5. Haben Sie zu diesem Hilfswerk Hilfskräfte nötig?: Weitere Hilfskräfte sollen nach Ansicht des Predigers Tahmissian nicht unbedingt erforderlich sein. Die Hilfskräfte arbeiten alle im geheimen, da die türkische Regierung eine offene Hilfsarbeit verbietet.
Anlage 4.
Deutsches Konsulat.
Mossul, den 4. Mai 1916.
Beantwortung.
Zu 1. Die Zahl der nach dem Wilajet Mossul deportierten Armenier wechselt dauernd infolge starker Mortalität, sowie infolge dauernden Weiterschubs und neuen Zuzugs. Zurzeit befinden sich im Wilajet Mossul ungefähr 4–5000 deportierte Armenier aus Erzerum, Bitlis, Ras ul Ain, Der-es-Zor, hauptsächlich Frauen und Kinder. Auf diesem Bestand dürfte auch künftig auf längere Zeit hinaus die Zahl der ins hiesige Wilajet deportierten Armenier bleiben.
Zu 2. Ein geringer Teil der Deportierten (nur Frauen und Kinder und etwa 200 Männer) hat, soweit die Stadt Mossul selbst in Frage kommt, Unterkunft in hiesigen christlichen und muhammedanischen Familien gefunden. Der Zustand dieser Wenigen, die von seiten der Regierung keinerlei Unterstützung erhalten, ist erträglich. Der Rest ist in Mossul, Kerkuk und Suleimanijeh in ihrem Bestande nach dauernd wechselnden Lagern untergebracht. Ihr Zustand ist mehr als elend. Offiziell soll die Regierung an die deportierten Armenier pro Kopf und pro Tag einen Piaster (20 Pf.) zahlen, wovon sich die Deportierten alsdann selber zu verpflegen haben. Die Zahlung dieser Unterstützungsgelder erfolgt jedoch sehr unregelmäßig, häufig überhaupt nicht, so daß eine große Anzahl der Deportierten aufs Betteln angewiesen ist. Es fehlt den Leuten hauptsächlich an Kleidung aller Art, an ärztlicher Behandlung und an Nahrungs- und Arzneimitteln. Voraussetzung für eine wirksame Hilfe ist, daß die Deportierten zunächst mal an zu bestimmenden Orten definitiv verbleiben dürfen und nicht wie es bisher geschehen ist und noch dauernd geschieht, je nach Gutdünken der sich mit jenen Angelegenheiten befassenden und sehr skrupellos vorgehenden türkischen „Spezialkommissionen“ ruhelos hin- und hergehetzt werden. Solange dies letzter Verfahren weiter angewandt wird, ist jede wirksame Hilfe ausgeschlossen. Die Zahlung von Unterstützungen in diesem Falle würde nur eine Verlängerung der Leiden der Deportierten bedeuten und ihr elendes Ende nur etwas weiter hinausschieben.
Zu 3. Unterstützungen an die im Wilajet Mossul befindlichen deportierten Armenier könnten durch Vermittlung des Konsulats geführt werden, und zwar direkt oder auch durch Inanspruchnahme der betreffenden türkischen Deportiertenkommissionen, im Einvernehmen mit der Regierung.
Zu 4. Bei Berechnung von 1 Ltq. pro Kopf, welcher Betrag zur Beschaffung von Kleidern und Wäsche genügen und wovon noch pro Kopf ein kleiner Barbetrag übrig bleiben würde, würde für die ins hiesige Wilajet deportierten Armenier eine Summe von 4–5000 Ltq. erforderlich sein.
Zu 5. Eine, die Landessprachen (arabisch und türkisch) beherrschende Persönlichkeit als Hilfskraft für Rechnungsführung, Beschaffung der nötigen Gegenstände etc. wäre erforderlich. Diese Hilfskraft kann hier beschafft werden. Monatsremuneration von 4–6 Ltq.