Indes trotz dieser Erweiterungen der Kompetenz der Buergerversammlungen begann der praktische Einfluss derselben auf die Staatsangelegenheiten vielmehr, namentlich gegen das Ende dieser Epoche, zu schwinden. Vor allem die Ausdehnung der roemischen Grenzen entzog der Urversammlung ihren richtigen Boden. Als Versammlung der Gemeindesaessigen konnte sie frueher recht wohl in genuegender Vollzaehligkeit sich zusammenfinden und recht wohl missen, was sie wollte, auch ohne zu diskutieren; aber die roemische Buergerschaft war jetzt schon weniger Gemeinde als Staat. Dass die zusammen Wohnenden auch miteinander stimmten, brachte allerdings in die roemischen Komitien, wenigstens, wenn nach Quartieren gestimmt ward, einen gewissen inneren Zusammenhang und in die Abstimmung hier und da Energie und Selbstaendigkeit; in der Regel aber waren doch die Komitien in ihrer Zusammensetzung wie in ihrer Entscheidung teils von der Persoenlichkeit des Vorsitzenden und vom Zufall abhaengig, teils den in der Hauptstadt domizilierten Buergern in die Haende gegeben. Es ist daher vollkommen erklaerlich, dass die. Buergerversammlungen, die in den beiden ersten Jahrhunderten. der Republik eine grosse und praktische Wichtigkeit haben, allmaehlich beginnen, ein reines Werkzeug in der Hand des vorsitzenden Beamten zu werden; freilich ein sehr gefaehrliches, da der zum Vorsitz berufenen Beamten so viele waren und jeder Beschluss der Gemeinde galt als der legale Ausdruck des Volkswillens in letzter Instanz. An der Erweiterung aber der verfassungsmaessigen Rechte der Buergerschaft war insofern nicht viel gelegen, als diese weniger als frueher eines eigenen Wollens und Handelns faehig war, und als es eine eigentliche Demagogie in Rom noch nicht gab - haette eine solche damals bestanden, so wuerde sie versucht haben, nicht die Kompetenz der Buergerschaft zu erweitern, sondern die politische Debatte vor der Buergerschaft zu entfesseln, waehrend es doch bei den alten Satzungen, dass nur der Magistrat die Buerger zur Versammlung zu berufen und dass er jede Debatte und jede Amendementsstellung auszuschliessen befugt sei, unveraendert sein Bewenden hatte. Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerruettung der Verfassung hauptsaechlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen sich wesentlich passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder foerdernd noch stoerend eingriffen.

Was die Beamtengewalt anlangt, so war deren Schmaelerung nicht gerade das Ziel der zwischen Alt- und Neubuergern gefuehrten Kaempfe, wohl aber eine ihrer wichtigsten Folgen. Bei dem Beginn der staendischen Kaempfe, das heisst des Streites um den Besitz der konsularischen Gewalt, war das Konsulat noch die einige und unteilbare wesentliche koenigliche Amtsgewalt gewesen und hatte der Konsul wie ehemals der Koenig noch alle Unterbeamten nach eigener freier Wahl bestellt; an Ende desselben waren die wichtigsten Befugnisse: Gerichtsbarkeit, Strassenpolizei, Senatoren- und Ritterwahl, Schatzung und Kassenverwaltung von dem Konsulat getrennt und an Beamte uebergegangen, die gleich dem Konsul von der Gemeinde ernannt wurden und weit mehr neben als unter ihm standen. Das Konsulat, sonst das einzige ordentliche Gemeindeamt, war jetzt nicht mehr einmal unbedingt das erste: in der neu sich feststellenden Rang- und gewoehnlichen Reihenfolge der Gemeindeaemter stand das Konsulat zwar ueber Praetur, Aedilitaet und Quaestur, aber unter dem Einschaetzungsamt, an das ausser den wichtigsten finanziellen Geschaeften die Feststellung der Buerger-, Ritter- und Senatorenliste und damit eine durchaus willkuerliche sittliche Kontrolle ueber die gesamte Gemeinde und jeden einzelnen, geringsten wie vornehmsten Buerger gekommen war. Der dem urspruenglichen roemischen Staatsrecht mit dem Begriff des Oberamts unvereinbar erscheinende Begriff der begrenzten Beamtengewalt oder der Kompetenz brach allmaehlich sich Bahn und zerfetzte und zerstoerte den aelteren des einen und unteilbaren Imperium. Einen Anfang dazu machte schon die Einsetzung der staendigen Nebenaemter, namentlich der Quaestur; vollstaendig durchgefuehrt ward sie durch die Licinischen Gesetze (387 367), welche von den drei hoechsten Beamten der Gemeinde die ersten beiden fuer Verwaltung und Kriegfuehrung, den dritten fuer die Gerichtsleitung bestimmten. Aber man blieb hierbei nicht stehen. Die Konsuln, obwohl sie rechtlich durchaus und ueberall konkurrierten, teilten doch natuerlich seit aeltester Zeit tatsaechlich die verschiedenen Geschaeftskreise (provinciae) unter sich. Urspruenglich war dies lediglich durch freie Vereinbarung oder in deren Ermangelung durch Losung geschehen; allmaehlich aber griffen die anderen konstitutiven Gewalten im Gemeinwesen in diese faktischen Kompetenzbestimmungen ein. Es ward ueblich, dass der Senat Jahr fuer Jahr die Geschaeftskreise abgrenzte und sie zwar nicht geradezu unter die konkurrierenden Beamten verteilte, aber doch durch Ratschlag und Bitte auch auf die Personenfragen entscheidend einwirkte. Aeussersten Falls erlangte der Senat auch wohl einen Gemeindebeschluss, der die Kompetenzfrage definitiv entschied; doch hat die Regierung diesen bedenklichen Ausweg nur sehr selten angewandt. Ferner wurden die wichtigsten Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Friedensschluesse, den Konsuln entzogen und dieselben genoetigt, hierbei an den Senat zu rekurrieren und nach dessen Instruktion zu verfahren. Fuer den aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsaechlich verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluss des Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der Sache nach in der Regel bei dem Senat stand.

Laenger als in dem Konsulat blieb in der Diktatur die alte Einheit und Rechtsfuelle des Imperium enthalten; obwohl sie natuerlich als ausserordentliche Magistratur der Sache nach von Haus aus eine Spezialkompetenz hatte, gab es doch rechtlich eine solche fuer den Diktator noch weit weniger als fuer den Konsul. Indes auch sie ergriff allmaehlich der neu in das roemische Rechtsleben eintretende Kompetenzbegriff. Zuerst 391 (363) begegnet ein aus theologischem Skrupel ausdruecklich bloss zur Vollziehung einer religioesen Zeremonie ernannter Diktator; und wenn dieser selbst noch, ohne Zweifel formell verfassungsmaessig, die ihm gesetzte Kompetenz als nichtig behandelte und ihr zum Trotz den Heerbefehl uebernahm, so wiederholte bei den spaeteren, gleichartig beschraenkten Ernennungen, die zuerst 403 (351) und seitdem sehr haeufig begegnen, diese Opposition der Magistratur sich nicht, sondern auch die Diktatoren erachteten fortan durch ihre Spezialkompetenzen sich gebunden.

Endlich lagen in dem 412 (342) erlassenen Verbot der Kumulierung ordentlicher kurulischer Aemter und in der gleichzeitigen Vorschrift, dass derselbe Mann dasselbe Amt in der Regel nicht vor Ablauf einer zehnjaehrigen Zwischenzeit solle verwalten koennen, sowie in der spaeteren Bestimmung, dass das tatsaechlich hoechste Amt, die Zensur, ueberhaupt nicht zum zweitenmal bekleidet werden duerfe (489 265), weitere sehr empfindliche Beschraenkungen der Magistratur. Doch war die Regierung noch stark genug, um ihre Werkzeuge nicht zu fuerchten und darum eben die brauchbarsten absichtlich ungenutzt zu lassen; tapfere Offiziere wurden sehr haeufig von jenen Vorschriften entbunden ^5, und es kamen noch Faelle vor, wie der des Quintus Fabius Rullianus, der in achtundzwanzig Jahren fuenfmal Konsul war, und des Marcus Valerius Corvus (384-483 370-271), welcher, nachdem er sechs Konsulate, das erste im dreiundzwanzigsten, das letzte im zweiundsiebzigsten Jahre, verwaltet und drei Menschenalter hindurch der Hort der Landsleute und der Schrecken der Feinde gewesen war, hundertjaehrig zur Grube fuhr.

————————————————————————-

^5 Wer die Konsularverzeichnisse vor und nach 412 (342) vergleicht, wird an der Existenz des oben erwaehnten Gesetzes ueber die Wiederwahl zum Konsulat nicht zweifeln; denn so gewoehnlich vor diesem Jahr die Wiederbekleidung des Amtes besonders nach drei bis vier Jahren ist, so haeufig sind nachher die Zwischenraeume von zehn Jahren und darueber. Doch finden sich, namentlich waehrend der schweren Kriegsjahre 434-443 (320-311), Ausnahmen in sehr grosser Zahl. Streng hielt man dagegen an der Unzulaessigkeit der Aemterkumulierung. Es findet sich kein sicheres Beispiel der Verbindung zweier der drei ordentlichen kurulischen (Liv. 39, 39, 4) Aemter (Konsulat, Praetur, kurulische Aedilitaet), wohl aber von anderen Kumulierungen, zum Beispiel der kurulischen Aedilitaet und des Reiterfuehreramts (Liv. 23 24, 30); der Praetur und der Zensur (Fast. Capitol. a 501); der Praetur und der Diktatur (Liv. 8, 12); des Konsulats und der Diktatur (Liv. 8, 12).

————————————————————————-

Waehrend also der roemische Beamte immer vollstaendiger und immer bestimmter aus dem unbeschraenkten Herrn in den gebundenen Auftragnehmer und Geschaeftsfuehrer der Gemeinde sich umwandelte, unterlag die alte Gegenmagistratur, das Volkstribunat, gleichzeitig einer gleichartigen mehr innerlichen als aeusserlichen Umgestaltung. Dasselbe diente im Gemeinwesen zu einem doppelten Zweck. Es war von Haus aus bestimmt gewesen, den Geringen und Schwachen. durch eine gewissermassen revolutionaere Hilfsleistung (auxilium) gegen den gewalttaetigen Uebermut der Beamten zu schuetzen; es war spaeterhin gebraucht worden, um die rechtliche Zuruecksetzung der Buergerlichen und die Privilegien des Geschlechtsadels zu beseitigen. Letzteres war erreicht. Der urspruengliche Zweck war nicht bloss an sich mehr ein demokratisches Ideal als eine politische Moeglichkeit, sondern auch der plebejischen Aristokratie, in deren Haenden das Tribunat sich befinden musste und befand, vollkommen ebenso verhasst und mit der neuen, aus der Ausgleichung der Staende hervorgegangenen, womoeglich noch entschiedener als die bisherige aristokratisch gefaerbten, Gemeindeordnung vollkommen ebenso unvertraeglich, wie es dem Geschlechtsadel verhasst und mit der patrizischen Konsularverfassung unvertraeglich gewesen war. Aber anstatt das Tribunat abzuschaffen, zog man vor, es aus einem Ruestzeug der Opposition in ein Regierungsorgan umzuschaffen und zog die Volkstribune, die von Haus aus von aller Teilnahme an der Verwaltung ausgeschlossen und weder Beamte noch Mitglieder des Senats waren, jetzt hinein in den Kreis der regierenden Behoerden. Wenn sie in der Gerichtsbarkeit von Anfang an den Konsuln gleichstanden und schon in den ersten Stadien der staendischen Kaempfe gleich diesen die legislatorische Initiative erwarben, so empfingen sie jetzt auch, wir wissen nicht genau wann, aber vermutlich bei oder bald nach der schliesslichen Ausgleichung der Staende, gleiche Stellung mit den Konsuln gegenueber der tatsaechlich regierenden Behoerde, dem Senate. Bisher hatten sie, auf einer Bank an der Tuer sitzend, der Senatsverhandlung beigewohnt, jetzt erhielten sie gleich und neben den uebrigen Beamten ihren Platz im Senate selbst und das Recht, bei der Verhandlung das Wort zu ergreifen; wenn ihnen das Stimmrecht versagt blieb, so war dies nur eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des roemischen Staatsrechts, dass den Rat nur gab, wer zur Tat nicht berufen war und also saemtlichen funktionierenden Beamten waehrend ihres Amtsjahrs nur Sitz, nicht Stimme im Gemeinderat zukam. Aber es blieb hierbei nicht. Die Tribune empfingen das unterscheidende Vorrecht der hoechsten Magistratur, das sonst von den ordentlichen Beamten nur den Konsuln und Praetoren zustand: das Recht, den Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluss desselben zu bewirken ^6. Es war das nur in der Ordnung: die Haeupter der plebejischen Aristokratie mussten denen der patrizischen im Senate gleichgestellt werden, seit das Regiment von dem Gesellschaftsadel uebergegangen war auf die vereinigte Aristokratie. Indem dieses urspruenglich von aller Teilnahme an der Staatsverwaltung ausgeschlossene Oppositionskollegium jetzt, namentlich fuer die eigentlich staedtischen Angelegenheiten, eine zweite hoechste Exekutivstelle ward und eines der gewoehnlichsten und brauchbarsten Organe der Regierung, dass heisst des Senats, um die Buergerschaft zu lenken und vor allem um Ausschreitungen der Beamten zu hemmen, wurde es allerdings seinem urspruenglichen Wesen nach absorbiert und politisch vernichtet; indes war dieses Verfahren in der Tat durch die Notwendigkeit geboten. Wie klar auch die Maengel der roemischen Aristokratie zutage liegen und wie entschieden das stetige Wachsen der aristokratischen Uebermacht mit der tatsaechlichen Beseitigung des Tribunats zusammenhaengt, so kann doch nicht verkannt werden, dass auf die Laenge sich nicht mit einer Behoerde regieren liess, welche nicht bloss zwecklos war und fast auf die Hinhaltung des leidenden Proletariats durch truegerische Hilfsvorspiegelung berechnet, sondern zugleich entschieden revolutionaer und im Besitz einer eigentlich anarchischen Befugnis der Hemmung der Beamten-, ja der Staatsgewalt selbst. Aber der Glaube an das Ideale, in dem alle Macht wie alle Ohnmacht der Demokratie begruendet ist, hatte in den Gemuetern der Roemer aufs engste an das Gemeindetribunat sich geheftet, und man braucht nicht erst an Cola Rienzi zu erinnern, um einzusehen, dass dasselbe, wie wesenlos immer der daraus fuer die Menge entspringende Vorteil war, ohne eine furchtbare Staatsumwaelzung nicht beseitigt werden konnte. Darum begnuegte man sich mit echt buergerlicher Staatsklugheit, in den moeglichst wenig in die Augen fallenden Formen die Sache zu vernichten. Der blosse Name dieser ihrem innersten Kern nach revolutionaeren Magistratur blieb immer noch innerhalb des aristokratisch regierten Gemeinwesens gegenwaertig ein Widerspruch und fuer die Zukunft, in den Haenden einer dereinstigen Umsturzpartei, eine schneidende und gefaehrliche Waffe; indes fuer jetzt und noch auf lange hinaus war die Aristokratie so unbedingt maechtig und so vollstaendig im Besitz des Tribunats, dass von einer kollegialischen Opposition der Tribune gegen den Senat schlechterdings keine Spur sich findet und die Regierung der etwa vorkommenden verlorenen oppositionellen Regungen einzelner solcher Beamten immer ohne Muehe und in der Regel durch das Tribunat selbst Herr ward.

————————————————————————-

^6 Daher werden die fuer den Senat bestimmten Depeschen adressiert an Konsuln, Praetoren, Volkstribune und Senat (Cic. ad fam. 15, 2 und sonst).