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In der Tat war es der Senat, der die Gemeinde regierte, und fast ohne Widerstand seit der Ausgleichung der Staende. Seine Zusammensetzung selbst war eine andere geworden. Das freie Schalten der Oberbeamten, wie es nach Beseitigung der alten Geschlechtervertretung in dieser Hinsicht stattgefunden hatte, hatte schon mit der Abschaffung der lebenslaenglichen Gemeindevorstandschaft sehr wesentliche Beschraenkungen erfahren.
Ein weiterer Schritt zur Emanzipation des Senats von der Beamtengewalt erfolgte durch den Uebergang der Feststellung dieser Listen von den hoechsten Gemeindebeamten auf eine Unterbehoerde, von den Konsuln auf die Zensoren. Allerdings wurde, sei es gleich damals oder bald nachher, auch das Recht des mit der Anfertigung der Liste beauftragten Beamten, einzelne Senatoren wegen eines ihnen anhaftenden Makels aus derselben wegzulassen und somit aus dem Senat auszuschliessen, wo nicht eingefuehrt, doch wenigstens schaerfer formuliert ^7 und somit jenes eigentuemliche Sittengericht begruendet, auf dem das hohe Ansehen der Zensoren vornehmlich beruht. Allein derartige Ruegen konnten, da zumal beide Zensoren darueber einig sein mussten, wohl dazu dienen, einzelne der Versammlung nicht zur Ehre gereichende oder dem in ihr herrschenden Geist feindliche Persoenlichkeiten zu entfernen, nicht aber sie selbst in Abhaengigkeit von der Magistratur versetzen.
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^7 Diese Befugnis sowie die aehnlichen hinsichtlich der Ritter- und der Buergerliste waren wohl nicht foermlich und gesetzlich den Zensoren beigelegt, lagen aber tatsaechlich von jeher in ihrer Kompetenz. Das Buergerrecht vergibt die Gemeinde, nicht der Zensor aber wem dieser in dem Verzeichnis der Stimmberechtigten keine oder eine schlechtere Stelle anweist, der verliert das Buergerrecht nicht, kann aber die buergerlichen Befugnisse nicht oder nur an dem geringeren Platz ausueben bis zur Anfertigung einer neuen Liste. Ebenso verhaelt es sich mit dem Senat: wen der Zensor in seiner Liste auslaesst, der scheidet aus demselben, solange die betreffende Liste gueltig bleibt - es kommt vor, dass der vorsitzende Beamte sie verwirft und die aeltere Liste wieder in Kraft setzt. Offenbar kam also in dieser Hinsicht es nicht so sehr darauf an, was den Zensoren gesetzlich freistand, sondern was bei denjenigen Beamten, welche nach ihren Listen zu laden hatten, ihre Autoritaet vermochte. Daher begreift man, wie diese Befugnis allmaehlich stieg und wie mit der steigenden Konsolidierung der Nobilitaet dergleichen Streichungen gleichsam die Form richterlicher Entscheidungen annahmen und gleichsam als solche respektiert wurden. Hinsichtlich der Feststellung der Senatsliste hat freilich auch ohne Zweifel die Bestimmung des Ovinischen Plebiszits wesentlich mitgewirkt, dass die Zensoren “aus allen Rangklassen die Besten” in den Senat nehmen sollten.
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Entscheidend aber beschraenkte das Ovinische Gesetz, welches etwa um die Mitte dieser Periode, wahrscheinlich bald nach den Licinischen Gesetzen durchgegangen ist, das Recht der Beamten, den Senat nach ihrem Ermessen zu konstituieren, indem es demjenigen, der kurulischer Aedil, Praetor oder Konsul gewesen war, sofort vorlaeufig Sitz und Stimme im Senat verlieh und die naechst eintretenden Zensoren verpflichtete, diese Expektanten entweder foermlich in die Senatorenliste einzuzeichnen oder doch nur aus denjenigen Gruenden, welche auch zur Ausstossung des wirklichen Senators genuegten, von der Liste auszuschliessen. Freilich reichte die Zahl dieser gewesenen Magistrate bei weitem nicht aus, um den Senat auf der normalen Zahl von dreihundert zu halten; und unter dieselbe durfte man, besonders da die Senatoren- zugleich Geschworenenliste war, ihn nicht herabgehen lassen. So blieb dem zensorischen Wahlrecht immer noch ein bedeutender Spielraum; indes nahmen diese, nicht durch die Bekleidung eines Amtes, sondern durch die zensorische Wahl erkiesten Senatoren - haeufig diejenigen Buerger, die ein nicht kurulisches Gemeindeamt verwaltet oder durch persoenliche Tapferkeit sich hervorgetan, einen Feind im Gefecht getoetet oder einem Buerger das Leben gerettet hatten - zwar an der Abstimmung, aber nicht an der Debatte teil. Der Kern des Senats und derjenige Teil desselben, in dem Regierung und Verwaltung sich konzentriert, ruhte also nach dem Ovinischen Gesetz im wesentlichen nicht mehr auf der Willkuer eines Beamten, sondern mittelbar auf der Wahl durch das Volk; und die roemische Gemeinde war auf diesem Wege zwar nicht zu der grossen Institution der Neuzeit, dem repraesentativen Volksregimente, aber wohl dieser Institution nahe gekommen, waehrend die Gesamtheit der nicht debattierenden Senatoren gewaehrte, was bei regierenden Kollegien so notwendig wie schwierig herzustellen ist, eine kompakte Masse urteilsfaehiger und urteilsberechtiger, aber schweigender Mitglieder.
Die Kompetenz des Senats wurde formell kaum veraendert. Der Senat huetete sich wohl, durch unpopulaere Verfassungsaenderungen oder offenbare Verfassungsverletzungen der Opposition und der Ambition Handhaben darzubieten; er liess es sogar geschehen, wenn er es auch nicht foerderte, dass die Buergerschaftskompetenz im demokratischen Sinne ausgedehnt ward. Aber wenn die Buergerschaft den Schein, so erwarb der Senat das Wesen der Macht: einen bestimmenden Einfluss auf die Gesetzgebung und die Beamtenwahlen und das gesamte Gemeinderegiment.
Jeder neue Gesetzvorschlag ward zunaechst im Senat vorberaten, und kaum wagte es je ein Beamter, ohne oder wider das Gutachten des Senats einen Antrag an die Gemeinde zu stellen; geschah es dennoch, so hatte der Senat durch die Beamteninterzession und die priesterliche Kassation eine lange Reihe von Mitteln in der Hand, um jeden unbequemen Antrag im Keime zu ersticken oder nachtraeglich zu beseitigen; und im aeussersten Fall hatte er als oberste Verwaltungsbehoerde mit der Ausfuehrung auch die Nichtausfuehrung der Gemeindebeschluesse in der Hand. Es nahm der Senat ferner unter stillschweigender Zustimmung der Gemeinde das Recht in Anspruch, in dringenden Faellen unter Vorbehalt der Ratifikation durch Buergerschaftsbeschluss, von den Gesetzen zu entbinden - ein Vorbehalt, der von Haus aus nicht viel bedeutete und allmaehlich so vollstaendig zur Formalitaet ward, dass man in spaeterer Zeit sich nicht einmal mehr die Muehe gab, den ratifizierenden Gemeindebeschluss zu beantragen.
Was die Wahlen anlangt, so gingen sie, soweit sie den Beamten zustanden und von politischer Wichtigkeit waren, tatsaechlich ueber auf den Senat; auf diesem Wege erwarb derselbe, wie schon gesagt ward, das Recht, den Diktator zu bestellen. Groessere Ruecksicht masste allerdings auf die Gemeinde genommen werden: es konnte ihr das Recht nicht entzogen werden, die Gemeindeaemter zu vergeben; doch ward, wie gleichfalls schon bemerkt wurde, sorgfaeltig darueber gewacht, dass diese Beamtenwahl nicht etwa in die Vergebung bestimmter Kompetenzen, namentlich nicht der Oberfeldherrnstellen in bevorstehenden Kriegen, uebergehe. Ueberdies brachte teils der neu eingefuehrte Kompetenzbegriff, teils das dem Senat tatsaechlich zugestandene Recht, von den Gesetzen zu entbinden, einen wichtigen Teil der Aemterbesetzung in die Haende des Senats. Von dem Einfluss, den der Senat auf die Feststellung der Geschaeftskreise namentlich der Konsuln ausuebte, ist schon die Rede gewesen. Von dem Dispensationsrecht war eine der wichtigsten Anwendungen die Entbindung des Beamten von der gesetzlichen Befristung seines Amtes, welche zwar, als den Grundgesetzen der Gemeinde zuwider, nach roemischen Staatsrecht in dem eigentlichen Stadtbezirk nicht vorkommen durfte, aber ausserhalb desselben wenigstens insoweit galt, als der Konsul und Praetor, dem die Frist verlaengert war, nach Ablauf derselben fortfuhr, “an Konsul” oder “Praetor Statt” (pro consule, pro praetore) zu fungieren. Natuerlich stand dies wichtige, dem Ernennungsrecht wesentlich gleichstehende Recht der Fristerstreckung gesetzlich allein der Gemeinde zu und ward anfaenglich auch faktisch von ihr gehandhabt; aber doch wurde schon 447 (307) und seitdem regelmaessig den Oberfeldherren das Kommando durch blossen Senatsbeschluss verlaengert. Dazu kam endlich der uebermaechtige und klug vereinigte Einfluss der Aristokratie auf die Wahlen, welcher dieselben nicht immer, aber in der Regel auf die der Regierung genehmen Kandidaten lenkte.