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^4 Dass die Roemer, um zugleich ihm das Wort zu halten, das ihm sein Leben verbuergte, und Rache an ihm zu nehmen, ihn durch Entziehung des Schlafs getoetet, ist sicher eine Fabel.
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So ging das Reich Alexanders des Grossen, das den Osten bezwungen und hellenisiert hatte, 144 Jahre nach seinem Tode zugrunde.
Damit aber zu dem Trauerspiel die Posse nicht fehlte, ward gleichzeitig auch der Krieg gegen den “Koenig” Genthios von Illyrien von dem Praetor Lucius Anicius binnen dreissig Tagen begonnen und beendet, die Piratenflotte genommen, die Hauptstadt Skodra erobert, und die beiden Koenige, der Erbe des grossen Alexander und der des Pleuratos, zogen nebeneinander gefangen in Rom ein.
Es war im Senat beschlossen worden, dass die Gefahr nicht wiederkehren duerfe, die Flamininus’ unzeitige Milde ueber Rom gebracht hatte. Makedonien ward vernichtet. Auf der Konferenz zu Amphipolis am Strymon verfuegte die roemische Kommission die Aufloesung des festgeschlossenen, durch und durch monarchischen Einheitsstaates in vier, nach dem Schema der griechischen Eidgenossenschaften zugeschnittene republikanisch-foederative Gemeindebuende, den von Amphipolis in den oestlichen Landschaften, den von Thessalonike mit der chalkidischen Halbinsel, den von Pella an der thessalischen Grenze und den von Pelagonia im Binnenland. Zwischenheiraten unter den Angehoerigen der verschiedenen Eidgenossenschaften waren ungueltig, und keiner durfte in mehr als einer derselben ansaessig sein. Alle koeniglichen Beamten sowie deren erwachsene Soehne mussten das Land verlassen und sich nach Italien begeben, bei Todesstrafe - man fuerchtete noch immer, und mit Recht, die Zuckungen der alten Loyalitaet. Das Landrecht und die bisherige Verfassung blieb uebrigens bestehen; die Beamten wurden natuerlich durch Gemeindewahlen ernannt und innerhalb der Gemeinden wie der Buende die Macht in die Haende der Vornehmen gelegt. Die koeniglichen Domaenen und die Regalien wurden den Eidgenossenschaften nicht zugestanden, namentlich die Gold- und Silbergruben, ein Hauptreichtum des Landes, zu bearbeiten untersagt; doch ward 596 (138) wenigstens die Ausbeutung der Silbergruben wieder gestattet ^5. Die Einfuhr von Salz, die Ausfuhr von Schiffbauholz wurden verboten. Die bisher an den Koenig gezahlte Grundsteuer fiel weg, und es blieb den Eidgenossenschaften und den Gemeinden ueberlassen, sich selber zu besteuern; doch hatten diese die Haelfte der bisherigen Grundsteuer nach einem ein fuer allemal festgestellten Satz, zusammen jaehrlich 100 Talente (170000 Taler), nach Rom zu entrichten ^6. Das ganze Land ward fuer ewige Zeiten entwaffnet, die Festung Demetrias geschleift; nur an der Nordgrenze sollte eine Postenkette gegen die Einfaelle der Barbaren bestehen bleiben. Von den abgelieferten Waffen wurden die kupfernen Schilde nach Rom gesandt, der Rest verbrannt.
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^5 Die Angabe Cassiodors, dass im Jahre 596 (158) die makedonischen Bergwerke wieder eroeffnet wurden, erhaelt ihre naehere Bestimmung durch die Muenzen. Goldmuenzen der vier Makedonien sind nicht vorhanden; die Goldgruben also blieben entweder geschlossen oder es wurde das gewonnene Gold als Barren verwertet. Dagegen finden sich allerdings Silbermuenzen des ersten Makedoniens (Amphipolis), in welchem Bezirk die Silbergruben belegen sind; fuer die kurze Zeit in der sie geschlagen sein muessen (596-608 158-146) ist die Zahl derselben auffallend gross und zeugt entweder von einem sehr energischen Betrieb der Gruben oder von massenhafter Umpraegung des alten Koeniggeldes.
^6 Wenn das makedonische Gemeinwesen durch die Roemer der “herrschaftlichen Auflagen und Abgaben entlastet ward” (Polyb. 37, 4), so braucht deshalb noch nicht notwendig ein spaeterer Erlass dieser Steuer angenommen zu werden; es genuegt zur Erklaerung von Polybios’ Worten, dass die bisher herrschaftliche jetzt Gemeindesteuer ward. Der Fortbestand der der Provinz Makedonien von Paullus gegebenen Verfassung bis wenigstens in die augustische Zeit (Liv. 45, 32; Iust. 33, 2) wuerde freilich sich auch mit dem Erlass der Steuer vereinigen lassen.
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