^15 Daher denn auch die vorsichtigen Wendungen bei Erwähnung dieser Ämter in Caesars Gesetzen: cum censor aliusve quis magistratus Romae populi censum aget (Lex Iul. munic., Z. 144); praetor isve quei Romae iure deicundo praerit (Lex Rubr. oft); quaestor urbanes queive aerario praerit (Lex Iul. munic., Z. 37 u. ö.).

————————————————————-

In der geistlichen Hierarchie dagegen hat Caesar, obwohl er auch über diesen Teil des Staatshaushalts ein ausführliches Gesetz erließ, nichts Wesentliches geneuert, außer daß er das Oberpontifikat und vielleicht die Mitgliedschaft der höheren Priesterkollegien überhaupt mit der Person des Regenten verknüpfte; womit es teilweise zusammenhängt, daß in den drei höchsten Kollegien je eine, in dem vierten der Schmausherren drei neue Stellen geschaffen wurden. Hatte die römische Staatskirche bisher der herrschenden Oligarchie zur Stütze gedient, so konnte sie ebendenselben Dienst auch der neuen Monarchie leisten. Die konservative Religionspolitik des Senats ging über auf die neuen Könige von Rom; als der streng konservative Varro um diese Zeit seine ‘Altertümer der göttlichen Dinge’, das Haupt- und Grundbuch der römischen Staatstheologie, bekannt machte, durfte er dieselben dem Oberpontifex Caesar zueignen. Der matte Glanz, den der Joviskult noch zu geben vermochte, umfloß den neugegründeten Thron, und der alte Landesglaube ward in seinen letzten Stadien das Werkzeug eines freilich von Haus aus hohlen und schwächlichen Caesaropapismus.

Im Gerichtswesen ward zunächst die alte königliche Gerichtsbarkeit wiederhergestellt. Wie der König ursprünglich in Kriminal- und Zivilsachen Richter gewesen war, ohne in jenen an die Gnadeninstanz des Volkes, in diesen an die Überweisung der Entscheidung der streitigen Frage an Geschworene rechtlich gebunden zu sein: so nahm auch Caesar das Recht in Anspruch, Blutgerichte wie Privatprozesse zu alleiniger und endgültiger Entscheidung an sich zu ziehen und sie im Falle seiner Anwesenheit selbst, im Fall seiner Abwesenheit durch den Stadtverweser zu erledigen. In der Tat finden wir ihn, ganz nach der Weise der alten Könige, teils öffentlich auf dem Markte der Hauptstadt zu Gericht sitzen über des Hochverrats angeklagte römische Bürger, teils in seinem Hause Gericht halten über die des gleichen Vergehens beschuldigten Klientelfürsten; so daß das Vorrecht, das die römischen Bürger vor den übrigen Untertanen des Königs voraus hatten, allein in der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bestanden zu haben scheint. Indes dieses wiedererweckte königliche Oberrichtertum konnte, wenngleich Caesar mit Unparteilichkeit und Sorgfalt sich demselben unterzog, doch der Natur der Sache nach tatsächlich nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Für den gewöhnlichen Rechtsgang in Kriminal- und Zivilsachen blieb daneben die bisherige republikanische Rechtspflege im wesentlichen bestehen. Die Kriminalsachen fanden nach wie vor ihre Erledigung vor den verschiedener, für die einzelnen Verbrechen kompetenten Geschworenenkommissionen, die Zivilsachen teils vor dem Erbschafts- oder dem sogenannten “Hundertmännergericht”, teils vor den Einzelgeschworenen; die Leitung der Gerichte ward, wie bisher, in der Hauptstadt hauptsächlich von den Prätoren, in den Provinzen von den Statthaltern beschafft. Auch die politischen Verbrechen blieben selbst unter der Monarchie einer Geschworenenkommission überwiesen; die neue Ordnung, die Caesar für dieselbe erließ, spezifizierte die gesetzlich strafbaren Handlungen genau und in liberaler, jede Gesinnungsverfolgung ausschließender Weise und setzte als Strafe nicht den Tod fest, sondern die Verbannung. Hinsichtlich der Auswahl der Geschworenen, die die Senatorenpartei ausschließlich aus dem Senat, die strengen Gracchaner ausschließlich aus dem Ritterstand erkoren wissen wollten, ließ Caesar, getreu dem Grundsatz der Versöhnung der Parteien, es bei dem Transaktionsgesetze Cottas, jedoch mit der wahrscheinlich schon durch das Gesetz des Pompeius vom Jahre 699 (55) vorbereiteten Modifikation, daß die aus den unteren Schichten des Volkes hervorgegangenen Ärartribunen beseitigt, damit also ein Geschworenenzensus von mindestens 400000 Sesterzen (30000 Taler) festgesetzt ward, und Senatoren und Ritter in die Geschworenenfunktionen, die so lange der Zankapfel zwischen ihnen gewesen waren, jetzt sich teilten.

Das Verhältnis der königlichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit war im ganzen konkurrierender Art, so daß jede Sache sowohl vor dem Königsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof anhängig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natürlich der letztere zurückstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht den Spruch gefällt hatte, die Sache damit endgültig erledigt war.

Zur Umstoßung eines in einer Zivil- oder in einer Kriminalsache von den berufenen Geschworenen gefällten Verdikts war auch der neue Herrscher nicht befugt, ausgenommen wo besondere Momente, zum Beispiel Bestechung oder Gewalt, schon nach dem Recht der Republik die Kassation des Geschworenenspruchs herbeiführten. Dagegen erhielt der Satz, daß wegen eines jeden bloß magistratischen Dekrets der dadurch Beschwerte an den Vorgesetzten des Dezernenten zu appellieren befugt sei, wahrscheinlich schon jetzt die große Ausdehnung, aus der die spätere kaiserliche Appellationsinstanz hervorgegangen ist: es wurden vielleicht sämtliche rechtsprechende Magistrate, mindestens aber die Statthalter der sämtlichen Provinzen insofern als Unterbeamte des Herrschers angesehen, daß von jedem ihrer Dekrete Berufung an denselben eingelegt werden konnte.

Allerdings haben diese Neuerungen, von denen die wichtigste, die Generalisierung der Appellation, nicht einmal unbedingt zu den Besserungen gezählt werden kann, die Schäden, an denen die römische Rechtspflege daniederlag, keineswegs ausgeheilt. Der Kriminalprozeß kann in keinem Sklavenstaat gesund sein, da das Verfahren gegen Sklaven wenn nicht rechtlich, doch tatsächlich in der Hand des Herrn liegt. Der römische Herr ahndete begreiflicherweise das Verbrechen seines Knechts durchgängig nicht als solches, sondern nur insofern es den Sklaven ihm unbrauchbar oder unangenehm machte; die Verbrechersklaven wurden eben nur ausrangiert, etwa wie die stößigen Ochsen, und, wie diese an den Schlächter, so jene in die Fechtbude verkauft. Aber auch der Kriminalprozeß gegen Freie, der von Haus aus politischer Prozeß gewesen und zum guten Teil immer geblieben war, hatte in dem wüsten Treiben der letzten Generationen aus einem ernstlichen Rechtshandel sich umgewandelt in eine mit Gunst, Geld und Gewalt zu schlagende Cliquenschlacht. Die Schuld lag an allen Beteiligten zugleich, an den Beamten, der Jury, den Parteien, sogar dem Zuschauerpublikum; aber die unheilbarsten Wunden schlug dem Rechte das Treiben der Advokaten. Indem die Schmarotzerpflanze der römischen Advokatenberedsamkeit gedieh, wurden alle positiven Rechtsbegriffe zersetzt und der dem Publikum so schwer einleuchtende Unterschied zwischen Meinung und Beweis aus der römischen Kriminalpraxis recht eigentlich ausgetrieben. “Ein recht schlechter Angeklagter”, sagt ein vielerfahrener römischer Advokat dieser Zeit, “kann auf jedes beliebige Verbrechen, das er begangen oder nicht begangen hat, angeklagt werden und wird sicher verurteilt.” Es sind aus dieser Epoche zahlreiche Plädoyers in Kriminalsachen erhalten; kaum eines ist darunter, das auch nur ernstlich versuchte, das fragliche Verbrechen zu fixieren und den Beweis oder Gegenbeweis zu formulieren ^16. Daß der gleichzeitige Zivilprozeß ebenfalls vielfach ungesund war, bedarf kaum der Erwähnung; auch er litt unter den Folgen der in alles sich mengenden Parteipolitik, wie denn zum Beispiel in dem Prozeß des Publius Quinctius (671-673 83-81) die widersprechendsten Entscheidungen fielen, je nachdem Cinna oder Sulla in Rom die Oberhand hatte; und die Anwälte, häufig Nichtjuristen, stifteten auch hier absichtlich und unabsichtlich Verwirrung genug. Aber es lag doch in der Natur der Sache, daß teils die Partei hier nur ausnahmsweise sich einmengte, teils die Advokatenrabulistik nicht so rasch und nicht so tief die Rechtsbegriffe aufzulösen vermochte; wie denn auch die Zivilplädoyers, die wir aus dieser Epoche besitzen, zwar nicht nach unseren strengeren Begriffen gute Advokatenschriften, aber doch weit weniger libellistischen und weit mehr juristischen Inhalts sind als die gleichzeitigen Kriminalreden. Wenn Caesar der Advokatenberedsamkeit den von Pompeius ihr angelegten Maulkorb ließ oder gar ihn noch verschärfte, war damit wenigstens nichts verloren; und viel war gewonnen, wenn besser gewählte und besser beaufsichtigte Beamte und Geschworene ernannt wurden und die handgreifliche Bestechung und Einschüchterung der Gerichte ein Ende nahm. Aber das heilige Rechtsgefühl und die Ehrfurcht vor dem Gesetz, schwer in den Gemütern der Menge zu zerrütten, sind schwerer noch wiederzuerzeugen. Wie auch der Gesetzgeber mannigfaltigen Mißbrauch abstellte, den Grundschaden vermochte er nicht zu heilen; und man durfte zweifeln, ob die Zeit, die alles Heilbare heilt, hier Hilfe bringen werde.

————————————————————————-

^16 “Weit öfter”, sagt Cicero in seiner Anweisung zur Redekunst (De orat. 2, 42, 178), zunächst in Beziehung auf den Kriminalprozeß, “bestimmen Abneigung oder Zuneigung oder Parteilichkeit oder Erbitterung oder Schmerz oder Freude oder Hoffnung oder Furcht oder Täuschung oder überhaupt eine Leidenschaft den Wahrspruch der Leute als der Beweis oder die Vorschrift oder eine Rechtsregel oder die Prozeßinstruktion oder die Gesetze.” Darauf wird denn die weitere Unterweisung für den angehenden Sachwalter begründet.

————————————————————————-