Während aber im Dorfe dreißig hohe Schornsteine qualmen neben mehrstöckigen langen Fabrikgebäuden, darinnen die Maschinen sausen, ununterbrochen die schweren Kohlenwagen über die Brücke knarren, darunter lange Güterzüge rollen, Lastautos und festgebaute Rollwagen die Kisten mit Hosen-, Blusen-, Hemden- und Kleiderstoffen, Webstühle und Maschinenteile zum Bahnhof bringen, aus den Essen der Kupolöfen in den Eisengießereien die Funken sprühen, steht der alte Dorfbewohner im stillen Gräbergarten vor diesem müden Weber und träumt von »Massegiehn«, »Gezehe«, »Spulradl« und »Treiberod«.

Denkmalpflege in Sachsen

Von Dr. Bachmann

Mit Aufnahmen aus dem Denkmalsarchiv in Dresden

Dem Beispiele der anderen Bundesstaaten folgend, hat nunmehr auch Sachsen seit September 1920 einen staatlichen Denkmalpfleger berufen. Nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. August 1920 besteht von da ab das Landesamt für Denkmalpflege aus dem Denkmalpfleger und dem Denkmalrat, welch letzterer in der Hauptsache seine alte Zusammensetzung behalten hat.

Das Landesamt selbst hat seit dem Sommer dieses Jahres eigene Diensträume im alten Palais Wackerbarth (Dresden-N., Niedergraben 5) bezogen, in denen nunmehr auch die Plan- und Bildsammlung des Denkmalarchivs untergebracht ist, für dessen öffentliche Benutzung ein Arbeitszimmer bereit gestellt wurde.

Mit diesen Umgestaltungen hat die Denkmalpflege in Sachsen einen wichtigen Schritt nach vorwärts getan und eine breitere Grundlage für den weiteren Ausbau gewonnen. Daß dieser dringend nötig ist, haben ja die Erfahrungen der Jahre nach Kriegsende mit betrüblicher Deutlichkeit und Eindringlichkeit bewiesen. In unseren Tagen des ausgeprägten Materialismus, der Gleichgültigkeit und Verflachung des Empfindens gegenüber Kulturwerten in weitesten Kreisen, ist dem Kunstbesitz des Landes eine fast schwerere Gefahr entstanden, als sie je wohl ein Krieg innerhalb der Grenzen hätte mit sich bringen können. Weite Kreise, die früher mit Liebe und Verständnis sich ihres angestammten Kunstbesitzes annahmen und ihn als treue Hüter für ihre Nachkommen wahrten, sind durch die Not der Zeit gezwungen, ihn zu veräußern, oder aber ermangeln besten Falles der Mittel, ihn in guter Pflege zu erhalten.

So erwächst der staatlichen Fürsorge die Aufgabe, für den übernommenen Kunstbesitz zu sorgen, in ständig erhöhtem Ausmaße, aber mehr denn bisher möchte hier neben die aufklärende und beratende Stimme der berufenen Helfer der Denkmalpflege die Hilfe durch die Tat seitens der verantwortlichen Stellen treten, soll nicht in absehbarer Zeit unendlicher Schaden an Sachsens Kulturgütern geschehen. Um der nach der Revolution in höchstem Maße gestiegenen Gefahr der Abwanderung und Verschiebung wertvollen und für die Heimat unersetzlichen Kunstbesitzes ins Ausland zu begegnen, wurde vom Reiche am 8. Mai 1920 ein Kunstschutzgesetz erlassen, zu dem die Bundesstaaten, darunter Sachsen, noch ihre besonderen Ausführungsbestimmungen erlassen haben. Diese ergingen für unser Land am 1. April 1921 und sollten von allen Privatpersonen, Vereinen und Vereinigungen des Privatrechts, die sich im Besitze von Gegenständen befinden, »die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt«, wohl beachtet werden.

Hierher gehört vor allem auch der reiche Kunstbesitz unserer Kirchgemeinden und der der alten Innungen. Für ersteren hat das evangelisch-lutherische Landeskonsistorium unter dem 1. Juli 1921 noch besondere Ausführungsbestimmungen erlassen, wonach Verzeichnisse der in Frage kommenden Gegenstände aufzustellen und zeitweilig nachzuprüfen sind. Über den Vereins- und Innungsbesitz werden anderseits im Ministerium des Innern Listen nach Eintragsvorschlag der Kreishauptmannschaften und nach Gehör des Denkmalpflegers oder anderer Sachverständiger geführt.

»Zuständig für die Genehmigung der Veräußerung, Verpfändung, wesentlichen Veränderung (Ortsveränderung!) oder Ausfuhr eines geschützten Gegenstandes ist das Ministerium des Innern, sofern es sich jedoch um Gegenstände im Besitz von Stadt- oder Landgemeinden handelt, die Kreishauptmannschaft.« (Absatz V der Ausführungsbestimmungen. – Sächs. Gesetzblatt 1921, S. 101.)