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^2 Dahin fuehren teils das Auftretender “Siculer” gegen Marcellus (Liv. 26, 26 f.), teils die “Gesamteingaben aller sizilischen Gemeinden” (Cic. Verr. 2, 42, 102; 45, 114; 50,146; 3, 88, 204), teils bekannte Analogien (Marquardt, Landbuch Bd. 3 1, S. 267). Aus dem mangelnden commercium zwischen den einzelnen Staedten folgt der Mangel des concilium noch keineswegs.
^3 So streng wie in Italien ward das Gold- und Silbermuenzrecht in den Provinzen nicht von Rom monopolisiert, offenbar weil auf das nicht auf roemischen Fuss geschlagene Gold- und Silbergeld es weniger ankam. Doch sind unzweifelhaft auch hier die Praegstaetten in der Regel auf Kupfer- oder hoechstens silberne Kleinmuenze beschraenkt worden; eben die am besten gestellten Gemeinden des roemischen Sizilien, wie die Mamertiner, die Kentoripiner, die Halaesiner, die Segestaner, wesentlich auch die Panormitaner haben nur Kupfer geschlagen.
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Aber neben dieser wesentlichen Rechtsgleichheit stellte sich zwischen den italischen einer- und den ueberseeischen Gemeinden andererseits ein folgenreicher Unterschied fest. Waehrend die mit den italischen Staedten abgeschlossenen Vertraege denselben ein festes Kontingent zu dem Heer oder der Flotte der Roemer auferlegten, wurden den ueberseeischen Gemeinden, mit denen eine bindende Paktierung ueberhaupt nicht eingegangen ward, dergleichen Zuzug nicht auferlegt, sondern sie verloren das Waffenrecht ^4, nur dass sie nach Aufgebot des roemischen Praetors zur Verteidigung ihrer eigenen Heimat verwendet werden konnten. Die roemische Regierung sandte regelmaessig italische Truppen in der von ihr festgesetzten Staerke auf die Inseln; dafuer wurde der Zehnte der sizilischen Feldfruechte und ein Zoll von fuenf Prozent des Wertes aller in den sizilischen Haefen aus- und eingehenden Handelsartikel nach Rom entrichtet. Den Insulanern waren diese Abgaben nichts Neues. Die Abgaben, welche die karthagische Republik und der persische Grosskoenig sich zahlen liessen, waren jenem Zehnten wesentlich gleichartig; und auch in Griechenland war eine solche Besteuerung nach orientalischem Muster von jeher mit der Tyrannis und oft auch mit der Hegemonie verknuepft gewesen. Die Sizilianer hatten laengst in dieser Weise den Zehnten entweder nach Syrakus oder nach Karthago entrichtet und laengst auch die Hafenzoelle nicht mehr fuer eigene Rechnung erhoben. “Wir haben”, sagt Cicero, “die sizilischen Gemeinden also in unsere Klientel und in unseren Schutz aufgenommen, dass sie bei dem Rechte blieben, nach welchem sie bisher gelebt hatten, und unter denselben Verhaeltnissen der roemischen Gemeinde gehorchten, wie sie bisher ihren eigenen Herren gehorcht hatten.” Es ist billig, dies nicht zu vergessen; aber im Unrecht fortfahren heisst auch Unrecht tun. Nicht fuer die Untertanen, die nur den Herrn wechselten, aber wohl fuer ihre neuen Herren war das Aufgeben des ebenso weisen wie grossherzigen Grundsatzes der roemischen Staatsordnung, von den Untertanen nur Kriegshilfe und nie statt derselben Geldentschaedigung anzunehmen, von verhaengnisvoller Bedeutung, gegen die alle Milderungen in den Ansaetzen und der Erhebungsweise sowie alle Ausnahmen im einzelnen verschwanden. Solche Ausnahmen wurden allerdings mehrfach gemacht. Messana trat geradezu in die Eidgenossenschaft der Togamaenner ein und stellte wie die griechischen Staedte in Italien sein Kontingent zu der roemischen Flotte. Einer Reihe anderer Staedte wurde zwar nicht der Eintritt in die italische Wehrgenossenschaft, aber ausser anderen Beguenstigungen Freiheit von Steuer und Zehnten zugestanden, so dass ihre Stellung in finanzieller Hinsicht selbst noch guenstiger war als die der italischen Gemeinden. Es waren dies Egesta und Halikyae, welche zuerst unter den Staedten des karthagischen Sizilien zum roemischen Buendnis uebergetreten waren; Kentoripa im oestlichen Binnenland, das bestimmt war, das syrakusanische Gebiet in naechster Naehe zu ueberwachen ^5; an der Nordkueste Halaesa, das zuerst von den freien griechischen Staedten den Roemern sich angeschlossen hatte; und vor allem Panormos, bisher die Hauptstadt des karthagischen Sizilien und jetzt bestimmt, die des roemischen zu werden. Den alten Grundsatz ihrer Politik, die abhaengigen Gemeinden in sorgfaeltig abgestufte Klassen verschiedenen Rechts zu gliedern, wandten die Roemer also auch auf Sizilien an; aber durchschnittlich standen die sizilischen und sardinischen Gemeinden nicht im bundesgenoessischen, sondern in dem offenkundigen Verhaeltnis steuerpflichtiger Untertaenigkeit.
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^4 Darauf geht Hierons Aeusserung (Liv. 22, 37): es sei ihm bekannt, dass die Roemer sich keiner anderen Infanterie und Reiterei als roemischer oder latinischer bedienten und “Auslaender” nur hoechstens unter den Leichtbewaffneten verwendeten.
^5 Das zeigt schon ein Blick auf die Karte, aber ebenso die merkwuerdige Bestimmung, dass es den Kentoripinern ausnahmsweise gestattet blieb, sich in ganz Sizilien anzukaufen. Sie bedurften als roemische Aufpasser der freiesten Bewegung. Uebrigens scheint Kentoripa auch unter den ersten zu Rom uebergetretenen Staedten gewesen zu sein (Diod. 1, 23 p. 501).
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Allerdings fiel dieser tiefgreifende Gegensatz zwischen den zuzug- und den steuer- oder doch wenigstens nicht zuzugpflichtigen Gemeinden mit dem Gegensatz zwischen Italien und den Provinzen nicht in rechtlich notwendiger Weise zusammen. Es konnten auch ueberseeische Gemeinden der italischen Eidgenossenschaft angehoeren, wie denn die Mamertiner mit den italischen Sabellern wesentlich auf einer Linie standen, und selbst der Neugruendung von Gemeinden latinischen Rechts stand in Sizilien und Sardinien rechtlich so wenig etwas im Wege wie in dem Lande jenseits des Apennin. Es konnten auch festlaendische Gemeinden des Waffenrechts entbehren und tributaer sein, wie dies fuer einzelne keltische Distrikte am Po wohl schon jetzt galt und spaeter in ziemlich ausgedehntem Umfange eingefuehrt ward. Allein der Sache nach ueberwogen die zuzugpflichtigen Gemeinden ebenso entschieden auf dem Festlande wie die steuerpflichtigen auf den Inseln; und waehrend weder in dem hellenisch zivilisierten Sizilien noch auf Sardinien italische Ansiedelungen roemischerseits beabsichtigt wurden, stand es bei der roemischen Regierung ohne Zweifel schon jetzt fest, das barbarische Land zwischen Apennin und Alpen nicht bloss sich zu unterwerfen, sondern auch, wie die Eroberung fortschritt, dort neue Gemeinden italischen Ursprungs und italischen Rechts zu konstituieren. Also wurden die ueberseeischen Besitzungen nicht bloss Untertanenland, sondern sie waren auch bestimmt, es fuer alle Zukunft zu bleiben; dagegen der neu abgegrenzte gesetzliche Amtsbezirk der Konsuln oder, was dasselbe ist, das festlaendische roemische Gebiet sollte ein neues und weiteres Italien werden, das von den Alpen bis zum Ionischen Meere reichte. Vorerst freilich fiel dies Italien als wesentlich geographischer Begriff mit dem politischen der italischen Eidgenossenschaft nicht durchaus zusammen und war teils weiter, teils enger. Aber schon jetzt betrachtete man den ganzen Raum bis zur Alpengrenze als Italia, das heisst als gegenwaertiges oder kuenftiges Gebiet der Togatraeger und steckte, aehnlich wie es in Nordamerika geschah und geschieht, die Grenze vorlaeufig geographisch ab, um sie mit der weiter vorschreitenden Kolonisierung allmaehlich auch politisch vorzuschieben ^6.