Hier regierte damals der Fürstbischof Bernhard von Ransfeld, dem ebenso wie seinen Beamten der Gedanke der Hexenverfolgung fast ganz fremd war. Der erste Hexenprozess, über welchen wir Nachricht haben, datirt aus dem Jahre 1565, beziehungsweise 1563. Der Amtsschreiber zu Stromberg berichtete nämlich unter dem 19. Juli 1565 an den Fürstbischof, dass mehrere Personen wegen Zauberei anrüchig wären, dieselben wären schon 1563 deshalb gerichtlich eingezogen und peinlich verhört worden. Sie stellten Alles was man ihnen zur Last lege, beharrlich in Abrede, allein er „habe ihnen nicht gestattet sich durch einen Eid zu reinigen“. (Man sieht, dass das alte Beweisverfahren noch nicht geradezu absolut geworden war!) Hernach berichtet er an den Landesherrn, dass er von Malefizien, die die Angeschuldigten Anderen zugefügt haben sollten, durchaus nichts habe ermitteln können. Andererseits geben die „weltlichen Räte“ des Fürstbischofs dem Amtsschreiber bezüglich der Geständnisse der Angeschuldigten (unter dem 9. November 1565) den Bescheid: „Weil solche und dergleichen Dinge gewöhnlich aus einem Afterglauben zu fliessen pflegen, so habt Ihr den Prädikanten einige Male zu ihnen zu schicken, dass er sie mit der H. Schrift von solcher teuflischen Phantasie abzustehen ermahne“ (!). Auch der Fürstbischof bewies dabei, dass ihm der Glaube der späteren Zeit an die Malefizien der Hexen noch ganz fremd war, und dass er darum auch nicht im Entferntesten an eine Verfolgung der Hexen, wie sie nach seinem Ableben im Lande zu grassiren begann, dachte. Das durch die Folter erpresste Geständniss der Angeklagten genügte ihm darum nicht zur gerichtlichen Feststellung ihrer Schuld, indem er vielmehr den Nachweis der Schuld durch äussere Beweisgründe oder durch rechtsgiltige Zeugen verlangte. Zur Einbringung eines Strafantrags von Seiten des fiscalischen Anwalts forderte er ferner den Nachweis, dass die Angeklagten durch ihre Zauberkünste Anderen Schaden zugefügt hatten; und als dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, befahl er die Angeklagten trotz ihres Geständnisses zu entlassen und sie nur der besonderen Obhut ihres Ortspfarrers zu empfehlen. Ja schliesslich erhielten der Vogt und der Untersuchungsrichter sogar (unter dem 25. November 1565) den landesherrlichen Bescheid, in Zukunft nicht wieder „solche Leute auf blosse Vermuthung in Haft zu nehmen, es wäre denn, sie suchten sich davon zu machen und unterständen sich zu entfliehen“.
Das Alles wurde aber nach dem Ableben des Fürstbischofs Bernhard anders. Im Jahre 1585 wurde Herzog Ernst von Baiern zum Fürstbischof von Münster erwählt, und als dieser 1611 die Regierung niederlegte, trat statt seiner und nach seinem Tode sein Neffe Ferdinand von Baiern (von 1612–1650) in dieselbe ein. Beide (zugleich Inhaber vieler anderen bischöflichen Stühle) hatten ihre kirchliche Bildung von den Jesuiten zu Ingolstadt und ihre politische Richtung an dem Hofe zu München erhalten. Beide betrachteten die Ausrottung des Protestantismus in ihren Diöcesen, von welchem damals der Fortbestand der katholischen Kirche in denselben bedroht erschien, als ihre primärste Aufgabe, wozu sie mit Recht vor Allem die Wiedereinführung katholischer Ordensgesellschaften für erforderlich hielten. Daher wurden 1588 die Jesuiten, 1612 die Kapuziner, 1613 die Franziskaner und Claristen, 1626 die Minoriten, 1642 die Dominikaner in Münster domiciliirt. Mit Hülfe dieser Orden und aller sonstigen geistlichen und weltlichen Gewaltmittel, welche der geistlichen Landesherrschaft zu Gebote standen, ward nun die Reinigung des Landes von der Ketzerei — die der Teufel ins Land gebracht hatte, — eifrigst betrieben. Wie die Ketzerei der Protestanten so war aber auch die Zauberei der Hexen das Werk des Teufels, weshalb derselbe Eifer, der die protestantischen Prediger verjagte und deren Gemeinden gewaltsam zum Katholizismus zurückführte[75], sich auch auf die Aufspürung und Verfolgung der Hexen warf. Bald wurde es geradezu zur Manie in jedem besonders auffallenden Vergehen einen Zusammenhang mit Zauberei zu vermuthen, und die Folter und das neue Beweisverfahren, welches auf Erpressung des Geständnisses durch die Folter beruhte, gab die Mittel zur Entdeckung der Zauberei an die Hand.
Ein Prozess aus dem Jahre 1596 lässt es deutlich erkennen, wie eben damals im Fürstenthum Münster der Umschwung erfolgte, aus dem der eigentliche Hexenprozess und die epidemische Hexenverfolgung hervorging[76].
Es gab damals nicht Wenige im Lande, welche sich rühmten im Besitze von Exorcismen zu sein, mittelst deren sie in allerlei Kräuter eine besondere Heilkraft hineinbringen könnten, welche diese Kräuter und sonstige angebliche Geheimmittel verkauften und sich und die Ihrigen damit ernährten. Einer dieser „Exorcisten“ war ein gewisser Schneider Hermann Schwechmann, Eigenhöriger des Gutsbesitzers Rudolf Münnich zu Eickhafen im Amte Vechta. Derselbe wurde wegen Zauberei anrüchig und wurde daher in Haft genommen, obschon der Droste zu Vechta in seinem Bericht an die „weltlichen Räthe“ zu Münster ihm nichts anderes zur Last legen konnte als dass er „den Leuten allerlei Briefe für Zauberei und sonstige Dinge gegeben, durch die er sie von Gott und seinem Worte ablenkt und sie ihres Geldes beraubt und entblösst“. Dabei bemerkte der Drost, dass „dieser Handel hier im Amte viel im Schwange ist“. Nun nahm sich allerdings der Gutsherr des Angeklagten in mehrfachen Gnadengesuchen desselben sehr energisch an, indem er betheuerte, dass Schwechmann niemals Zauberei getrieben, Niemandem etwas Böses gethan, sondern in seiner Armuth sich der Exorcismen, gegen die bisher kein Verbot ergangen sei, bediene um sich und die Seinigen zu ernähren. Allein diese Gnadengesuche verfehlten ihren Zweck, indem die Untersuchung unter der Hand eine ganz andere und für den Angeklagten höchst bedrohliche Richtung angenommen hatte. Die Regierung zu Münster wollte dem weit verbreiteten Handel mit Exorcismen, geweihten Kräutern und Kerzen ein Ende machen, was am sichersten dadurch geschah, dass man denselben für Teufelswerk erklärte. Da nun der vorliegende Fall dazu ganz geeignet zu sein schien, die Exorcisten und deren geheime Formeln und Mittel an den Tag zu bringen, so erkannten die „weltlichen Räthe“ am 28. März 1596 gegen den Verhafteten auf peinliches Verhör durch Anwendung der Folter. Alsbald richtete daher der Gutsherr, der von diesem Befehle Kunde erhielt, am Charfreitag 1596 ein neues Gnadengesuch an die Regierung, worin er hervorhob, dass Schwechmann durchaus nichts Anderes verbrochen habe, als was tagtäglich auch von vielen anderen Personen, und zwar geistlichen und weltlichen Standes im Stifte geschehe. Ich höre, stellt er den Räthen vor, „dass gegen alles Erwarten etliche Ankläger meinem Eigenhörigen H. Schwechmann nach dem Leben trachten, indem sie über ihn berichten, er sei von der katholischen Religion, in welcher die Exorcismen doch bis jetzt nicht verboten, sondern vielmehr angenommen und in gewissen Fällen sogar befohlen sind, abgefallen. — Ich mache mir (aber) die ungezweifelte Hoffnung, dass er, wenn er auch zu der Herren Wohlgefallen auf die eine oder andere Weise examinirt und verhört werden sollte, dennoch für seine Person als ein frommer christlicher Mensch befunden werden wird, da er nichts als Gottes Wort und unschädliche consecrirte Kräuter gegen Verwünschungen zu gebrauchen pflegt und hiermit auch schon Vielen, denen es der allmächtige Gott vergönnte, geholfen hat. — Sofern Ew. Gestrengen — diese Handlungen nicht für christlich erachten, so können sie dem armen Menschen bei höchster Strafe verboten werden, und er muss sich dann derselben für die Zukunft enthalten. Da aber dieses Werk — von vielen Personen geistlichen und weltlichen Standes in diesem Stifte noch heutiges Tages fortgeübt und gebraucht wird, derowegen will ich zu Gott nicht hoffen, dass zuerst mit meinem Manne das Recht soll gestärkt werden“.
Allein diese Eingabe des Gutsherrn lief in Münster ein, als der Verhaftete bereits gefoltert war — und sein „Geständnis“ abgelegt hatte. Aus dem Protokoll ist deutlich zu ersehen, an welchen Stellen das „Geständnis“ durch Suggestivfragen ermartert ist. Nachdem er nämlich zunächst wegen ganz anderer Vergehen, die man ihm zur Last gelegt hatte, vernommen war, heisst es plötzlich:
„Weiteres gefragt, wer ihn sothane Künste (NB. von denen vorher gar keine Rede war) gelehrt, sagt er: Zu Holte im Gerichte zu Haselünne wohne Einer, der heisse Morer Johann, der habe ihm die Bücher gegeben und ihn solche Künste gelehrt.“
Sodann heisst es weiter:
„Sagt, er könne den Teufel zwingen mit Gottes Wort, da er Schaden thue, dass er allda abweichen müsse.“
„Sagt demnächst, Johann Hagestede sei zu ihm gekommen, als ihm drei Pferde krank gewesen und habe ihn um Rat gefragt. Er habe demselben geantwortet: Er besitze natürliche Kräuter, darüber wolle er Gottes Wort lesen und sie dann den Pferden eingeben. Werde es gut oder wiederum besser, so solle er ihm, dem Verstrickten, einen Reichsthaler und ein Brot geben; wofern aber nicht, solle er ihm einen Ortsthaler und ein Brot für die Kräuter und Arbeit geben. Es sei aber darnach mit den Pferden besser geworden.“
„Haverkamp Buschelmann, dem Meier zu Molen, dem Schulten Johann zum Ossendorp habe er auch mit solchen Künsten und Kräutern geholfen, nemlich ihren Thieren, und zwar habe er gebraucht Hugelicia, Repuntia, Rhabarbara und Hohlwurzeln. Es würden nachfolgende Worte darüber gesprochen: Exufilus te Deus Pater, exufilus te Deus Filius, exufilus te Deus Spiritus Sanctus; Benedicat te Deus, qui coelum creavit. Ipse vos benedicat in nomine Patris et Filii et Spiritus Sancti. Amen.“ —