1. Kriegszeiten geben niemand das Recht, anderen bewegliches oder unbewegliches Vermögen wegzunehmen.
2. Wo Grundstücke veräußert werden, sind jetzt gerade die Personen, die für den Ankauf das meiste Interesse haben, nämlich die Bauern und die Ortsansässigen, wegen des Krieges abwesend. Ferner können sich jetzt wohlhabende Leute, die für diese Grundstücke angemessene Preise bezahlen würden, kein Geld beschaffen. Im gegenwärtigen Augenblick würde daher der Verkauf dieser Grundstücke ihre Eigentümer schwer schädigen, außerdem würde die Mitbewohnerschaft des betreffenden Ortes keinen Vorteil davon haben.
3. Dieses provisorische Gesetz, das zwei Tage vor Eröffnung des Parlaments erlassen worden ist, widerspricht dem Art. 16 der Verfassungsurkunde in verschiedener Hinsicht. Auch ist es unvereinbar mit Recht und Gerechtigkeit. Dieses Gesetz muß daher zunächst durch das Parlament gehen und erst nach dem Kriege zur Ausführung kommen. Deshalb verlange ich gemäß Art. 53 der Verfassung die vorstehende Abänderung.
Am 21. ejlul 1331.
Ahmed Riza.
Stellvertr. Präsident: Das in dem Antrag angezogene Gesetz betrifft den Verkauf des Vermögens einer gewissen Klasse abwesender Personen. Das Gesetz ist am 13. ejlul veröffentlicht worden und ist mit diesem Tage in Kraft getreten. Ahmed Riza Bey schlägt vor, daß das Gesetz einen Monat nach Friedensschluß in Kraft tritt und daß ein Artikel abgeändert wird. Das provisorische Gesetz selbst ist aber noch nicht zu uns gelangt, auch wissen wir nicht, wann es zu uns kommen wird. Wollen wir den Antrag dem Ausschuß für Gesetzesvorschläge überweisen in Erwartung des Eingangs des provisorischen Gesetzes?
Musa Kiazim Effendi: Natürlich muß der Antrag diesem Ausschuß zugehen.
Stellvertr. Präsident: Gut. Nach Eingang des provisorischen Gesetzes soll dann der Antrag zusammen mit dem Gesetz beraten werden.
Ahmed Riza Bey: Ist das Gesetz heute in Kraft oder nicht?
Stellvertr. Präsident: Ich kenne das provisorische Gesetz nicht. Sie sagen ja selbst, daß es vom Tage der Bekanntgabe ab in Kraft ist.