Auch dem gregorianischen und katholisch-armenischen Patriarchen versicherte Talaat Pascha, daß „die verfassungsmäßigen Rechte der armenischen Bevölkerung nicht angetastet werden“ sollen. „Was die vorige Regierung unter dem Zwange militärischer Notwendigkeit habe veranlassen müssen, solle nach Möglichkeit wieder gut gemacht werden; entsprechende Befehle seien an alle Provinzialbehörden ergangen.“
Der Optimismus des Botschafters rechtfertigte sich nicht. Die Hoffnungen der Patriarchen wurden betrogen. Am 1. August 1916 war von der Pforte ein Gesetz über das armenische Katholikat und Patriarchat erlassen worden, durch welches die politischen und kirchlichen Rechte des armenischen Millets (Nation) aufgehoben wurden.
Das Gesetz beseitigte 1. den „grand conseil de la nation“, den großen Volksrat der Armenier, 2. das armenische Patriarchat von Konstantinopel und die Katholikate von Sis und Aghtamar. Der „große Rat“ war hauptsächlich aus angesehenen konservativen Armeniern der Hauptstadt zusammengesetzt, eine Art politischer Vertretung der Nation, die dem gregorianischen Patriarchen, als dem geistlich-nationalen Vertreter des armenischen Millets, übergeordnet war. Die seit Jahrhunderten bestehende Kirchenverfassung der gregorianisch-armenischen Kirche war das letzte Band der Einheit der Nation gewesen. Ihr nationalkirchliches Haupt war der Katholikos aller Armenier in Etschmiadsin. Durch das Gesetz vom 1. August wurde das Band zwischen den Kirchenhäuptern der Türkei und dem Haupt der gregorianischen Nationalkirche zerschnitten. (Eine Maßregel etwa von derselben Bedeutung, als wenn die katholische Kirche Deutschlands durch Staatsgesetz von Rom abgelöst würde.) Dafür wurde das Patriarchat von Konstantinopel mit den beiden Katholikaten von Sis (Cilicien) und Aghtamar (Insel im Wansee) zu einer einzigen Würde vereinigt und aus der Hauptstadt nach Jerusalem in das Kloster Mar Jakub exiliert. Das Gesetz stand im Widerspruch zu dem Artikel 62 des Berliner Vertrages. Es war nichts anderes als eine „capitis deminutio“ der armenischen Nationalkirche, der ältesten der Christenheit. „Der Patriarch der Armenier“, schrieb Graf Wolff-Metternich, „ist nicht mehr Oberhaupt des armenischen Millets (Nation), sondern einer Djemaet, Kultusgemeinde, denn mit diesem Ausdruck, der im Kanzleistil der Hohen Pforte von den bescheidenen Gemeinden der protestantischen Armenier und karaitischen Juden gebraucht wird (während Griechen, Juden und bisher auch die Armenier ein Millet bildeten), werden jetzt auch diese letzteren in dem neuen Gesetz bezeichnet. Als einfache Gemeindevorsteher sind der Katholikos, Patriarch und die Bischöfe aller Befugnisse entkleidet und, abgesehen von ihren kirchlichen Funktionen, auf die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten beschränkt. Der Sitz des Oberhauptes ist aus der Hauptstadt nach Jerusalem verlegt, er ist nicht mehr das Exekutivorgan des Volksrates, sondern lediglich der Befehle der Regierung; überdies darf er fortan nur mit dem Kultusamte als vorgesetzter Behörde verkehren, während er früher Zutritt zu sämtlichen Behörden und zum Sultan hatte. Endlich ist die Zahl der Bischöfe dadurch erheblich verringert worden, daß solche in Zukunft nur für Distrikte mit über 15000 Seelen bestellt werden dürfen. Nach der Aussiedelung der armenischen Bevölkerung aus Kleinasien und Rumelien dürften nur wenige Distrikte übrig geblieben sein, in denen die armenische Bevölkerung diese Ziffer erreicht[14].“
In seinem Bericht an den Reichskanzler vom 23. August 1916 faßt Graf Wolff-Metternich sein Urteil über die Bedeutung des Gesetzes zusammen:
„Das neue Gesetz vom 1. August des Jahres zieht das Fazit aus den Maßregeln der Regierung, durch die die osmanischen Armenier als lebensfähige Nation vernichtet werden sollen; auf die Massenaussiedlungen mit der Niedermetzelung der Männer, Islamisierung der Zurückgebliebenen und der Kinder ist die Vermögenskonfiskation, auf diese nunmehr die Zertrümmerung der politischen Gemeinde gefolgt.“
Als Talaat Pascha dem Patriarchen versicherte, daß „die verfassungsmäßigen Rechte der armenischen Bevölkerung nicht angetastet werden sollte“, dachte er nicht im entferntesten daran, dies Gesetz, das sein Vernichtungswerk krönte, wieder aufzuheben.
Auch seine übrigen Versprechungen blieben Worte. Die an alle Provinzialbehörden ergangenen Befehle waren wirkungslos. Im Wilajet Kharput wurden noch im März 1917 Reste von Armeniern abtransportiert, 300 Frauen und Kinder; die halbwüchsigen Jungen wurden gefesselt und eingekerkert. Unaufhaltsam vollzog sich der Verwesungsprozeß des erschlagenen Volkskörpers. Dem Sterben der Hunderttausende von Frauen und Kindern sah die Regierung ebenso gleichgültig zu wie die Lokalbehörden. Die Konzentrationslager am Rande der Wüste verwandelten sich in Massengräber[15]; von Rückkehr der Armenier in ihre Wohnsitze war nicht die Rede; an „Ansiedlung“ oder auch nur menschenwürdige Unterbringung war nie gedacht worden; die Notstandshilfe deutscher und neutraler Gesellschaften wurde systematisch lahmgelegt. Die in Aussicht gestellte Amnestie ließ 2 Jahre auf sich warten, bis der Zusammenbruch der Türkei der endlosen Qual der überlebenden Reste ein Ziel setzte. Auch die Zwangsbekehrung arbeitete weiter. Von 660 Kindern, die eine schweizerische Schwester im Dienst des deutschen Hilfsbundes für Armenien in Aleppo in Pflege hatte, wurden 70 im Februar in ein türkisches Waisenhaus des Libanon verschickt, 400, die aus fremden Notstandsgeldern gekleidet und ernährt wurden, im März abbefördert, und auf Regierungswaisenhäuser in Konia, Ismid, Balikesri und Adabazar verteilt, wo sie mit muhammedanischen Kindern auferzogen und dem Islam zugeführt werden sollten. Die übrigen entzogen sich der Zwangsbekehrung durch Flucht. Auf die Frage der Schwester, warum die Regierung die Kinder gerade aus ihren Häusern nehme, antwortet ihr der Wali naiv, „daß ihre Kinder am besten genährt und am saubersten gekleidet seien. Wenn er andere verwahrloste Kinder schicke, so würde die Regierung fragen, was er mit den ihm überwiesenen Notstandsgeldern angefangen habe“.
IV. Kaukasus.
Neue Aufgaben stellte die letzte Phase des Krieges, der Kaukasusfeldzug. Als der Friede von Brest-Litowsk den türkischen Truppen den Weg ins Araxestal öffnete, wies man im Reichstag auf die neuen Gefahren hin, die nun auch die Kaukasus-Armenier und die Hunderttausende von armenischen Flüchtlingen im Gebiet von Kars und Eriwan mit dem Schicksal der türkischen Armenier bedrohten.