^13 Scharf drückt dies Aristeides aus in der Lobrede auf Rom (or. p. 224 Jebb): διατελείτε τών μέν Ελλήνων ώσπερ τροφέων επιμελόμενοι … τούς μέν αρίστους καί πάλαι ηγεμόνας (Athen und Sparta) ελευθέρους καί αυτονόμους αφεικότεσ αυτών, τών δ'άλλων μετρίως … εξηγούμενοι, τούς δέ βαρβάρους πρός τήν εκάστοις αυτών ούσαν φύσιν παιδύοντες.
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Weiter, als in dieser Richtung Augustus gegangen war, ging der letzte Kaiser des Claudischen Hauses, einer vom Schlage der verdorbenen Poeten und insofern allerdings ein geborener Philhellene. Zum Dank für die Anerkennung, die seine künstlerischen Leistungen in dem Heimatlande der Musen gefunden hatten, sprach Nero, wie einst Titus Flamininus und wieder in Korinth bei den Isthmischen Spielen, die sämtlichen Griechen des römischen Regiments ledig, frei von Tributen und gleich den Italikern keinem Statthalter untertan. Sofort entstanden in ganz Griechenland Bewegungen, welche Bürgerkriege gewesen sein würden, wenn diese Leute mehr hätten fertig bringen können als Schlägereien; und nach wenigen Monaten stellte Vespasian mit der trockenen Bemerkung, daß die Griechen verlernt hätten, frei zu sein, die Provinzialverfassung wieder her ^14, so weit sie reichte.
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^14 Aber dankbar blieben die hellenischen Literaten ihrem Kollegen und Patron. In dem Apolloniusroman schlägt der große Weise aus Kappadokien Vespasian die Ehre seiner Begleitung ab, weil er die Hellenen zu Sklaven gemacht habe, wie sie eben im Begriff waren, wieder ionisch und dorisch zu reden, und schreibt ihm verschiedene Billets von ergötzlicher Grobheit. Ein Mann aus Soloi, der den Hals brach und dann wieder auflebte und bei dieser Gelegenheit alles sah, was Dante schaute, berichtete, daß er Neros Seele getroffen habe, in welche die Arbeiter des Weltgerichts Flammennägel getrieben hatten und beschäftigt waren sie in eine Natter umzugestalten; allein eine himmlische Stimme habe Einspruch getan und geboten, den Mann wegen seines irdischen Philhellenismus in eine minder abscheuliche Bestie zu verwandeln (Plut. de Sera num. vind. a. E.).
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Die Rechtsstellung der befreiten Gemeinden blieb im wesentlichen dieselbe wie unter der Republik. Soweit nicht römische Bürger in Frage kamen, behielten sie die volle Justizhoheit; nur scheinen die allgemeinen Bestimmungen über die Appellationen an den Kaiser einer- und die Senatsbehörden andererseits auch die freien Städte eingeschlossen zu haben ^15. Vor allem behielten sie die volle Selbstbestimmung und Selbstverwaltung. Athen zum Beispiel hat in der Kaiserzeit das Prägerecht geübt, ohne je einen Kaiserkopf auf seine Münzen zu setzen, und auch auf spartanischen Münzen der ersten Kaiserzeit fehlt derselbe häufig. In Athen blieb auch die alte Rechnung nach Drachmen und Obolen, nur daß freilich die örtliche attische Drachme dieser Zeit nichts als lokale Scheidemünze war und dem Wert nach als Obol der attischen Reichsdrachme oder des römischen Denars kursierte. Selbst die formale Ausübung des Rechts über Krieg und Frieden war in einzelnen Verträgen dergleichen Staaten gewahrt ^16. Zahlreiche der italischen Gemeindeordnung völlig widerstreitende Institutionen blieben bestehen, wie der jährliche Wechsel der Ratsmitglieder und die Tagegelder dieser und der Geschworenen, welche, wenigstens in Rhodos, noch in der Kaiserzeit gezahlt worden sind. Selbstverständlich übte die römische Regierung nichtsdestoweniger auf die Konstituierung auch der befreiten Gemeinden fortwährend einen maßgebenden Einfluß. So ist zum Beispiel die athenische Verfassung, sei es am Ausgang der Republik, sei es durch Caesar oder Augustus, in der Weise modifiziert worden, daß nicht mehr jedem Bürger, sondern, wie nach römischer Ordnung, nur bestimmten Beamten das Recht zustand, einen Antrag an die Bürgerschaft zu bringen; und unter der großen Zahl der bloß figurierenden Beamten wurde einem einzigen, dem Strategen, die Geschäftsleitung in die Hand gelegt. Sicher sind auf diesem Wege noch mancherlei weitere Reformen durchgeführt worden, deren Eintreten in dem abhängigen wie unabhängigen Griechenland wir überall erkennen, ohne daß Zeit und Anlaß der Reform sich bestimmen läßt. So ist das Recht oder vielmehr das Unrecht der Asyle, welche als Überreste einer rechtlosen Zeit jetzt fromme Schlupfwinkel für schlechte Schuldner und Verbrecher geworden waren, gewiß auch in dieser Provinz wenn nicht beseitigt, so doch eingeschränkt worden. Das Institut der Proxenie, ursprünglich eine unseren ausländischen Konsulaten vergleichbare zweckmäßige Einrichtung, aber durch die Verleihung voller bürgerlicher Rechte und oft auch noch des Privilegiums der Steuerfreiheit an den befreundeten Ausländer, besonders bei der Ausdehnung, in der es gewährt ward, politisch bedenklich, ist durch die römische Regierung, wie es scheint erst im Anfang der Kaiserzeit, beseitigt worden; wofür dann nach italischer Weise das mit dem Steuerwesen sich nicht berührende inhaltlose Stadtpatronat an die Stelle trat. Endlich hat die römische Regierung, als Inhaberin der obersten Souveränität über diese abhängigen Republiken ebenso wie über die Klientelfürsten, immer es als ihr Recht betrachtet und geübt, die freie Verfassung im Fall des Mißbrauchs aufzuheben und die Stadt in eigene Verwaltung zu nehmen. Indes teils der beschworene Vertrag, teils die Machtlosigkeit dieser nominell verbündeten Staaten hat diesen Verträgen eine größere Stabilität gegeben, als sie in dem Verhältnis zu den Klientelfürsten wahrgenommen wird.
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^15 Wenigstens wird in der Verordnung Hadrians über die den athenischen Grundbesitzern obliegenden Öllieferungen an die Gemeinde (CIA III, 18) die Entscheidung zwar der Bule und der Ekklesia gegeben, aber Appellation an den Kaiser oder den Prokonsul gestattet.
^16 Was Strabon (14, 3, 3, p. 665) von dem zu seiner Zeit autonomen Lykischen Städtebund berichtet, daß ihm das Kriegs- und Friedens- und das Bündnisrecht fehle, außer wenn die Römer dasselbe gestatten oder es zu ihrem Nutzen geschieht, wird ohne weiteres auch auf Athen bezogen werden dürfen.