Aus dem Archive der Stadt Augsburg liegen uns Nachrichten über die Verfolgung der Hexen vom Jahr 1650 an vor. In grösster Monotonie lautet so ziemlich ein Urtheil wie das andere. Wir wollen nur zwei derselben mittheilen. Ein Erkenntniss vom 18. April 1654 lautet:
„Der verhassten Anna Schäfflerin von Erlingen sollen ihrer bekannten Hexerei halber und dass sie nicht allein der allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Mutter Gottes Maria und allen lieben Heiligen abgesagt, selbe geschändet, geschmäht und gelästert, wie nicht weniger das hochheilige Sakrament des Altars zum zweiten Mal mit Füssen getreten und grausamlich verunehrt, sondern auch mit dem bösen Geist Unzucht getrieben und sich demselben mit Leib und Seele auf ewig ergeben, auch die verstorbene Maria Pihlerin von Haustätten durch Gifteingebung gewaltthätig ermordet und also selbe ums Leben gebracht, mit glühenden Zangen zween Griffe in ihren Leib gegeben, folgens sie mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet und der Körper zu Asche verbrannt werden soll. — Am 15. April 1666 ward folgendes Urtheil gefällt: Anna Schwayhoferin, welche sich dem bösen Feind, nachdem solcher auf dreimaliges Rufen in Mannsgestalt erschienen, ganz und gar ergeben, ihn für ihren Herrn angenommen und auf sein Begehren die hochheilige Dreifaltigkeit, die seligste Mutter Gottes und das ganze himmlische Heer verleugnet, mehrmals der katholischen Religion entgegen, ungebeichtet die heil. Communion empfangen und zu drei unterschiedlichen Malen die heil. Hostie wiederum aus dem Munde genommen, daheim in ihrer Stube auf den Boden geworfen, mit Füssen getreten und ganz verrieben, auch die Stube darauf ausgefegt; nicht weniger mit Hülfe des bösen Feinds und zauberischer Zusetzung ein Kind ums Leben gebracht, auch sonst eine Person mit solchen Mitteln übel zugerichtet, soll solcher verübten schwerer Verbrechen halber auf einen Wagen gesetzt, zur Richtstatt ausgeführt, inzwischen aber an beiden Armen mit glühenden Zangen, und zwar an jedem Arm mit Einem Griff gerissen. Darauf zwar aus Gnaden, weil sie sich bussfertig erzeigt, mit dem Schwert und blutiger Hand vom Leben zum Tod hingerichtet, der todte Körper aber nachmals zu Asche verbrannt werden, — welches Urtheil auf einkommende starke Fürbitte um willen ihrer grossen Leibesschwachheit und hohen Alters noch weiter dahin aus Gnaden gemildert worden, dass die zween Griffe mit glühenden Zangen vermieden geblieben.“ — Das letzte Erkenntniss, welches wir kennen, ist vom 27. Juli 1694[98].
In der (damals freisingischen) Grafschaft Wardenfels (in Oberbaiern) war in den Jahren 1589–1592 ein Hexenprozess anhängig, der damit endigte, dass auf sieben Malefizrechtstagen achtundvierzig Frauen nach den grausamsten Torturen zum Feuertode verurtheilt, und theils lebendig, theils nach vorausgegangener Erwürgung verbrannt wurden. Wäre die Untersuchung mit dem Eifer, mit dem sie begonnen war, auch fortgesetzt worden, so würden, wie der Untersuchungsrichter in seinem Bericht vom 15. Januar 1592 sehr naiv bemerkt, in der ganzen Grafschaft wenige Weiber der Tortur und der Verbrennung entgangen sein. Die Hexenprozessakten bezeugen vielfältig, dass die Peiniger sich im Angesichte ihrer Schlachtopfer Nichts abgehen liessen. Ein besonderes Heft dieses ungeheuerlichen Prozesses hat die Aufschrift: „Hierin lauter Expensregister, was verfressen und versoffen worden, als die Weiber zu Wardenfels im Schlosse in Verhaft gelegen und hernach als Hexen verbrannt wurden.“ Hormayr, dem wir diese Mittheilung (S. 332 des Jahrgangs 1831 seines Taschenbuchs für die vaterländische Geschichte) verdanken, fügt noch hinzu: „Wie weit dieser Wahnsinn überhaupt in Baiern gegangen sei, mögen auch die Consilia des berühmten Ingolstädter Lehrers Eberhard bewähren, da sogar fürstliche und herzogliche Personen als Zauberer und Hexen verdächtigt wurden, und die Frage wegen ihrer Verhaftung, Tortur und Hinrichtung sehr ernsthaft berathen ward“[99].
Im Breisgau, wo (wie anderwärts) Hexenprozesse im sechszehnten Jahrhundert nur selten vorgekommen waren, nahm die eigentliche Hexenverfolgung erst während des dreissigjährigen Kriegs ihren Anfang. In der Stadt Offenburg begann dieselbe am Ende des Jahres 1627, nachdem kurz vorher mehrere Hexen in Ortenberg verbrannt waren, welche mehrere Offenburgerinnen als Mitschuldige genannt hatten. Gegen diese schritt man nun sofort mit der Tortur ein. Die dazu erforderlichen Werkzeuge schaffte man grossentheils erst jetzt an, namentlich auch einen Hexenstuhl nach dem Muster des Ortenbergers. Oft wurde die Tortur vier- bis sechsmal angewendet, und dadurch beinahe immer ein Geständniss erpresst. Die Exekution fand immer am dritten oder vierten Tage nach der Fällung des Urtheils statt, und die Prozesse dauerten höchstens zwei bis drei Wochen. Am 27. Juni 1628 wurden, um die Hexenprozesse noch mehr in Zug zu bringen in Offenburg bekannt gemacht, dass Jeder, der eine Hexe einbringe, mit einer „Fanggebühr“ von zwei Schilling belohnt werden sollte; aber schon am 10. Juli sah man sich genöthigt, diese fluchbringende Einrichtung wieder aufzuheben. — In einem Zeitraum von nicht völlig vier Jahren wurden so in Offenburg sechszig Personen als Hexen hingerichtet[100]. — Der Blocksberg des Breisgaus war der Kandel.
Eine furchtbare Hexenverfolgung erhob sich 1662 in Württemberg von Esslingen, Möhringen und Vaihingen aus. Die Untersuchung begann hier im Juni 1662 und gewann, da von jedem Angeklagten die Anzeige von Mitschuldigen herausgemartert ward, bald eine kolossale Ausdehnung und dauerte bis zum Jahr 1665 an. Zu Esslingen richtete man das damals leerstehende Augustinerkloster zu einem grossartigen Hexengefängniss ein, welches mit dem Folterthurm durch einen Gang verbunden, und zu dessen strengster Beaufsichtigung zwanzig Thurmhüter in Eid und Pflicht genommen waren. Zeugen wurden zu Hunderten vorgeladen, um sich darüber vernehmen zu lassen, ob ihnen nicht vor so und so vielen Jahren ein Kind erkrankt oder ein Stück Vieh gefallen sei etc., und der Schrecken, von dem das Land erbebte, liess die Vorgeladenen Alles bejahen, was man sie fragte[101].
In Elsass werden in dem Malefizprotokoll des einen Amtes Ballbronn aus den Jahren 1658–1663 dreiundzwanzig Hinrichtungen von Hexen aufgeführt[102]. In der zur Stadt Strassburg gehörigen Herrschaft Barr nahmen die Denunziationen wegen angeblicher Hexerei einen so schreckenerregenden Umfang an, dass der Magistrat der Stadt sich 1630 veranlasst sah, ein „Mandat wider das Diffamiren wegen Hexerei“ zu erlassen[103], „weil bald kein ehrlicher Mensch mehr sicher sein mag.“
Aus der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt liegt nur ein geringes Aktenmaterial zur Geschichte der Hexenprozesse im siebenzehnten Jahrhundert vor; aber aus dem Wenigen ist doch zu ersehen, dass die Hexenverfolgung in allen Landestheilen von Zeit zu Zeit immer von Neuem ausbrach. In der Niedergrafschaft Katzenellnbogen, welche 1629 unter darmstädtischer Herrschaft stand, wurden in diesem Jahre sogar auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden in den einzelnen Kirchspielen Ausschüsse gebildet, welche die Hexen aufspüren sollten. Doch wurden hier die Hexenprozesse, soweit es der herrschende Aberglaube zuliess, noch immer mit einer gewissen Vorsicht geführt. Während nämlich in den benachbarten nassauischen Grafschaften die Hexenrichter ohne Weiteres Urtheile fällten und die Urtheile vollstrecken liessen, ohne dass eine höhere Instanz davon Notiz nahm, mussten in Hessen-Darmstadt nicht nur die Akten des Prozesses der juristischen Fakultät an der Landesuniversität (damals zu Marburg, nicht in Giessen) zur gutachtlichen Aeusserung eingesandt, sondern es musste auch hernach noch das gefällte Urtheil derselben Fakultät zur Prüfung vorgelegt werden, die dann die Akten mit einer Urkunde zurückschickte, worin sie erklärte, dass dieses Urtheil „den Rechten und uns zugeschickten Akten gemäss“ befunden oder nicht befunden. Das so unter der Controle der Juristenfakultät gefällte Urtheil durfte aber nicht eher vollzogen werden, als bis dasselbe landesherrlich bestätigt war[104]. — Dadurch wurde natürlich die Hexenverfolgung selbst einigermassen eingedämmt; grausige Hexenprozesse kamen aber in den Jahren 1631–1633, 1650–1653 und 1661 in der (in der Wetterau gelegenen) freien Reichsburg Lindheim vor, welche damals unter der ganerbschaftlichen Regierung eines Hermann von Oynhausen, Landdrosten in braunschweigisch-lüneburgischen Diensten, eines Hartmann von Rosenbach, Domdechanten zu Würzburg und einiger anderer Edelleute stand. Besonders schrecklich war die letzte Hexenverfolgung in den Jahren 1661–1664. Der v. Oynhausische Justitiar Geiss, ein gemeiner und geldgieriger Mensch, hatte dem schwachsinnigen Landdrosten v. Oynhausen im Jahr 1661 vorgestellt, dass es in Lindheim wieder von Hexen wimmele und dass man doch nicht eher ruhen dürfe, bis das verfluchte Hexengeschmeiss zur Ehre der heil. Dreifaltigkeit zu Lindheim und an allen anderen Orten vom Erdboden vertilgt sei. Die Ganerben gaben zur Wiederaufnahme der Hexenverfolgung ihre Zustimmung, Geiss, der sich selbst mehrere gleichgesinnte Bürger als Blutschöffen erwählte, wurde zum Untersuchungsrichter ernannt, und alsbald wurden mehrere Personen, die mit dem Teufel im Bunde stehen sollten, in die Höhlen des (noch jetzt zu sehenden) Hexenthurms zu Lindheim geschleppt. Die Verhafteten wurden hier, ohne dass man irgendwelche Vertheidigung zuliess, durch den Scharfrichter und Schindersknecht auf die Folter gespannt und so lange mit den ausgesuchtesten Martern gepeinigt, bis sie sich selbst als Hexen und Zauberer bekannt hatten. Der Hebamme zu Lindheim wurde auf diese Weise das Geständniss abgepresst, das Kind, welches die Ehefrau des v. Rosenbachschen Müllers Schüler vor einem Jahre todt geboren, umgebracht zu haben, obgleich die Schüler, darüber vernommen, keinem Menschen ein Verschulden an ihrem Kinde beimass. Auf das Bekenntniss der Hebamme wurden nun sechs Personen eingezogen, welche auf der Folter bekennen mussten: sie hätten die Leiche des Kindes ausgegraben, in Stücke zerhauen, diese in einem Topfe ausgekocht und daraus eine Hexensalbe bereitet. Obgleich nun die Leiche des Kindes in Beisein des Vaters, des Ortspfarrers, des Gevatters Schülers, des Rosenbachschen Verwalters und zweier Blutschöffen ausgegraben und unversehrt gefunden wurde, so wurde dennoch beschlossen, die sechs im Thurme eingesperrten Hexen, weil sie ihr Vergehen an dem Kinde auf der Folter einmal bekannt hätten, zu verbrennen und der Müller Schüler wurde unter Androhung schwerer Strafe bedeutet, von dem Befund der Ausgrabung nichts zu sagen, bis die Justifizirung der sechs Hexen erfolgt sei. Als nun die letzteren gebrannt waren, wurde eine andere Person, die alte Becker-Margreth, eingezogen, zu welcher einer der Blutschöffen in den Kerker ging und ihr zuredete, sie sollte sich nur des ihr zur Last Gelegten schuldig bekennen, dann sollte sie auch kein Meister und Schindersknecht angreifen, sondern sie sollte dann alsbald aufs Rathhaus geführt, und wenn man sie hingethan (d. h. hingerichtet) haben werde, neben dem Kirchhof beerdigt werden. Die Unglückliche sah, dass sie verloren war, und fügte sich verzweiflungsvoll in ihr Geschick, gab nun aber noch vierzehn andere Personen als Mitschuldige mit dem Bemerken an, diese sollten es auch erfahren, wie das Hinthun und Brennen schmecke. Infolge dessen ward nun auch Schülers Ehefrau als der Hexerei verdächtig eingezogen. Alsbald eilte Schüler nach Würzburg, um dem Domdechanten von Rosenbach seine Noth zu klagen und durch ihn das geliebte Weib zu retten. Bei seiner Rückkehr nach Lindheim erfuhr er jedoch, dass dasselbe inzwischen in furchtbarster Weise gefoltert worden sei, und nicht allein sich selbst der Zauberei schuldig bekannt, sondern auch ihn selbst als Mitschuldigen genannt habe. Schüler hatte kaum Zeit, sich von dem ersten Schrecken, mit dem ihn diese Nachrichten befielen, zu erholen, als er sich selbst von dem Blutrichter verhaftet und in den Hexenthurm geworfen sah, wo er in Ketten und Banden gelegt ward. Am fünften Tage wurde er mit Werkzeugen, die ganz eigens für ihn herbeigeschafft waren, gefoltert. Die unerträgliche Pein der Tortur presste ihm das Geständniss seiner Schuld ab. Doch nahm er dasselbe alsbald wieder zurück. Daher wurde er sofort aufs neue und noch schrecklicher torquirt. Abermals trieb man ihn so zum Geständniss seiner Schuld, das er jedoch hernach abermals zurücknahm; und schon wollte ihn Geiss zum drittenmal auf die Folter spannen, als ein Tumult ausbrach, in welchem Freunde es ihm möglich machten zu entfliehen. — Während seiner Abwesenheit wurde sein Weib am 23. Februar 1664 verbrannt.
Hiermit war aber auch der Anfang vom Ende der Schreckenstage Lindheims erschienen. Mehrere Weiber flohen nach Speier und erfüllten die Stadt mit ihrem Wehklagen; die ganze Gemeinde klagte bei den Ganerben wie bei dem Reichskammergericht gegen den Justitiar, der gegen alles göttliche und menschliche Recht lauter Unschuldige einthürmen, foltern, würgen und brennen lasse, infolge dessen das Reichskammergericht dem Blutgericht Einhalt gebot; die Juristenfakultät zu Giessen mahnte zur Mässigung und Vorsicht. Als daher Matthias Horn einem der Blutschöffen, der seine Frau zur Folter schleppen wollte, einen Arm entzweischlug und der Scharfrichter mit seinem Gesindel vor der Wuth des Volkes sich eiligst durch die Flucht retten musste, und Andreas Krieger, der verhassteste unter den Blutschöffen, kaum noch in seinem Hause Sicherheit fand, sah sich Herr v. Oynhausen endlich (1666) genöthigt, seinen Justitiar, den er nicht mehr schützen konnte, zu entlassen. — Nicht weit von Lindheim ist ein Graben, den das Volk noch heute den Teufelsgraben nennt. Bei ihm soll der Blutrichter, als er mit dem Pferde über denselben setzen wollte, vom Pferde gestürzt sein und den Hals gebrochen haben.