§ 5. Das Wegwerfen von Papier und anderen Abfällen sowie jede sonstige Verunreinigung des Geländes oder der baulichen Anlagen, der Bänke oder Bildwerke, insbesondere durch Beschreiben mit Namen, ist untersagt.

§ 6. Jedes Lärmen und Schreien sowie das Abschießen von Feuerwaffen ist verboten.

§ 7. Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die Krongutsverwaltung (Berlin C 2, Schloß) im Einvernehmen mit der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen (Berlin-Schöneberg, Grunewaldstraße 6–7) einzelne Personen von der Beachtung der Vorschriften in den §§ 2, 3 und 4 dieser Polizeiverordnung befreien. Hierüber sind Ausweise auszustellen, die in der Regel für ein Kalenderjahr Gültigkeit haben und jederzeit widerruflich sind.

§ 8. Den Anordnungen der auf der Insel anwesenden und sich durch schriftliche Ermächtigung ausweisenden Personen ist Folge zu leisten.

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung und der auf Grund derselben ergehenden Anordnungen werden, soweit nicht weitergehende Strafbestimmungen, insbesondere des § 368 Ziffer 3 und 4 R. St. G. B. Platz greifen, nach Maßgabe des § 34 des Feld- und Forstpolizeigesetzes bestraft.

§ 10. Die Polizeiverordnung des Amtsvorstehers der Pfaueninsel vom 11. Mai 1914 wird hiermit aufgehoben.

§ 11. Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Potsdam und die Stadt Berlin in Kraft. (J. Nr. Allgem. 18 II e 24.)

Berlin, den 11. März 1924.

Der Polizeipräsident.

Amtsblatt für den Reg.-Bez. Potsdam und die Stadt Berlin. Stck. 13 vom 29. März 1924, S. 117.