Unter den untertaenigen Gemeinden stehen die Passivbuerger (cives sine suffragio), abgesehen von dem aktiven und passiven Wahlrecht, in Rechten und Pflichten den Vollbuergern gleich. Ihre Rechtsstellung ward durch die Beschluesse der roemischen Komitien und die fuer sie vom roemischen Praetor erlassenen Normen geregelt, wobei indes ohne Zweifel die bisherigen Ordnungen wesentlich zugrunde gelegt wurden. Recht sprach fuer sie der roemische Praetor oder dessen jaehrlich in die einzelnen Gemeinden entsandte “Stellvertreter” (praefecti). Den besser gestellten von ihnen, wie zum Beispiel der Stadt Capua, blieb die Selbstverwaltung und damit der Fortgebrauch der Landessprache und die eigenen Beamten, welche die Aushebung und die Schatzung besorgten. Den Gemeinden schlechteren Rechts, wie zum Beispiel Caere, wurde auch die eigene Verwaltung genommen, und es war dies ohne Zweifel die drueckendste unter den verschiedenen Formen der Untertaenigkeit. Indes zeigt sich, wie oben bemerkt ward, am Ende dieser Periode bereits das Bestreben, diese Gemeinden, wenigstens soweit sie faktisch latinisiert waren, der Vollbuergerschaft einzuverleiben.

Die bevorzugteste und wichtigste Klasse unter den untertaenigen Gemeinden war die der latinischen Staedte, welche an den von Rom inner- und selbst schon ausserhalb Italien gegruendeten autonomen Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien ebenso zahlreichen als ansehnlichen Zuwachs erhielt und stetig durch neue Gruendungen dieser Art sich vermehrte. Diese neuen Stadtgemeinden roemischen Ursprungs, aber latinischen Rechts wurden immer mehr die eigentlichen Stuetzen der roemischen Herrschaft ueber Italien. Es waren dies nicht mehr diejenigen Latiner, mit denen am Regiller See und bei Trifanum gestritten worden war - nicht jene alten Glieder des albischen Bundes, welche der Gemeinde Rom von Haus aus sich gleich, wo nicht besser achteten und welche, wie die gegen Praeneste zu Anfang des Pyrrhischen Krieges verfuegten furchtbar strengen Sicherheitsmassregeln und die nachweislich lange noch fortzuckenden Reibungen namentlich mit den Praenestinern beweisen, die roemische Herrschaft als schweres Joch empfanden. Dies alte Latium war wesentlich entweder unter oder in Rom aufgegangen und zaehlte nur noch wenige und mit Ausnahme von Praeneste und Tibur durchgaengig unbedeutende politisch selbstaendige Gemeinden. Das Latium der spaeteren republikanischen Zeit bestand vielmehr fast ausschliesslich aus Gemeinden, die von Anbeginn an in Rom ihre Haupt- und Mutterstadt verehrt hatten, die inmitten fremdsprachiger und anders gearteter Landschaften durch Sprach-, Rechts- und Sittengemeinschaft an Rom geknuepft waren, die als kleine Tyrannen der umliegenden Distrikte ihrer eigenen Existenz wegen wohl an Rom halten mussten wie die Vorposten an der Hauptarmee, die endlich, infolge der steigenden materiellen Vorteile des roemischen Buergertums, aus ihrer wenngleich beschraenkten Rechtsgleichheit mit den Roemern immer noch einen sehr ansehnlichen Gewinn zogen, wie ihnen denn zum Beispiel ein Teil der roemischen Domaene zur Sondernutzung ueberwiesen zu werden pflegte und die Beteiligung an den Verpachtungen und Verdingungen des Staats ihnen wie dem roemischen Buerger offenstand. Voellig blieben allerdings auch hier die Konsequenzen der ihnen gewaehrten Selbstaendigkeit nicht aus. Venusinische Inschriften aus der Zeit der roemischen Republik und kuerzlich zum Vorschein gekommene beneventanische ^11 lehren, dass Venusia so gut wie Rom seine Plebs und seine Volkstribune gehabt und dass die Oberbeamten von Benevent wenigstens um die Zeit des Hannibalischen Krieges den Konsultitel gefuehrt haben. Beide Gemeinden gehoeren zu den juengsten unter den latinischen Kolonien aelteren Rechts; man sieht, welche Ansprueche um die Mitte des fuenften Jahrhunderts in denselben sich regten. Auch diese sogenannten Latiner, hervorgegangen aus der roemischen Buergerschaft und in jeder Beziehung sich ihr gleich fuehlend, fingen schon an, ihr untergeordnetes Bundesrecht unwillig zu empfinden und nach voller Gleichberechtigung zu streben. Deswegen war denn der Senat bemueht, diese latinischen Gemeinden, wie wichtig sie immer fuer Rom waren, doch nach Moeglichkeit in ihren Rechten und Privilegien herabzudruecken und ihre bundesgenoessische Stellung in die der Untertaenigkeit insoweit umzuwandeln, als dies geschehen konnte, ohne zwischen ihnen und den nichtlatinischen Gemeinden Italiens die Scheidewand wegzuziehen. Die Aufhebung des Bundes der latinischen Gemeinden selbst sowie ihrer ehemaligen vollstaendigen Gleichberechtigung und der Verlust der wichtigsten denselben zustaendigen politischen Rechte ist schon dargestellt worden; mit der vollendeten Unterwerfung Italiens geschah ein weiterer Schritt und wurde der Anfang dazu gemacht, auch die bisher nicht angetasteten individuellen Rechte des einzelnen latinischen Mannes, vor allem die wichtige Freizuegigkeit, zu beschraenken. Fuer die im Jahre 486 (268) gegruendete Gemeinde Ariminum und ebenso fuer alle spaeter konstituierten autonomen Gemeinden wurde die Bevorzugung vor den uebrigen Untertanen beschraenkt auf die privatrechtliche Gleichstellung ihrer und der roemischen Gemeindebuerger im Handel und Wandel sowie im Erbrecht ^12. Vermutlich um dieselbe Zeit ward die den bisher gegruendeten latinischen Gemeinden gewidmete volle Freizuegigkeit, die Befugnis eines jeden ihrer Buerger, durch Uebersiedelung nach Rom das volle Buergerrecht daselbst zu gewinnen, fuer die spaeter eingerichteten latinischen Pflanzstaedte beschraenkt auf diejenigen Personen, welche in ihrer Heimat zu dem hoechsten Gemeindeamt gelangt waren; nur diesen blieb es gestattet, ihr koloniales Buergerrecht mit dem roemischen zu vertauschen. Es erscheint hier deutlich die vollstaendige Umaenderung der Stellung Roms. Solange Rom noch, wenn auch die erste, doch nur eine der vielen italischen Stadtgemeinden war, wurde der Eintritt selbst in das unbeschraenkte roemische Buergerrecht durchgaengig als ein Gewinn fuer die aufnehmende Gemeinde betrachtet und die Gewinnung dieses Buergerrechts den Nichtbuergern auf alle Weise erleichtert, ja oft als Strafe ihnen auferlegt. Seit aber die roemische Gemeinde allein herrschte und die uebrigen alle ihr dienten, kehrte das Verhaeltnis sich um: die roemische Gemeinde fing an, ihr Buergerrecht eifersuechtig zu bewahren, und machte darum der alten vollen Freizuegigkeit ein Ende; obwohl die Staatsmaenner dieser Zeit doch einsichtig genug waren, wenigstens den Spitzen und Kapazitaeten der hoechstgestellten Untertanengemeinden den Eintritt in das roemische Buergerrecht gesetzlich offenzuhalten. Auch die Latiner also hatten es zu empfinden, dass Rom, nachdem es hauptsaechlich durch sie sich Italien unterworfen hatte, jetzt ihrer nicht mehr so wie bisher bedurfte.

———————————————————

^11 V Cervio A. f. cosol dedicavit und lunonei Quiritei sacra. C. Falcilius L. f. consol dedicavit.

^12 Nach Ciceros Zeugnis (Caecin. 35) gab Sulla den Volaterranern das ehemalige Recht von Ariminum, das heisst, setzt der Redner hinzu, das Recht der “zwoelf Kolonien”, welche nicht die roemische Civitaet, aber volles Commercium mit den Roemern hatten. Ueber wenige Dinge ist soviel verhandelt worden wie ueber die Beziehung dieses Zwoelfstaedterechts; und doch liegt dieselbe nicht fern. Es sind in Italien und im Cisalpinischen Gallien, abgesehen von einigen frueh wieder verschwundenen, im ganzen vierunddreissig latinische Kolonien gegruendet worden; die zwoelf juengsten derselben - Ariminum, Beneventum, Firmum, Aesernia, Brundisium, Spoletium, Cremona, Placentia, Copia, Valentia, Bononia, Aquileia - sind hier gemeint, und da Ariminum von ihnen die aelteste und diejenige ist, fuer welche diese neue Ordnung zunaechst festgesetzt ward - vielleicht zum Teil deswegen mit, weil dies die erste ausserhalb Italien gegruendete roemische Kolonie war -, so heisst das Stadtrecht dieser Kolonien richtig das ariminensische. Damit ist zugleich erwiesen, was schon aus anderen Gruenden die hoechste Wahrscheinlichkeit fuer sich hatte, dass alle nach Aquileias Gruendung in Italien (im weiteren Sinn) gestifteten Kolonien zu den Buergerkolonien gehoerten.

Den Umfang der Rechtsschmaelerung der juengeren latinischen Staedte im Gegensatz zu den aelteren vermoegen wir uebrigens nicht voellig zu bestimmen. Wenn die Ehegemeinschaft, wie es nicht unwahrscheinlich, aber freilich nichts weniger als ausgemacht ist (oben 1, 116; Diod. p. 590, 62. Frg. Vat. p. 130 Dind.), ein Bestandteil der urspruenglichen bundesgenoessischen Rechtsgleichheit war, so ist sie jedenfalls den juengeren nicht mehr zugestanden worden.

————————————————————————-

Das Verhaeltnis endlich der nichtlatinischen Bundesgemeinden unterlag selbstverstaendlich den mannigfachsten Normen, wie eben der einzelne Bundesvertrag sie festgesetzt hatte. Manche dieser ewigen Buendnisse, wie zum Beispiel die der hernikischen Gemeinden, gingen ueber in voellige Gleichstellung mit den latinischen. Andere, bei denen dies nicht der Fall war, wie die von Neapel, Nola, Herakleia, gewaehrten verhaeltnismaessig sehr umfassende Rechte; wieder andere, wie zum Beispiel die tarentinischen und die samnitischen Vertraege, moegen sich der Zwingherrschaft genaehert haben.

Als allgemeine Regel kann wohl angenommen werden, dass nicht bloss die latinische und hernikische, von denen es ueberliefert ist, sondern saemtliche italische Voelkergenossenschaften, namentlich auch die samnitische und die lucanische, rechtlich aufgeloest oder doch zur Bedeutungslosigkeit abgeschwaecht wurden und durchschnittlich keiner italischen Gemeinde mit anderen italischen die Verkehrs- oder Ehegemeinschaft oder gar das gemeinsame Beratschlagungs- und Beschlussfassungsrecht zustand. Ferner wird, wenn auch in verschiedener Weise, dafuer gesorgt worden sein, dass die Wehr- und Steuerkraft der saemtlichen italischen Gemeinden der fuehrenden zur Disposition stand. Wenngleich auch ferner noch die Buergermiliz einer- und die Kontingente “latinischen Namens” anderseits als die wesentlichen und integrierenden Bestandteile des roemischen Heeres angesehen wurden und ihm somit sein nationaler Charakter im ganzen bewahrt blieb, so wurden doch nicht bloss die roemischen Passivbuerger zu demselben mit herangezogen, sondern ohne Zweifel auch die nichtlatinischen foederierten Gemeinden entweder, wie dies mit den griechischen geschah, zur Stellung von Kriegsschiffen verpflichtet, oder, wie dies fuer die apulischen, sabellischen und etruskischen auf einmal oder allmaehlich verordnet worden sein muss, in das Verzeichnis der zuzugpflichtigen Italiker (formula togatorum) eingetragen. Durchgaengig scheint dieser Zuzug eben wie der der latinischen Gemeinden fest normiert worden zu sein, ohne dass doch die fuehrende Gemeinde erforderlichenfalls verhindert gewesen waere, mehr zu fordern. Es lag hierin zugleich eine indirekte Besteuerung, indem jede Gemeinde verpflichtet war, ihr Kontingent selbst auszuruesten und zu besolden. Nicht ohne Absicht wurden darum vorzugsweise die kostspieligsten Kriegsleistungen auf die latinischen oder nichtlatinischen foederierten Gemeinden gewaelzt, die Kriegsmarine zum groessten Teil durch die griechischen Staedte instand gehalten und bei dem Rossdienst die Bundesgenossen, spaeterhin wenigstens, in dreifach staerkerem Verhaeltnis als die roemische Buergerschaft angezogen, waehrend im Fussvolk der alte Satz, dass das Bundesgenossenkontingent nicht zahlreicher sein duerfte als das Buergerheer, noch lange Zeit wenigstens als Regel in Kraft blieb.

Das System, nach welchem dieser Bau im einzelnen zusammengefuegt und zusammengehalten ward, laesst aus den wenigen auf uns gekommenen Nachrichten sich nicht mehr feststellen. Selbst das Zahlenverhaeltnis, in welchem die drei Klassen der Untertanenschaft zueinander und zu der Vollbuergerschaft standen, ist nicht mehr auch nur annaehernd zu ermitteln ^13 und ebenso die geographische Verteilung der einzelnen Kategorien ueber Italien nur unvollkommen bekannt. Die bei diesem Bau zugrunde liegenden leitenden Gedanken liegen dagegen so offen vor, dass es kaum noetig ist, sie noch besonders zu entwickeln. Vor allem ward, wie gesagt, der unmittelbare Kreis der herrschenden Gemeinde teils durch Ansiedelung der Vollbuerger, teils durch Verleihung des Passivbuergerrechts soweit ausgedehnt, wie es irgend moeglich war, ohne die roemische Gemeinde, die doch eine staedtische war und bleiben sollte, vollstaendig zu dezentralisieren. Als das Inkorporationssystem bis an und vielleicht schon ueber seine natuerlichen Grenzen ausgedehnt war, mussten die weiter hinzutretenden Gemeinden sich in ein Untertaenigkeitsverhaeltnis fuegen; denn die reine Hegemonie als dauerndes Verhaeltnis ist innerlich unmoeglich. So stellte sich, nicht durch willkuerliche Monopolisierung der Herrschaft, sondern durch das unvermeidliche Schwergewicht der Verhaeltnisse neben die Klasse der herrschenden Buerger die zweite der Untertanen. Unter den Mitteln der Herrschaft standen in erster Linie natuerlich die Teilung der Beherrschten durch Sprengung der italischen Eidgenossenschaften und Einrichtung einer moeglichst grossen Zahl verhaeltnismaessig geringer Gemeinden, sowie die Abstufung des Druckes der Herrschaft nach den verschiedenen Kategorien der Untertanen. Wie Cato in seinem Hausregiment dahin sah, dass die Sklaven sich miteinander nicht allzu gut vertragen moechten, und absichtlich Zwistigkeiten und Parteiungen unter ihnen naehrte, so hielt es die roemische Gemeinde im grossen; das Mittel war nicht schoen, aber wirksam. Nur eine weitere Anwendung desselben Mittels war es, wenn in jeder abhaengigen Gemeinde die Verfassung nach dem Muster der roemischen umgewandelt und ein Regiment der wohlhabenden und angesehenen Familien eingesetzt ward, welches mit der Menge in einer natuerlichen mehr oder minder lebhaften Opposition stand und durch seine materiellen und kommunalregimentlichen Interessen darauf angewiesen war, auf Rom sich zu stuetzen. Das merkwuerdigste Beispiel in dieser Beziehung gewaehrt die Behandlung von Capua, welches als die einzige italische Stadt, die vielleicht mit Rom zu rivalisieren vermochte, von Haus aus mit argwoehnischer Vorsicht behandelt worden zu sein scheint. Man verlieh dem kampanischen Adel einen privilegierten Gerichtsstand, gesonderte Versammlungsplaetze, ueberhaupt in jeder Hinsicht eine Sonderstellung, ja man wies ihm sogar nicht unbetraechtliche Pensionen - sechzehnhundert je von jaehrlich 450 Stateren (etwa 200 Taler) - auf die kampanische Gemeindekasse an. Diese kampanischen Ritter waren es, deren Nichtbeteiligung an dem grossen latinisch-kampanischen Aufstand 414 (340) zu dessen Scheitern wesentlich beitrug und deren tapfere Schwerter im Jahre 459 (295) bei Sentinum fuer die Roemer entschieden; wogegen das kampanische Fussvolk in Rhegion die erste Truppe war, die im Pyrrhischen Kriege von Rom abfiel. Einen anderen merkwuerdigen Beleg fuer die roemische Praxis: die staendischen Zwistigkeiten innerhalb der abhaengigen Gemeinden durch Beguenstigung der Aristokratie fuer das roemische Interesse auszubeuten, gibt die Behandlung, die Volsinii im Jahre 489 (265) widerfuhr. Es muessen dort, aehnlich wie in Rom, die Alt- und Neubuerger sich gegenuebergestanden und die letzteren auf gesetzlichem Wege die politische Gleichberechtigung erlangt haben. Infolge dessen wandten die Altbuerger von Volsinii sich an den roemischen Senat mit dem Gesuch um Wiederherstellung der alten Verfassung; was die in der Stadt herrschende Partei begreiflicherweise als Landesverrat betrachtete und die Bittsteller dafuer zur gesetzlichen Strafe zog. Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die Altbuerger und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch militaerische Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die Schleifung der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den Italikern in einem Exempel von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen.