Phot. Antonio.
Abb. 406. Leichenzeremonie im Hause eines reichen Siamesen.
Der Sarg pflegt auf einem hohen, reich verzierten Unterbau, umgeben von Leuchtern, für längere Zeit aufgestellt zu werden.
Phot. R. Lenz.
Abb. 407. Der künstlerische Gerüstaufbau für die Einäscherung der Leiche des verstorbenen Königs Chulalongkorn.
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GRÖSSERES BILD
Da die Vielweiberei von Buddha nicht ausdrücklich verboten ist, so gilt sie für erlaubt, und ein Mann kann daher so viele eheliche Verbindungen eingehen, als er sich Frauen zu leisten vermag. Die erste Frau behält aber immer das Vorrecht und bleibt das anerkannte Oberhaupt aller auf sie noch folgenden. Altert eine Frau, dann hält sie es für ratsam, ihrem Manne Nebenfrauen zu verschaffen, einmal weil sie dadurch das Heim für diesen noch weiter anziehend zu gestalten hofft und zum anderen, weil sie sich dann als Oberhaupt einer großen Häuslichkeit aufspielen kann. — Scheidung erfolgt mit beiderseitiger Zustimmung und hat die Teilung des Besitztums zur Folge, ausgenommen, wenn es sich um Nebenfrauen handelt, die auf Wunsch des Mannes einfach beiseite geschoben werden können ohne jedwede Vergütung. Alle Kinder sind erbberechtigt, aber die von der ersten Frau erhalten den größten Anteil.