Vorstehendes ist entnommen einem alten, 1388 angelegten Stadtbuche auf der hiesigen Rathsbibliothek (drittletztes Bl.). Die Eintragung rührt der Schrift nach ohne Zweifel von Mag. Friederic Eybanger de Nurnberg her, der das Stadtbuch angelegt hat, und stammt, wenn nicht aus dem Jahre 1388 selbst, so doch sicherlich aus einem der nächsten Jahre. Die Rechtsentscheidung, von der das Stadtbuch die obige undatierte Copie enthält, gehört wahrscheinlich auch dem 9. Jahrzehnt des 14. Jahrh. an und betraf wol vogtländische „Gäste des Leipziger Jahrmarkts“, da sie sich eben in dem hiesigen Stadtbuch findet, und zwar unter einer kleinen Reihe von Copieen von Urkunden, die sich auf Plauen, Hof und Weida beziehen.
Plauen.
Joh. Müller.
Fußnoten:
[356] Zeugniß, gerichtliche Bestätigung.
[357] euch, sc. ihr Schöppen; — es ist direkte Anrede des Richters.
[358] d. i. mit einem Eide, welcher gewöhnlich unter Anrufung der Heiligen („so helfe mir Gott und die Heiligen!“) und unter Auflegung der rechten Hand auf deren Reliquien abgelegt wurde. Vgl. Grimm, Wörterbuch IV, II, 830 f. Dr. Fr.
[359] wenn er (es zu thun) wagt; türren, wagen, mhd. anomales Verbum: präteritales Präsens ich tar, wir turren; Prät. ich torste (noch bei Luther). Dr. Fr.
[360] auf der Rückseite.