Zur Geschichte des Branntweins.
In den Geschichtsquellen der Reichsstadt Nürnberg wird des Branntweins schon im 13. und 14. Jahrhundert gedacht, und um das Jahr 1450 muß die Unsitte, an den Sonntagen und andern gebannten Feiertagen in den Straßen und vor den Häusern Branntwein auszuschenken, schon sehr überhand genommen haben, da der Rath ein eigenes Verbot dagegen publicieren ließ. Wie wenig diese Anordnung befolgt wurde, und wie sehr der Genuß des Branntweins um sich gegriffen, ersehen wir aus dem Umstande, daß der Rath im Jahre 1496 sein Verbot erneuerte und vor dem Genusse des Branntweins warnte, jedoch das Ausschenken desselben an den Werktagen erlaubte. Diese Verordnung vom Jahre 1496 lautet also:
„Nachdem von vil menschen dieser statt mit nießung geprandts weyns eyn mercklicher myßbrauch und unordnung sam, teglich und besunder an sonntagen und anndern gepanndten und heyligen feyrtagen an den straßen und vor den heusern gepflegen und geübt wurdet, und aber, als sich eyn erber rate an hochgelerten erfaren Doctoren der ertzney vleyßigclich und eygenntlich erkundigt und erfaren hat, der gepranndt weyn den menschen und besonnder schwanngern frowen und jungen arbeytsamen leuten mer dann andern fast schedlich ist, und inen vil und manigerley schwerer, schedlicher und tödtlicher krannckheyt und seuchen brenge und gebere, darumb und auch angesehen, das sollicher gepranndter weyn, der also hie verkaufft und verpraucht würdet, auß pöser und schedlicher materj und auch in annder weyse, dann er menschlicher natur dienstlich sein mag, geprandt und gemachet würdet, so ist eyn rate daran komen, ernstlich und vestigclich gepiettende, das nun fürbaß an eynichem sonntag oder andern gepanndten feyertagen gepranndter weyn hie in dieser statt von nymandt weder in den heusern, krämen, läden oder an dem marckt, straßen oder sunst yndert nyt veyl gehabt oder verkaufft werden soll. Wollte aber an wercktagen yemant gepranndten weyn feyl haben, das mag er thun, doch also, das sollichen gepranndten weyn nymand nießen oder außdrincken solle an den ennden, do der veyl gehabt oder verkaufft würdet, sonnder wer den trynncken und geprauchen will, soll das thun in sein selbs haus oder gewönlicher herberg, da er sein anwesen hat, und nynndert annderswo. Wer aber daz annderst, dann wie vorsteet, hielt und sich des, so er darumb gerügt wurde, mit seinem rechten nit benemen möcht, der sol gemeyner statt zu eyner yden fart darumb zu puß verfallen sein und geben eyn pfundt newer haller“.
„Eyn erber rate hat biß auff sein widerruffen gewilligt, das eyn yeder an wercktagen an den ennden, do der gepranndt weyn wurdt feyl gehabt, deßelben ein haller werdt oder pfenwerdt ungeverlich drincken mag on fare der puß[177].“
Aber nicht bloß in der Stadt, auch auf dem Lande nahm der Genuß des Branntweins immer mehr überhand, wie aus den Verordnungen hervorgeht, die der Rath im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts dagegen erließ, und aus welchen wir hier nur noch den Erlaß anführen, den das Landpflegamt zu Nürnberg am 8. Februar 1527 an Pfleger, Bürgermeister und Rath zu Altdorf ergehen ließ.
Derselbe lautet also:
„Lieben pfleger vnd getrewen; wir werden glaublich berichtt, das vngeacht der haylsamen großen gnad, die vns dieser zeit von got dem almechtigen durch eroffnung und verkündung seines heiligsten worts, in dem allein vnser einich hayl vnd seligkeit stet, wirdet angebotten, etwa vil aus vnser burgerschafft vnd andern verwandten vnser stat vnd hofmarck Altdorff zu der zeit, so an sontagen oder andern feyertagen die gotlichen ampter oder predig des nachtmals Christi in der kirchen christlich vollbracht vnd gehalten werden, vntersteen, nit allein das wort gottes selbs nit zuhören vnd verachtlich zuhalten, sonder auch neben vnd bey der kirchen, vff dem kirchhof vnd andern offen pletzen dabey vil leichtfertigkeit mit reden, vnnützem geschwetz vnd pösen geperden zutreiben vnd dadurch andre zuuerhyndern, und des vngesettigt sich daneben auff den offen gassen vnd strassen, auch in den offen wirtsheusern mit brentem wein vnd in ander weg zuüberfüllen aus welcher v̈bermessiger füll vil vnraths vnd vnchristlicher handlung mit vnerung vnd schmelicher ausruffung des wort gottes, trunckenheit, hader, verwundung, gotteslesterung vnd andern mutwilligen schentlichen sachen wider gottes vnd der oberkeit gepot erwachssen, welche auch nit allein die andern zuhorenden gotlichs worts, sonder auch meniglich in- vnd ausserhalb vnser stat Altdorff, die solchs für sich selbs sehen oder von andern horen, zu merglicher ergernus in vil wege raicht vnd verursacht. — Weyl vns aber als einer christlichen oberkeit, dero vnterthanen blut got aus vnnsern hennden erfordern wirt, in alweg gebürt fürsehung zuthun, damit nit allein das wort gottes gepredigt, sonder auch demselben souil möglich gelebt werde, so ist zu abstellung dieser vnordenlichen ergerlichen mißpreuch vnser ernstlicher beuelh vnd meynung, das ir von vnsern als der oberkeit wegen dergleichen versamlungen nit allein vff dem kirchhof, sonder auch auf andern offenlichen pletzen in vnser stat Altdorff, vnd daneben das faylhaben, verkauffen vnd trincken des geprannten weins die zeit, in dero die gotlichen ampter an sontagen vnd feyertagen gehalten werden, vnd biß zu volkomlicher enndung derselben gentzlich abstellet vnd durch ein offenliche beruffung vnd verkündung gemeß euerm gebrauch, vff das sich hierinn nymant zuentschuldigen hab, fürkumet, bey einer nemlichen pöne vnd straff, so ir darauff zusetzen macht haben sollet. Wollet auch daneben dieselben zeit der gotlichen ämpter die offenlichen vnnotturfftige füllerey essens vnd trinckens in den wirtsheusern bey den ihenen, die zu Altdorff burger oder ansessig sein, souil möglich vnd sich yemer erleiden will, gleicherweiß zuuermeyden fürkumen; doch soll domit einem yeden in seiner gewonlichen hauswonung zu yeder zeit mit den seinen zuessen und zutrinken vnbenommen sein.“
Der Rath zu Altdorf war mit dieser Verordnung durchaus nicht einverstanden; in einer Vorstellung an die regierenden Herren zu Nürnberg erklärte er, welch großer Nachtheil für Altdorf daraus entstehe. Die Bauern kämen nicht mehr zu Markt, weil sie an Sonn- und Feiertagen ihre Lebensmittel, ihre Hühner und ihr Schmalz nicht mehr verkaufen dürften. Das brächte der Bürgerschaft um so größern Nachtheil, als die Bauern jetzt nach Neumarkt zögen und dort ihre Sachen verkauften. Ich weiß nicht, ob diese Gründe auf den Senat zu Nürnberg einen Eindruck gemacht. Vielleicht hat er ein Auge zugedrückt, da er nicht gewohnt war, solche materielle Dinge zu unterschätzen. Nebenbei soll nur noch bemerkt werden, daß zu Nürnberg und in seinen Vorstädten, desgleichen auf dem Lande, bereits allenthalben Branntweinbrennereien bestanden, die Steuern und Umgeld bezahlten.
Nürnberg.
Jos. Baader.