^5 Der Boden gehörte früher den Segusiavern (Plin. nat. 4, 18, 107; Strab. p. 186, 192), einem der kleinen Klientelgaue der Häduer (Caes. Gall. 7, 75); aber in der Gaueinteilung zählt sie nicht zu diesen, sondern steht für sich als μητρόπολις (Ptol. geogr. 2, 8, 11 u. 12).

^6 Dies sind die 1200 Soldaten, mit welchen, wie der Judenkönig Agrippa bei Josephus (bel. Iud. 2, 16, 4) sagt, die Römer das gesamte Gallien in Botmäßigkeit halten.

^7 Nichts ist so bezeichnend für die Stellung Triers in dieser Zeit als die Verordnung des Kaisers Gratianus vom Jahre 376 (Cod. Theod. 13, 3, 11), daß den Professoren der Rhetorik und der Grammatik beider Sprachen in sämtlichen Hauptstädten der damaligen siebzehn gallischen Provinzen zu ihrem städtischen Gehalt die gleiche Zulage aus der Staatskasse gegeben, für Trier aber diese höher bemessen werden solle.

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Wie für die Organisation der Südprovinz die italische Stadt die Grundlage war, so für die nördliche der Gau, und zwar überwiegend derjenige der keltischen ehemaligen Staats-, jetzigen Gemeindeordnung. Die Bedeutung des Gegensatzes von Stadt und Gau ist nicht zunächst abhängig von seinem Inhalt; selbst wenn er ein bloß rechtlich formaler gewesen wäre, hätte er die Nationalitäten geschieden, auf der einen Seite das Gefühl der Zugehörigkeit zu Rom, auf der andern Seite das der Fremdartigkeit geweckt und geschärft. Hoch darf für diese Zeit die praktische Verschiedenheit der beiden Ordnungen nicht angeschlagen werden, da die Elemente der Gemeindeordnung, die Beamten, der Rat, die Bürgerversammlung, dort wie hier dieselben waren und etwa früher vorhandene, tiefer gehende Gegensätze von der römischen Oberherrschaft schwerlich lange geduldet wurden. Daher hat auch der Übergang von der Gauordnung zu der städtischen sich häufig und ohne Anstoß, man kann vielleicht sagen im Laufe der Entwicklung mit einer gewissen Notwendigkeit von selber vollzogen. Infolgedessen treten die qualitativen Unterschiede der beiden Rechtsformen in unserer Überlieferung wenig hervor. Dennoch war der Gegensatz sicher nicht ein bloß nomineller, sondern es bestanden in den Befugnissen der verschiedenen Gewalten, in Rechtspflege, Besteuerung, Aushebung, Verschiedenheiten, die für die Administration, teils an sich, teils infolge der Gewöhnung, von Bedeutung waren oder doch bedeutend schienen. Bestimmt erkennbar ist der quantitative Gegensatz. Die Gaue, wenigstens wie sie bei den Kelten und den Germanen auftreten, sind durchgängig mehr Völkerschaften als Ortschaften; dieses sehr wesentliche Moment ist allen keltischen Gebieten eigentümlich und selbst durch die später eintretende Romanisierung oft mehr verdeckt als verwischt. Mediolanum und Brixia haben ihre weiten Grenzen und ihre dauernde Potenz wesentlich dem zu danken, daß sie eigentlich nichts sind als die Gaue der Insubrer und der Cenomanen. Daß das Territorium der Stadt Vienna die Dauphiné und Westsavoyen umfaßt und die ebenso alten und fast ebenso ansehnlichen Ortschaften Cularo (Grenoble) und Genava (Genf) bis in die späte Kaiserzeit dem Rechte nach Dörfer der Kolonie Vienna sind, erklärt sich ebenfalls daraus, daß dieses der spätere Name der Völkerschaft der Allobrogen ist. In den meisten keltischen Gauen überwiegt eine Ortschaft so durchaus, daß es einerlei ist, ob man die Remer oder Durocortorum, die Bituriger oder Burdigala nennt; aber es kommt auch das Gegenteil vor, wie zum Beispiel bei den Vocontiern Vasio (Vaison) und Lucus, bei den Carnuten Autricum (Chartres) und Cenabum (Orleans) sich die Waage halten; und ob die Vorrechte, die nach italischer und griechischer Ordnung sich selbstverständlich der Flur gegenüber an den Mauerring knüpfen, bei den Kelten rechtlich oder auch nur tatsächlich in ähnlicher Weise geordnet waren, ist mehr als fraglich. Das Gegenbild für diesen Gau im griechisch-italischen Westen ist viel weniger die Stadt als die Völkerschaft; die Carnuten hat man mit den Böotern zu gleichen, Autricum und Cenabum mit Tanagra und Thespiae. Die Besonderheit der Stellung der Kelten unter der römischen Herrschaft gegenüber anderen Nationen, den Iberern zum Beispiel und den Hellenen, beruht darauf, daß diese größeren Verbände dort als Gemeinden fortbestanden, hier diejenigen Bestandteile, aus denen sie sich zusammensetzten, die Gemeinden bildeten. Dabei mögen ältere, der vorrömischen Zeit angehörige Verschiedenheiten der nationalen Entwicklung mitgewirkt haben; es mag wohl leichter ausführbar gewesen sein, den Böotern den gemeinschaftlichen Städtetag zu nehmen, als die Helvetier in ihre vier Distrikte aufzulösen; politische Verbände behaupten sich auch nach der Unterwerfung unter eine Zentralgewalt da, wo ihre Auflösung die Desorganisation herbeiführen würde. Dennoch ist, was in Gallien durch Augustus oder, wenn man will durch Caesar geschah, nicht durch den Zwang der Verhältnisse herbeigeführt worden, sondern hauptsächlich durch den freien Entschluß der Regierung, wie er auch allein zu der übrigens gegen die Kelten geübten Schonung paßt. Denn es gab in der Tat in der vorrömischen Zeit und noch zur Zeit der Caesarischen Eroberung eine bei weitem größere Anzahl von Gauen, als wir sie später finden; namentlich ist es bemerkenswert, daß die zahlreichen, durch Klientel einem größeren Gau angeschlossenen kleineren in der Kaiserzeit nicht selbständig geworden, sondern verschwunden sind ^8. Wenn späterhin das Keltenland geteilt erscheint in eine mäßige Anzahl bedeutender, zum Teil sogar sehr großer Gaudistrikte, innerhalb deren abhängige Gaue nirgends zum Vorschein kommen, so ist diese Ordnung freilich durch das vorrömische Klientelwesen angebahnt, aber erst durch die römische Reorganisation vollständig durchgeführt worden. Dieser Fortbestand und diese Steigerung der Gauverfassung wird für die weitere politische Entwicklung Galliens vor allem bestimmend gewesen sein. Wenn die tarraconensische Provinz in 293 selbständige Gemeinden zerfiel, so zählten die drei Gallien zusammen, wie wir sehen werden, deren nicht mehr als 64. Die Einheit und ihre Erinnerungen blieben ungebrochen; die eifrige Verehrung, die die ganze Kaiserzeit hindurch dem Quellgott Nemausus bei den Volkern gezollt wurde, zeigt, wie selbst hier, im Süden des Landes und in einem zur Stadt umgewandelten Gau die traditionelle Zusammengehörigkeit noch immer lebendig empfunden ward. In dieser Art innerlich fest zusammenhaltende Gemeinden mit weiten Grenzen waren eine Macht. Wie Caesar die gallischen Gemeinden vorfand, mit einer in völliger politischer wie ökonomischer Abhängigkeit gehaltenen Volksmasse und einem übermächtigen Adel, so sind sie im wesentlichen auch unter römischer Herrschaft geblieben; genau wie in vorrömischer Zeit die großen Adligen mit ihrem nach Tausenden zählenden Gesinde von Hörigen und Schuldknechten ein jeder in seiner Heimat die Herren spielten, so schildert uns Tacitus in Tiberius’ Zeit die Zustände bei den Treverern. Das römische Regiment gab der Gemeinde weitgehende Rechte, sogar eine gewisse Militärgewalt, so daß sie unter Umständen Festungen einzurichten und besetzt zu halten befugt war, wie dies bei den Helvetiern vorkommt, die Beamten die Bürgerwehr aufbieten konnten und in diesem Falle Offiziersrecht und Offiziersrang hatten. Diese Befugnis war nicht dieselbe in den Händen des Vorstehers einer kleinen Stadt Andalusiens und desjenigen eines Bezirkes an der Loire oder der Mosel vom Umfang einer kleinen Provinz. Die weitherzige Politik Caesars des Vaters, auf den die Grundzüge dieses Systems notwendig zurückgeführt werden müssen, zeigt sich hier in ihrer ganzen großartigen Ausdehnung.

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^8 Bei Caesar erscheinen wohl, im großen und ganzen genommen, dieselben Gaue, wie sie dann in der augustischen Ordnung vertreten sind, aber zugleich vielfache Spuren kleinerer Klientelverbände (vgl. 3, 249); so werden als “Klienten” der Häduer genannt die Segusiaver, die Ambivareten, die Aulerker Brannoviker und die Brannovier (Caes. Gall. 7, 75), als Klienten der Treuerer die Condruser (Caes. Gall. 4; 6), als solche der Helvetier die Tulinger und Latobrigen. Mit Ausnahme der Segusiaver fehlen diese alle auf dem Lyoner Landtage. Dergleichen kleinere, nicht völlig in die Vororte aufgegangene Gaue mag es in Gallien zur Zeit der Unterwerfung in großer Zahl gegeben haben. Wenn nach Josephus (bel. Iud. 2, 16, 4) den Römern 305 gallische Gaue und 1200 Städte gehorchten, so mögen dies die Ziffern sein, die für Caesars Waffenerfolge herausgerechnet worden sind; wenn die kleinen iberischen Völker in Aquitanien und die Klientelgaue im Keltenland mitgezählt wurden, konnten dergleichen Zahlen wohl herauskommen.

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Aber die Regierung beschränkte sich nicht darauf, die Gauordnung den Kelten zu lassen; sie ließ oder gab ihnen vielmehr auch eine nationale Verfassung, soweit eine solche mit der römischen Oberherrschaft sich vereinbaren ließ. Wie der hellenischen Nation, so verlieh Augustus der gallischen eine organisierte Gesamtvertretung, welche dort wie hier in der Epoche der Freiheit und der Zerfahrenheit wohl erstrebt, aber nie erreicht worden war. Unter dem Hügel, den die Hauptstadt Galliens krönte, da wo die Saône ihr Wasser mit dem der Rhone mischt, weihte am 1. August des Jahres 742 (12) der kaiserliche Prinz Drusus als Vertreter der Regierung in Gallien der Roma und dem Genius des Herrschers den Altar, an welchem fortan jedes Jahr an diesem Tage diesen Göttern von der Gemeinschaft der Gallier die Festfeier abgehalten werden sollte. Die Vertreter der sämtlichen Gaue wählten aus ihrer Mitte Jahr für Jahr den “Priester der drei Gallien”, und dieser brachte am Kaisertag das Kaiseropfer dar und leitete die dazu gehörigen Festspiele. Diese Landesvertretung hatte nicht bloß eine eigene Vermögensverwaltung mit Beamten, welche den vornehmen Kreisen des provinzialen Adels angehörten, sondern auch einen gewissen Anteil an den allgemeinen Landesangelegenheiten. Von unmittelbarem Eingreifen derselben in die Politik findet sich allerdings keine andere Spur, als daß bei der ernsten Krise des Jahres 70 der Landtag der “drei Gallien” die Treverer von der Auflehnung gegen Rom abmahnte; aber er hatte und gebrauchte das Recht der Beschwerdeführung über die in Gallien fungierenden Reichs- und Hausbeamten und wirkte ferner mit wenn nicht bei der Auflegung, so doch bei der Repartition der Steuern ^9, zumal da diese nicht nach den einzelnen Provinzen, sondern für Gallien insgemein angelegt wurden. Ähnliche Einrichtungen hat allerdings die Kaiserregierung in allen Provinzen ins Leben gerufen, in einer jeden nicht bloß die sakrale Zentralisierung eingeführt, sondern auch, was die Republik nicht getan hatte, einer jeden ein Organ verliehen, um Bitten und Klagen vor die Regierung zu bringen. Dennoch hat Gallien in dieser Hinsicht vor allen übrigen Reichsteilen wenigstens ein tatsächliches Privilegium, wie sich denn diese Institution auch allein hier voll entwickelt findet ^10. Einmal steht der vereinigte Landtag der drei Provinzen den Legaten und Prokuratoren einer jeden notwendig unabhängiger gegenüber als zum Beispiel der Landtag von Thessalonike dem Statthalter von Makedonien. Sodann aber kommt es bei Institutionen dieser Art weit weniger auf das Maß der verliehenen Rechte an, als auf das Gewicht der darin vertretenen Körperschaften; und die Stärke der einzelnen gallischen Gemeinden übertrug sich ebenso auf den Landtag von Lyon wie die Schwäche der einzelnen hellenischen auf den von Argos. In der Entwicklung Galliens unter den Kaisern hat der Landtag von Lyon allem Anschein nach diejenige allgemein gallische Homogenität, welche daselbst mit der Latinisierung Hand in Hand geht, wesentlich gefördert.

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