Begreiflicherweise suchte Rom sich gegen Karthago auf die hellenischen Seestaaten zu stuetzen. Mit Massalia bestand das alte enge Freundschaftsverhaeltnis ununterbrochen fort. Das nach Veiis Eroberung von Rom nach Delphi gesandte Weihgeschenk ward daselbst in dem Schatzhaus der Massalioten aufbewahrt. Nach der Einnahme Roms durch die Kelten ward in Massalia fuer die Abgebrannten gesammelt, wobei die Stadtkasse voranging; zur Vergeltung gewaehrte dann der roemische Senat den massaliotischen Kaufleuten Handelsbeguenstigungen und raeumte bei der Feier der Spiele auf dem Markt neben der Senatorentribuene den Massalioten einen Ehrenplatz (graecostasis) ein. Eben dahin gehoeren die um das Jahr 448 (306) mit Rhodos und nicht lange nachher mit Apollonia, einer ansehnlichen Kaufstadt an der epeirotischen Kueste, von den Roemern abgeschlossenen Handels- und Freundschaftsvertraege und vor allem die fuer Karthago sehr bedenkliche Annaeherung, welche unmittelbar nach dem Ende des Pyrrhischen Krieges zwischen Rom und Syrakus stattfand.

Wenn also die roemische Seemacht zwar mit der ungeheuren Entwicklung der Landmacht auch nicht entfernt Schritt hielt und namentlich die eigene Kriegsmarine der Roemer keineswegs war, was sie nach der geographischen und kommerziellen Lage des Staates haette sein muessen, so fing doch auch sie an, allmaehlich sich aus der voelligen Nichtigkeit, zu welcher sie um das Jahr 400 (354) herabgesunken war, wieder emporzuarbeiten; und bei den grossen Hilfsquellen Italiens mochten wohl die Phoeniker mit besorgten Blicken diese Bestrebungen verfolgen.

Die Krise ueber die Herrschaft auf den italischen Gewaessern nahte heran; zu Lande war der Kampf entschieden. Zum erstenmal war Italien unter der Herrschaft der roemischen Gemeinde zu einem Staat vereinigt. Welche politische Befugnisse dabei die roemische Gemeinde den saemtlichen uebrigen italischen entzog und in ihren alleinigen Besitz nahm, das heisst, welcher staatsrechtliche Begriff mit dieser Herrschaft Roms zu verbinden ist, wird nirgends ausdruecklich gesagt, und es mangelt selbst, in bezeichnender und klug berechneter Weise, fuer diesen Begriff an einem allgemeingueltigen Ausdruck ^9. Nachweislich gehoerten dazu nur das Kriegs- und Vertrags- und das Muenzrecht, so dass keine italische Gemeinde einem auswaertigen Staat Krieg erklaeren oder mit ihm auch nur verhandeln und kein Courantgeld schlagen durfte, dagegen jede von der roemischen Gemeinde erlassene Kriegserklaerung und jeder von ihr abgeschlossene Staatsvertrag von Rechtswegen alle uebrigen italischen Gemeinden mit band und das roemische Silbergeld in ganz Italien gesetzlich gangbar ward; und es ist wahrscheinlich, dass die formulierten Befugnisse der fuehrenden Gemeinde sich nicht weiter erstreckten. Indes notwendig knuepften hieran tatsaechlich viel weitergehende Herrschaftsrechte sich an.

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^9 Die Klausel, dass das abhaengige Volk sich verpflichtet, “die Hoheit des roemischen freundlich gelten zu lassen” (maiestatem populi Romani comiter conservare), ist allerdings die technische Bezeichnung dieser mildesten Untertaenigkeitsform, aber wahrscheinlich erst in bedeutend spaeterer Zeit aufgekommen (Cic. Balb. 16, 35). Auch die privatrechtliche Bezeichnung der Klientel, so treffend sie eben in ihrer Unbestimmtheit das Verhaeltnis bezeichnet (Dig. 49, 15, 7, 1), ist schwerlich in aelterer Zeit offiziell auf dasselbe angewendet worden.

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Im einzelnen war das Verhaeltnis, in welchem die Italiker zu der fuehrenden Gemeinde standen, ein hoechst ungleiches, und es sind in dieser Hinsicht, ausser der roemischen Vollbuergerschaft, drei verschiedene Klassen von Untertanen zu unterscheiden. jene selbst vor allem ward so weit ausgedehnt, als es irgend moeglich war, ohne den Begriff eines staedtischen Gemeinwesens fuer die roemische Kommune voellig aufzugeben. Das alte Buergergebiet war bis dahin hauptsaechlich durch Einzelassignation in der Weise erweitert worden, dass das suedliche Etrurien bis gegen Caere und Falerii, die den Hernikern entrissenen Strecken am Sacco und am Anio, der groesste Teil der sabinischen Landschaft und grosse Striche der ehemals volskischen, besonders die pomptinische Ebene in roemisches Bauernland umgewandelt und meistenteils fuer deren Bewohner neue Buergerbezirke eingerichtet waren. Dasselbe war sogar schon mit dem von Capua abgetretenen Falernerbezirke am Volturnus geschehen. Alle diese ausserhalb Rom domizilierten Buerger entbehrten eines eigenen Gemeinwesens und eigener Verwaltung; auf dem assignierten Gebiet entstanden hoechstens Marktflecken (fora et conciliabula). In nicht viel anderer Lage befanden sich die nach den oben erwaehnten sogenannten Seekolonien entsandten Buerger, denen gleichfalls das roemische Vollbuergerrecht verblieb und deren Selbstverwaltung wenig bedeutete. Gegen den Schluss dieser Periode scheint die roemische Gemeinde damit begonnen zu haben, den naechstliegenden Passivbuergergemeinden gleicher oder nah verwandter Nationalitaet das Vollbuergerrecht zu gewaehren; welches wahrscheinlich zuerst fuer Tusculum geschehen ist ^10, ebenso vermutlich auch fuer die uebrigen Passivbuergergemeinden im eigentlichen Latium, dann am Ausgang dieser Periode (486 268) auf die sabinischen Staedte erstreckt ward, die ohne Zweifel damals schon wesentlich latinisiert waren und in dem letzten schweren Krieg ihre Treue genuegend bewaehrt hatten. Diesen Staedten blieb die nach ihrer frueheren Rechtsstellung ihnen zukommende beschraenkte Selbstverwaltung auch nach ihrer Aufnahme in den roemischen Buergerverband; mehr aus ihnen als aus den Seekolonien haben sich die innerhalb der roemischen Vollbuergerschaft bestehenden Sondergemeinwesen und damit im Laufe der Zeit die roemische Munizipalordnung herausgebildet. Hiernach wird die roemische Vollbuergerschaft am Ende dieser Epoche sich noerdlich bis in die Naehe von Caere, oestlich bis an den Apennin, suedlich bis nach Tarracina erstreckt haben, obwohl freilich von einer eigentlichen Grenze hier nicht die Rede sein kann und teils eine Anzahl Bundesstaedte latinischen Rechts, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Circeii, sich innerhalb dieser Grenzen befanden, teils ausserhalb derselben die Bewohner von Minturnae, Sinuessa, des falernischen Gebiets, der Stadt Sena Gallica und anderer Ortschaften mehr, ebenfalls volles Buergerrecht besassen und roemische Bauernfamilien vereinzelt oder in Doerfern vereinigt vermutlich schon jetzt durch ganz Italien zerstreut sich fanden.

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^10 Dass Tusculum, wie es zuerst das Passivbuergerrecht erhielt, so auch zuerst dies mit dem Vollbuergerrecht vertauschte, ist an sich wahrscheinlich, und vermutlich wird in dieser, nicht in jener Beziehung die Stadt von Cicero (Mut. 8, 19) municipium antiquissimum genannt.

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