§. 1. K. wurde auf Verlangen sein Freund L. aus Heidelberg als Rathgeber in schwierigen Fällen zugesellt.
§. 2. Weitere Berathung über die vorgeschlagenen Puncte:
§. 3. wurde allgemein anerkannt.
§. 4. wurde nach §. 2. eingeschränkt.
K. bezieht sich auf die gemachten Modificationen. V. B. und L. erkannten dies und das nachfolgende nur in so weit an, als es sich mit ihren Vollmachten vereinigen ließ.
§. 5. Hiebei wurde vor dem Worte öffentlich »wo möglich« eingeschaltet.
Das Wort unauflöslich wurde weggelassen. D. erklärte es dahin, daß er glaube, die Verbindung müsse geistig unauflöslich, auch fürs bürgerliche Leben fortbestehen.
§. 6. beschränkt sich auf §. 2. Ob Nichtchristen aufzunehmen seien, wurde der Entscheidung der einzelnen Burschenschaften überlassen.
§. 7. wurde mit der Bemerkung angenommen, daß es jeder Burschenschaft frei stehe zu bestimmen, ob nach der Exmatrikulation jemand von ihr noch als Bursch anzusehen sei, oder nicht. Die Königsberqer Abgeordneten behielten sich vor, daß die darüber in ihrem Brauch enthaltenen nähern Bestimmungen in Kraft bleiben sollten.