Der Gesamtgewinn aus diesem ungeheuren Geschaeftsverkehr der roemischen Kapitalisten floss ueber kurz oder lang in Rom zusammen; denn soviel dieselben auch ins Ausland gingen, siedelten sie doch sich dort nicht leicht dauernd an, sondern kehrten frueher oder spaeter zurueck nach Rom, indem sie ihr gewonnenes Vermoegen entweder realisierten und in Italien anlegten oder auch mit den erworbenen Kapitalien und Verbindungen den Geschaeftsbetrieb von Rom aus fortsetzten. Die Gelduebermacht Roms gegen die uebrige zivilisierte Welt war denn auch vollkommen ebenso entschieden wie seine politische und militaerische. Rom stand in dieser Beziehung den uebrigen Laendern aehnlich gegenueber wie heutzutage England dem Kontinent - wie denn ein Grieche von dem juengeren Scipio Africanus sagt, dass er “fuer einen Roemer” nicht reich gewesen sei. Was man in dem damaligen Rom unter Reichtum verstand, kann man ungefaehr danach abnehmen, dass Lucius Paullus bei einem Vermoegen von 100000 Talern (60 Talente) nicht fuer einen reichen Senator galt, und dass eine Mitgift, wie jede der Toechter des aelteren Scipio Africanus sie erhielt, von 90000 Talern (50 Talente) als angemessene Aussteuer eines vornehmen Maedchens angesehen ward, waehrend der reichste Grieche dieses Jahrhunderts nicht mehr als eine halbe Million Taler (300 Talente) im Vermoegen hatte.

Es war denn auch kein Wunder, dass der kaufmaennische Geist sich der Nation bemaechtigte, oder vielmehr - denn er war nicht neu in Rom -, dass daselbst das Kapitalistentum jetzt alle uebrigen Richtungen und Stellungen des Lebens durchdrang und verschlang und der Ackerbau wie das Staatsregiment anfingen, Kapitalistenentreprisen zu werden. Die Erhaltung und Mehrung des Vermoegens war durchaus ein Teil der oeffentlichen und der Privatmoral. “Einer Witwe Habe mag sich mindern”, schrieb Cato in dem fuer seinen Sohn aufgesetzten Lebenskatechismus, “der Mann muss sein Vermoegen mehren, und derjenige ist ruhmwuerdig und goettlichen Geistes voll, dessen Rechnungsbuecher bei seinem Tode nachweisen, dass er mehr hinzuerworben als ererbt hat”. Wo darum Leistung und Gegenleistung sich gegenueberstehen, wird jedes auch ohne irgendwelche Foermlichkeit abgeschlossene Geschaeft respektiert, und wenn nicht durch das Gesetz, doch durch kaufmaennische Gewohnheit und Gerichtsgebrauch erforderlichenfalls dem verletzten Teil das Klagerecht zugestanden ^14; aber das formlose Schenkungsversprechen ist nichtig in der rechtlichen Theorie wie in der Praxis. In Rom, sagt Polybios, schenkt keiner keinem, wenn er nicht muss, und niemand zahlt einen Pfennig vor dem Verfalltag, auch unter nahen Angehoerigen nicht. Sogar die Gesetzgebung ging ein auf diese kaufmaennische Moral, die in allem Weggeben ohne Entgelt eine Verschleuderung findet; das Geben von Geschenken und Vermaechtnissen, die Uebernahme von Buergschaften wurden in dieser Zeit durch Buergerschaftsschluss beschraenkt, die Erbschaften, wenn sie nicht an die naechsten Verwandten fielen, wenigstens besteuert. Im engsten Zusammenhang damit durchdrang die kaufmaennische Puenktlichkeit, Ehrlichkeit und Respektabilitaet das ganze roemische Leben. Buch ueber seine Ausgabe und Einnahme zu fuehren, ist jeder ordentliche Mann sittlich verpflichtet - wie es denn auch in jedem wohleingerichteten Hause ein besonderes Rechnungszimmer (tablinum) gab -, und jeder traegt Sorge, dass er nicht ohne letzten Willen aus der Welt scheide; es gehoerte zu den drei Dingen, die Cato in seinem Leben bereut zu haben bekennt, dass er einen Tag ohne Testament gewesen sei. Die gerichtliche Beweiskraft, ungefaehr wie wir sie den kaufmaennischen Buechern beizulegen pflegen, kam nach roemischer Uebung jenen Hausbuechern durchgaengig zu. Das Wort des unbescholtenen Mannes galt nicht bloss gegen ihn, sondern auch zu seinen eigenen Gunsten: bei Differenzen unter rechtschaffenen Leuten war nichts gewoehnlicher als sie durch einen, von der einen Partei geforderten und von der anderen geleisteten Eid zu schlichten, womit sie sogar rechtlich als erledigt galten; und den Geschworenen schrieb eine traditionelle Regel vor, in Ermangelung von Beweisen zunaechst fuer den unbescholtenen gegen den bescholtenen Mann und nur bei gleicher Reputierlichkeit beider Parteien fuer den Beklagten zu sprechen ^15. Die konventionelle Respektabilitaet tritt namentlich in der scharfen und immer schaerferen Auspraegung des Satzes hervor, dass kein anstaendiger Mann sich fuer persoenliche Dienstleistungen bezahlen lassen duerfe. Darum erhielten denn nicht bloss Beamte, Offiziere, Geschworene, Vormuender und ueberhaupt alle mit oeffentlichen Verrichtungen beauftragten anstaendigen Maenner keine andere Verguetung fuer ihre Dienstleistungen als hoechstens den Ersatz ihrer Auslagen, sondern es wurden auch die Dienste, welche Bekannte (amici) sich untereinander leisten: Verbuergung, Vertretung im Prozess, Aufbewahrung (depositum), Gebrauchsueberlassung der nicht zum Vermieten bestimmten Gegenstaende (commodatum), ueberhaupt Geschaeftsverwaltung und Besorgung (procuratio) nach demselben Grundsatz behandelt, so dass es unschicklich war, dafuer eine Verguetung zu empfangen, und eine Klage selbst auf die versprochene nicht gestattet ward. Wie vollstaendig der Mensch im Kaufmann aufging, zeigt wohl am schaerfsten die Ersetzung des Duells, auch des politischen, in dem roemischen Leben dieser Zeit durch die Geldwette und den Prozess. Die gewoehnliche Form, um persoenliche Ehrenfragen zu erledigen, war die, dass zwischen dem Beleidiger und dem Beleidigten um die Wahrheit oder Falschheit der beleidigenden Behauptung gewettet und im Wege der Einklagung der Wettsumme die Tatfrage in aller Form rechtens vor die Geschworenen gebracht ward; die Annahme einer solchen, von dem Beleidigten oder dem Beleidiger angebotenen Wette war, ganz wie heutzutage die der Ausforderung zum Zweikampf rechtlich freigestellt, aber ehrenhafterweise oft nicht zu vermeiden.

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^14 Darauf beruht die Klagbarkeit des Kauf-, Miet-, Gesellschaftsvertrags und ueberhaupt die ganze Lehre von den nicht formalen klagbaren Vertraegen.

^15 Die Hauptstelle darueber ist das Fragment Catos bei Gell. 14, 2. Auch fuer den Literalkontrakt, das heisst die lediglich auf die Eintragung des Schuldpostens in das Rechnungsbuch des Glaeubigers basierte Forderung, gibt diese rechtliche Beruecksichtigung der persoenlichen Glaubwuerdigkeit der Partei, selbst wo es sich um ihr Zeugnis in eigener Sache handelt, den Schluessel; und daher ist auch, als spaeter diese kaufmaennische Reputierlichkeit aus dem roemischen Leben entwich, der Literalkontrakt nicht gerade abgeschafft worden, aber von selber verschwunden.

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Eine der wichtigsten Folgen dieses mit einer dem Nichtgeschaeftsmann schwer fasslichen Intensitaet auftretenden Kaufmannstums war die ungemeine Steigerung des Assoziationswesens. In Rom erhielt dasselbe noch besondere Nahrung durch das schon oft erwaehnte System der Regierung, ihre Geschaefte durch Mittelsmaenner beschaffen zu lassen; denn bei dem Umfang dieser Verrichtungen war es natuerlich und wohl auch der groesseren Sicherheit wegen oft vom Staate vorgeschrieben, dass nicht einzelne Kapitalisten, sondern Kapitalistengesellschaften diese Pachtungen und Lieferungen uebernahmen. Nach dem Muster dieser Unternehmungen organisierte sich der gesamte Grossverkehr. Es finden sogar sich Spuren, dass fuer das Assoziationswesen so charakteristische Zusammentreten der konkurrierenden Gesellschaften zur gemeinschaftlichen Aufstellung von Monopolpreisen auch bei den Roemern vorgekommen ist ^16. Namentlich in den ueberseeischen und den sonst mit bedeutendem Risiko verbundenen Geschaeften nahm das Assoziationswesen eine solche Ausdehnung an, dass es praktisch an die Stelle der dem Altertum unbekannten Assekuranzen trat. Nichts war gewoehnlicher als das sogenannte Seedarlehen, das heutige Grossaventurgeschaeft, wodurch Gefahr und Gewinn des ueberseeischen Handels sich auf die Eigentuemer von Schiff und Ladung und die saemtlichen fuer diese Fahrt kreditierenden Kapitalisten verhaeltnismaessig verteilt. Es war aber ueberhaupt roemische Wirtschaftsregel, sich lieber bei vielen Spekulationen mit kleinen Parten zu beteiligen, als selbstaendig zu spekulieren; Cato riet dem Kapitalisten, nicht ein einzelnes Schiff mit seinem Gelde auszuruesten, sondern mit neunundvierzig andern Kapitalisten zusammen fuenfzig Schiffe auszusenden und an jedem zum fuenfzigsten Teil sich zu interessieren. Die hierdurch herbeigefuehrte groessere Verwicklung der Geschaeftsfuehrung uebertrug der roemische Kaufmann durch seine puenktliche Arbeitsamkeit und seine - vom reinen Kapitalistenstandpunkt aus freilich unserem Kontorwesen bei weitem vorzuziehende - Sklaven- und Freigelassenenwirtschaft. So griffen diese kaufmaennischen Assoziationen mit hundertfachen Faeden in die Oekonomie eines jeden angesehenen Roemers ein. Es gab nach Polybios’ Zeugnis kaum einen vermoegenden Mann in Rom, der nicht als offener oder stiller Gesellschafter bei den Staatspachtungen beteiligt gewesen waere; und um soviel mehr wird ein jeder durchschnittlich einen ansehnlichen Teil seines Kapitals in den kaufmaennischen Assoziationen ueberhaupt stecken gehabt haben.

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^16 In dem merkwuerdigen Musterkontrakt Catos (agr. 144) fuer den wegen der Olivenlese abzuschliessenden Akkord findet sich folgender Paragraph: “Es soll [bei der Lizitation von den Unternehmungslustigen] niemand zuruecktreten, um zu bewirken, dass die Olivenlese und Presse teurer verdungen werde; ausser wenn [der Mitbieter den andern Bieter] sofort als seinen Kompagnon namhaft macht. Wenn dagegen gefehlt zu sein scheint, so sollen auf Verlangen des Gutsherrn oder des von ihm bestellten Aufsehers alle Kompagnons [derjenigen Assoziation, mit welcher der Akkord abgeschlossen worden ist,] beschwoeren, [nicht zu jener Beseitigung der Konkurrenz mitgewirkt zu haben]. Wenn sie den Eid nicht schwoeren, wird der Akkordpreis nicht gezahlt.” Dass der Unternehmer eine Gesellschaft, nicht ein einzelner Kapitalist ist, wird stillschweigend vorausgesetzt.

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