden Seiten vor dem Interesse des Gemeinwohls das der Partei. Der adlige Appius Claudius und der Bauer Manius Curius, dazu noch heftige persoenliche Gegner, haben durch klugen Rat und kraeftige Tat den Koenig Pyrrhos gemeinsam ueberwunden; und wenn Gaius Fabricius den aristokratisch gesinnten und aristokratisch lebenden Publius Cornelius Rufinus als Zensor deswegen bestrafte, so hielt ihn dies nicht ab, demselben seiner anerkannten Feldherrntuechtigkeit wegen zum zweiten Konsulat zu verhelfen. Der Riss war wohl schon da; aber noch reichten die Gegner sich ueber ihm die Haende.
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^4 Die Armut der Konsulare dieser Epoche, welche in den moralischen Anekdotenbuechern der spaeteren Zeit eine grosse Rolle spielt, beruht grossenteils auf Missverstaendnis teils des alten sparsamen Wirtschaftens, welches sich recht gut mit ansehnlichem Wohlstand vertraegt, teils der alten schoenen Sitte, verdiente Maenner aus dem Ertrag von Pfennigkollekten zu bestatten, was durchaus keine Armenbeerdigung ist. Auch die autoschediastische Beinamenerklaerung, die so viel Plattheiten in die roemische Geschichte gebracht hat, hat hierzu ihren Beitrag geliefert (Serranus).
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Die Beendigung der Kaempfe zwischen Alt- und Neubuergern, die verschiedenartigen und verhaeltnismaessig erfolgreichen Versuche, dem Mittelstande aufzuhelfen, die inmitten der neugewonnenen buergerlichen Gleichheit bereits hervortretenden Anfaenge der Bildung einer neuen aristokratischen und einer neuen demokratischen Partei sind also dargestellt worden. Es bleibt noch uebrig zu schildern, wie unter diesen Veraenderungen das neue Regiment sich konstituierte, und wie nach der politischen Beseitigung der Adelschaft die drei Elemente des republikanischen Gemeinwesens, Buergerschaft, Magistratur und Senat, gegeneinander sich stellten.
Die Buergerschaft in ihren ordentlichen Versammlungen blieb nach wie vor die hoechste Autoritaet im Gemeinwesen und der legale Souveraen; nur wurde gesetzlich festgestellt, dass, abgesehen von den ein fuer allemal den Zenturien ueberwiesenen Entscheidungen, namentlich den Wahlen der Konsuln und Zensoren, die Abstimmung nach Distrikten ebenso gueltig sein solle wie die nach Zenturien, was fuer die patrizisch-plebejische Versammlung das Valerisch-Horatische Gesetz von 305 (449) einfuehrte und das Publilische von 415 (339) erweiterte, fuer die plebejische Sonderversammlung aber das Hortensische um 467 (287) verordnete. Dass im ganzen dieselben Individuen in beiden Versammlungen stimmberechtigt waren, ist schon hervorgehoben worden, aber auch, dass, abgesehen von dem Ausschluss der Patrizier von der plebejischen Sonderversammlung, auch in der allgemeinen Distriktsversammlung alle Stimmberechtigten durchgaengig sich gleichstanden, in den Zenturiatkomitien aber die Wirksamkeit des Stimmrechts nach dem Vermoegen des Stimmenden sich abstufte, also insofern allerdings die erstere eine nivellierende und demokratische Neuerung war. Von weit groesserer Bedeutung war es, dass gegen das Ende dieser Periode die uralte Bedingung des Stimmrechts, die Ansaessigkeit, zum erstenmal in Frage gestellt zu werden anfing. Appius Claudius, der kuehnste Neuerer, den die roemische Geschichte kennt, legte in seiner Zensur 442 (312), ohne den Senat oder das Volk zu fragen, die Buergerliste so an, dass der nicht grundsaessige Mann in die ihm beliebige Tribus und alsdann nach seinem Vermoegen in die entsprechende Zenturie aufgenommen ward. Allein diese Aenderung griff zu sehr dem Geiste der Zeit vor, um vollstaendig Bestand zu haben. Einer der naechsten Nachfolger des Appius, der beruehmte Besieger der Samniten, Quintus Fabius Rullianus, uebernahm es in seiner Zensur 450 (304) sie zwar nicht ganz zu beseitigen, aber doch in solche Grenzen einzuschliessen, dass den Grundsaessigen und Vermoegenden effektiv die Herrschaft in den Buergerversammlungen blieb. Es wies die nicht grundsaessigen Leute saemtlich in die vier staedtischen Tribus, die jetzt aus den ersten im Range die letzten wurden. Die Landquartiere dagegen, deren Zahl zwischen den Jahren 367 (241) und 513 (387) allmaehlich von siebzehn bis auf einunddreissig stieg, also die von Haus aus bei weitem ueberwiegende und immer mehr das Uebergewicht erhaltende Majoritaet der Stimmabteilungen, wurden den saemtlichen ansaessigen Buergern gesetzlich vorbehalten. In den Zenturien blieb es bei der Gleichstellung der ansaessigen und nichtansaessigen Buerger, wie Appius sie eingefuehrt hatte. Auf diese Weise ward dafuer gesorgt, dass in den Tributkomitien die Ansaessigen ueberwogen, waehrend fuer die Zenturiatkomitien an sich schon die Vermoegenden den Ausschlag gaben. Durch diese weise und gemaessigte Festsetzung eines Mannes, der seiner Kriegstaten wegen wie mehr noch wegen dieser seiner Friedenstat mit Recht den Beinamen des Grossen (Maximus) erhielt, ward einerseits die Wehrpflicht wie billig auch auf die nicht ansaessigen Buerger erstreckt, anderseits dafuer Sorge getragen, dass in der Distriktversammlung ihrem Einfluss, insbesondere dem der meistenteils des Grundbesitzes entbehrenden gewesenen Sklaven, derjenige Riegel vorgeschoben ward, welcher in einem Staat, der Sklaverei zulaesst, ein leider unerlaessliches Beduerfnis ist. Ein eigentuemliches Sittengericht, das allmaehlich an die Schatzung und die Aufnahme der Buergerliste sich anknuepfte, schloss ueberdies aus der Buergerschaft alle notorisch unwuerdigen Individuen aus und wahrte dem Buergertum die sittliche und politische Reinheit.
Die Kompetenz der Komitien zeigt die Tendenz, sich mehr und mehr, aber sehr allmaehlich zu erweitern. Schon die Vermehrung der vom Volk zu waehlenden Magistrate gehoert gewissermassen hierher; bezeichnend ist es besonders, dass seit 392 (362) die Kriegstribune einer Legion, seit 443 (311) je vier in jeder der vier ersten Legionen, nicht mehr vom Feldherrn, sondern von der Buergerschaft ernannt wurden. In die Administration griff waehrend dieser Periode die Buergerschaft im ganzen nicht ein; nur das Recht der Kriegserklaerung wurde von ihr, wie billig, mit Nachdruck festgehalten und namentlich auch fuer den Fall festgestellt, wo ein an Friedens Statt abgeschlossener laengerer Waffenstillstand ablief und zwar nicht rechtlich, aber tatsaechlich ein neuer Krieg begann (327 427). Sonst ward eine Verwaltungsfrage fast nur dann dem Volke vorgelegt, wenn die regierenden Behoerden unter sich in Kollision gerieten und eine derselben die Sache an das Volk brachte - so, als den Fuehrern der gemaessigten Partei unter dem Adel, Lucius Valerius und Marcus Horatius, im Jahre 305 (449) und dem ersten plebejischen Diktator Gaius Marcus Rutilus im Jahre 398 (356) vom Senat die verdienten Triumphe nicht zugestanden wurden; als die Konsuln des Jahres 459 (295) ueber ihre gegenseitige Kompetenz nicht untereinander sich einigen konnten; und als der Senat im Jahre 364 (390) die Auslieferung eines pflichtvergessenen Gesandten an die Gallier beschloss und ein Konsulartribun deswegen an die Gemeinde sich wandte - es war dies der erste Fall, wo ein Senatsbeschluss vom Volke kassiert ward, und schwer hat ihn die Gemeinde gebuesst. Zuweilen gab auch die Regierung in schwierigen Fragen dem Volk die Entscheidung anheim: so zuerst, als Caere, nachdem ihm das Volk den Krieg erklaert hatte, ehe dieser wirklich begann, um Frieden bat (401 353); und spaeter, als der Senat den demuetig von den Samniten erbetenen Frieden ohne weiteres abzuschlagen Bedenken trug (436 318). Erst gegen das Ende dieser Periode finden wir ein bedeutend erweitertes Eingreifen der Distriktversammlung auch in Verwaltungsangelegenheiten, namentlich Befragung derselben bei Friedensschluessen und Buendnissen; es ist wahrscheinlich, dass diese zurueckgeht auf das Hortensische Gesetz von 467 (287).