Auf Grund des Gesetzes vom 8. Juli 1920 (G.S. S. 437), betreffend Abänderung des § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G.S. S. 230) in Verbindung mit § 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.S. S. 195) wird die im Stadtbezirk Berlin gelegene Pfaueninsel bei Potsdam zum Naturschutzgebiet erklärt.
Diese Anordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt Berlin in Kraft. U. IV 7873.
Berlin, den 28. Februar 1924.
Die Preuß. Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten.
Amtsbl. Stck. 13 vom 29. März 1924, S. 111.
Der Polizeipräsident von Berlin hat für das Naturschutzgebiet Pfaueninsel mit Zustimmung des Magistrats von Berlin folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1. Innerhalb des Naturschutzgebietes ist das Roden von Bäumen und das Ausgraben, Ausreißen, Abreißen oder Abschneiden von Sträuchern und Pflanzen, besonders auch das Pflücken von Blumen sowie Blüten oder Laubzweigen der Bäume und Sträucher verboten. Auf die Nutzung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen durch die Nutzungsberechtigten findet dieses Verbot keine Anwendung.
§ 2. Es ist untersagt, innerhalb des Naturschutzgebietes frei lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten. Auch ist verboten, Eier, Nester und sonstige Brutstätten von Vögeln wegzunehmen oder sie zu beschädigen. Insbesondere ist untersagt, Insekten in ihren verschiedenen Entwicklungszuständen zu töten oder sie einzutragen. Auf die notwendigen Maßnahmen der Verfügungsberechtigten gegen Kulturschädlinge sowie auf die Abwehr blutsaugender oder sonst lästiger Insekten bezieht sich dieses Verbot nicht.
§ 3. Das Befahren der Ufergewässer innerhalb des Schilfgürtels, das Baden, Angeln und Fischen sowie das Anlegen außerhalb der Fähranlegestelle ist allen Unbefugten verboten; ebenso ist das unbefugte Einfahren in den an der Westseite der Nordspitze der Insel gelegenen »Parschenkessel« verboten.
§ 4. Den Besuchern ist das Betreten des Landes außerhalb der vorhandenen Wege sowie das Lagern auf der Insel untersagt; unter freiem Himmel darf kein Feuer gemacht oder abgekocht werden.
Hunde dürfen von den Besuchern auf die Insel nicht mitgebracht werden.