4) Nach einer Ermahnung von R., den Zweck der Versammlung im Auge habend, Ruhe, Ordnung und Bestimmtheit zu zeigen, wurde beschlossen, alle Verhandlungen nach Stimmenmehrheit zu entscheiden, und vom Sprecher rechts abzustimmen, jedoch mit Vorbehalt, daß alle Beschlüsse nur dann gültig wären, für die Hochschulen, wenn sie sich mit den Vollmachten der Abgeordneten derselben vereinigen ließen.
5) Wurden die angekommenen abschlägigen Antworten von einigen Deutschen Hochschulen verlesen. Göttingen, Tübingen und Erlangen hatten entweder keine Abgeordnete stellen wollen oder können, und dieß schriftlich erklärt.
6) K. aus Heidelberg forderte auf Vergessen aller Selbst und Partheisucht, den großen Zweck der Versammlung zu erfassen und in reiner Liebe zum Wahren und Guten so zu reden und zu handeln, wie jeder es verantworten könne vor Gott und seinem Gewissen.
7) Wurden die Angelegenheiten der Halleschen Burschenschaft, an sich, und in Verhältniß und Gegensatz der sogen. Sulphuria verhandelt. Es wurde beschlossen, daß diejenigen, welche sich mit ihrem Ehrenworte verpflichtet hatten, wegen der Unterdrückung der dortigen Teutonia Halle zu verlassen, nachher aber diese Verbindlichkeit nicht erfüllten, weil manche Gründe zu ihrer Entschuldigung vorhanden waren, nicht streng nach den Buchstaben des Gesetzes gerichtet werden sollten, sondern alle die von ihnen als ehrliche und wehrliche Burschen anzuerkennen wären, deren Entschuldigungsgründe von der Halleschen Burschenschaft als triftig entweder schon anerkannt wären, oder noch würden, sie aber durch eine von der sämmtlichen Versammlung des Abgeordneten zu unterschreibende Urkunde ihrer Übereilung und ihres Leichtsinnes wegen eine Rüge erhalten sollten. Hierdurch wurde zugleich die Hallesche Burschenschaft, in welcher sich einige von den genannten Burschen befanden, als rechtmäßig anerkannt.
Anmerkung. K. aus Heidelberg bat zu bemerken, daß er deswegen vorzüglich auf Anerkennung und Verweis gestimmt habe, weil K. die Versicherung gegeben, daß ihm von einem ehemaligen Teutonen gesagt sei, er habe an dem bekannten Abende einige Hallesche Burschen blos zu einer bedingten Unterschrift aufgefordert. K. meinte daher, daß dieses von einem jeden gehört sein könne, oder auch von denen, die es gehört hätten, verbreitet, also die Präsumtion für Straflosigkeit sei, und ein Verweis genüge.
Die Halleschen Sulpfuristen betreffend, wurde durch Stimmenmehrheit ausgemacht, daß, da die von ihnen am meisten Beleidigten um Milde für sie baten, ferner wohl zu wünschen stand, daß auch in Halle wiederum ein kräftiges und einiges Burschenleben sich gestalte und gedeihe, ihnen eine allgemeine Verzeihung und Erlösung vom Banne gewährt werde, wenn sie folgende Bedingungen eingehen würden:
- a) Daß sie nach Namhaftmachung aller ihrer Mitglieder mit dem Ehrenworte sich verbürgten, die unter ihnen bestehende Verbindung aufzuheben.
- b) Sich verpflichteten, die Hallesche Burschenschaft und ihren Brauch anzuerkennen.
- c) Sich gefallen lassen wollten, daß bei dem Wunsche einzelner, von ihnen, in die Hallische Burschenschaft, oder in eine auf andern Hochschulen bestehende Verbindung einzutreten, über diese erst abgestimmt werde.
Anmerkung a) K. von Heidelberg erklärte, daß er im Namen seiner Burschenschaft den Verruf nicht eigentlich aufheben könne, indem derselbe bisher von ihr noch nicht ausgesprochen sei, und zwar aus dem Grunde, weil Heidelberg noch nicht im Cartel mit Halle, beschlossen habe, die Sache selbst zu untersuchen. Er hebe aber im Namen Heidelbergs den Vorbehalt der näheren Untersuchung auf, und trete oben genannten Bestimmungen bei.