Ein anderer Hexenprozess, der uns in den Originalakten vorliegt, kam 1672 in dem hessendarmstädtischen Orte Burkhardsfelden im Busecker Thal vor.

Im Jahre 1672 wurde nämlich Else Schmidt, genannt die Schul-Else, zu Burkhardsfelden im Busecker-Thale, vor Gericht gestellt. Dem Anklagelibell des Fiskals zufolge hatte sie Mäuse gezaubert, einen Knaben zur Hexerei verführt und in Gegenwart des Teufels umgetauft, Hexentänze besucht, einen Mann durch Branntwein und eine Frau durch Sauerkraut zu Tode behext, ein Mädchen bezaubert, dass ihm die Haare ausfielen, auch Heilungen durch Lorbeerabsud bewirkt, woraus der Schluss folgte, dass die behandelten Krankheiten zuvor auch durch ihre Zauberei erzeugt waren. Mehrere Hexen hatten auf die Schul-Else ausgesagt, und seit dem letzten Prozesse haftete übler Ruf auf ihr. Da die Angeklagte leugnete, so wurde ein Zeugenverhör angestellt und der Fiskal reichte eine Deductionsschrift ein, die mit Citaten aus Bodin, Binsfeld und Delrio reichlich ausgestattet ist. In der Refutationsschrift des Defensors wurden sowohl die Indizien, als die Qualifikation der Zeugen[105] mit löblicher Klarheit bekämpft. Dennoch verwarf, nachdem das Gericht die defensio pro avertenda tortura abgeschlagen hatte, die Juristenfakultät zu Giessen die Einwendungen des Defensors als unerheblich und erkannte auf die Folter. Die Angeklagte überstand demgemäss eine zweistündige Marter, ohne das Mindeste zu bekennen. Hierauf aber erschien der Fiskal mit neunundvierzig Additionalartikeln, die im Wesentlichen auf Folgendes hinausliefen: Die Schul-Else habe einst einer Frau in einem Wecke Zauberei beigebracht, wodurch deren Knie so aufgeschwollen, dass der Pfarrer auf öffentlicher Kanzel über solche Uebelthat gepredigt; die Thäterin habe dann einen Aufschlag von zerriebenem Tabak und Bienhonig auf die kranke Stelle gelegt, worauf sich die Geschwulst geöffnet und anderthalb Maass Materie und fünf Arten von Ungeziefer, nämlich haarichte Raupen, Maueresel, Engerlinge, Sommervögel und Schmeissfliegen, von sich gegeben habe. Auch wird hervorgehoben, dass bei der neulichen Tortur keine Thräne zu bemerken gewesen, dass aber der Scharfrichter an der rechten Seite der Angeklagten ein Stigma entdeckt und beim Hineinstechen unempfindlich befunden habe. — In der abermaligen Zeugenvernehmung bestätigte die angeblich Bezauberte und Geheilte Alles, auch den Punkt von dem Ungeziefer; der Defensor verwarf sie als Zeugin in eigener Sache und Todfeindin; die Angeklagte stellte die neuen Anschuldigungen gleich den früheren in Abrede. In einer sehr leidenschaftlich gehaltenen Schrift begehrte jetzt der Fiskal eine geschärftere Tortur; er nannte die Beklagte einen Höllenbrand, einen Teufelsbraten, der hundertmal den Scheiterhaufen verdient habe. Von der Juristenfakultät erging unterdessen, wie der Defensor behauptet, ein lossprechendes Urtheil puncto repetitionis torturae, von dessen Existenz der Fiscal jedoch nichts zu wissen vorgab und von welchem auch das Gerichtsprotokoll nichts erwähnt. Gewiss ist es, dass man vorerst zur zweiten Tortur nicht schritt, sondern am 6. Mai 1674, also nach anderthalbjähriger Gefangenschaft des Weibes, die Nadelprobe vornahm. Ein von zwei Gerichtsschöffen unterschriebenes Protokoll bezeugt, dass man unter der rechten Schulter das Stigma entdeckt, mit zwei Nadeln durchbohrt und ohne Blut und Empfindung gefunden habe. Hierauf sandte man die Akten an die Mainzer Juristen, welche unterm 15. Juni 1674 ein Responsum abgaben, aus dem wir folgende wesentliche Punkte ausheben:

„Wir Senior und übrige Professores etc. befinden — — — die Acta — — — nicht also beschaffen, dass mit der vom Herrn Fiskal begehrten zweiten, und zwar völligen Tortur gegen die peinlich Beklagtin prozedirt werden könne: und hätte ihrer auch mit der ersten harten Tortur verschonet und dero Defensional-Articuln keineswegs verworfen werden sollen, aus folgenden Ursachen: [Folgen die Gründe]. — Und thut im Uebrigen wenig zur Sach, dass die löbl. Juristenfakultät zu Giessen die Beklagtin Elisabeth zu der ersten Tortur condemnirt habe; dero rationes decidendi sind nicht apud acta. Und ist daran Unrecht beschehen, dass dieses arme alte Weib nach Ausweis des Protokolls — zwo ganze Stund lang mit den Beinschrauben und an der Folter so überaus hart gepeiniget worden. Noch unrechter aber ist darin beschehen, dass der Herr Fiskal, ohnerachtet dass die verba finalia illius protocolli so viel geben, dass sie Elisabeth nach ausgestandener solcher erschröcklicher Tortur absolvirt worden seye (nimirum ab ulteriore tortura), nichts desto weniger in seiner also intitulirten Confutation und Gegensubmission-Schrift, wie auch endlichen Gegenschlussschrift die reiterationem torturae contra istam miserrimam decrepitam mulierem so stark urgirt hat, gleichsam dieses alte Weib propter suspicionem hominum quovis modo hingerichtet und verbrennet werden müsste, sie seye gleich eine Zauberin, oder nicht. — — — Wie deme, so ist die Sach nunmehr in so schlechtem Stand, dass sich ohne Bedrückung und Schaden eines oder des andern Theils, oder gar beeder Theile kein Temperament ersinnen lässt. — Gut wäre es, wenn die unschuldig beklagte Elisabeth durch glimpfliche Mittel dahin bewogen werden könnte, dass sie den Ort ihrer jetzigen Wohnung verändern und sich anders wohin begeben thäte, angesehen sie ohne Aergerniss, Widerwillen und continuirliche Unruhe des Orts Unterthanen nicht wird wohnen können. Dafern das von ihro, wie zu besorgen, in Güte nicht zu erhalten, so ist nöthig, dass die Obrigkeit öffentlich verbiete, dass Niemand bei Vermeidung wohlempfindlicher Geld- und andern Strafen sich gelüsten lassen solle, sie Elisabeth und die Ihrigen an ihren Ehren mit Worten oder Werken anzugreifen, oder auch von dem wider sie bishero geführten peinlichen Hexenprozess mit andern Personen etwas zu reden. — Und damit sie Elisabeth desto leichter bewogen werden möge, ihre gegen den Herrn Fiskal habende schwere Actionem injuriarum, item ad expensas litis, damna et interesse fallen und schwinden zu lassen, so ist rathsam, dass die Obrigkeit sie Elisabeth alsbald ihrer Haften erlasse, mit der Vertröstung, dass man den Herrn Fiskal zu Zahlung der Prozesskosten anhalten, auch an allen Orten der Buseckischen Obrigkeit bei hohen Geld- und andern harten Strafen ernstlich verbieten wolle, dass Niemand sie Elisabeth, oder auch ihre Kinder an ihren Ehren angreifen solle. — Im Fall nun die oftgenannte Elisabeth mit diesem Temperament, wie zu vermuthen, sich befriedigen lassen wird, so ist der Herr Fiskal einer grossen Gefahr überhoben, im Widrigen aber secundum jura in periculo durae sententiae, der Ursachen halben wir diesem unserm Responso keine sententiam beifügen. Und dass aller obiger Inhalt den kaiserlichen Rechten gemäss seye, wird mit unserer Fakultät zu End aufgedrucktem gewöhnlichen Insiegel beurkundet.“

Hält man dieses Responsum gegen diejenigen, welche gleichzeitig und später in ähnlichen Sachlagen von andern katholischen Juristenfakultäten, und selbst von den protestantischen zu Tübingen, Giessen, Helmstädt u. a. zu ergehen pflegten, so muss den Mainzer Juristen die Ehre bleiben, dass sie unter die ersten gehören, welche auf die Bahn der Humanität einzulenken wussten.

In der Landgrafschaft Hessen-Cassel war im siebenzehnten Jahrhundert derselbe Aberglaube heimisch, der damals alle Welt beherrschte. Ein Bettelweib aus Bottendorf, welches wegen Abfalls von Gott und wegen allerlei Zauberei (es hatte den Bauern das Vieh behext, Mäuse gemacht etc.) 1648 hingerichtet war, hatte einen zehnjährigen Knaben in ihre Zauberkünste eingeweiht und mit dem Teufel persönlich bekannt gemacht, so dass nun auch er, wie er selbst gestand, Mäuse machen, Vieh behexen und sonstiges Teufelszeug verrichten konnte. Die Sache kam bei der Kanzlei zu Marburg zur Anzeige, welche dem Pfarrer zu Bottendorf aufgab, des Knaben, der vom Bettelvogt bereits mit Ruthen gestrichen sei, sich anzunehmen, ihn seinem Vater zu übergeben und für seine Unterweisung im Katechismus zu sorgen, damit er womöglich aus den Stricken des Satans wieder befreit werde. Der Pfarrer berichtete jedoch hierauf an die Kanzlei, dass es unmöglich sei, den Knaben in die Schule zu bringen, indem alle Leute des Orts erklärt hätten, dass sie, wenn dieser Teufelsbube in die Schule käme, alle ihre Kinder, um sie nicht ebenfalls in die Hände des Teufels gerathen zu lassen, vom Besuche derselben zurückhalten würden.

Wie in anderen Orten so fürchtete man auch in Hessen-Cassel das geheime Treiben und die Begegnung des Teufels. Im Jahr 1672 sagte in Marburg ein Soldat, Joh. Scharff, vor Gericht aus: er habe von seiner Wirthin Sohn einen Zirkel geborgt, und als er denselben aufgethan, sei aus ihm Wasser herausgespritzt. Darauf habe er den Zirkel ins Wasser geworfen. Alsbald aber sei ihm der böse Feind erschienen und habe ihn zwingen wollen, den Zirkel wieder aus dem Wasser zu holen. Er habe es aber nicht gethan, sondern sich Gott befohlen. Späterhin sei ihm der Teufel noch einmal erschienen und habe ihn abhalten wollen, das heil. Abendmahl zu empfangen etc.

Auch hat der Hexenwahn in Hessen ganz dieselbe Gestalt, dieselben Merkmale wie anderwärts. Die bösen Weiber sagen sich von Gott mit den Worten los: „Hier stehe ich auf dieser Mist, und verleugne den Herrn Jesum Christ.“ Alsdann kommt der Teufel, lässt das Weib sich ihm zusagen, tauft es unter dreimaliger unsauberer Begiessung mit den Worten: „ich taufe dich im Namen des Teufels“ und fordert es auf, ihm zu Willen zu sein. Unzählige wüste und einsame Plätze im Lande wurden als die Malstätten der Hexensabbathe bezeichnet. Da erkieste sich der vorsitzende Teufel unter den erschienenen Hexen eine als „Königin“, mit der er den Tanz eröffnete, die Musik dazu machten Hexenpfeifer, die auf dem Hinteren von schwarzen Katzen bliesen, Trommler u. s. w. Eine Anzahl von Hexen diente als „Leuchter“ etc. Am ärgsten scheint der Hexenwahn im Anfang der zweiten Hälfte des siebenzehnten Jahrhunderts in Hessen-Cassel grassirt zu haben. Im Jahr 1669 kam das Gerücht in Umlauf, dass in dem oberhessischen Dorfe Wohra sich kaum drei Menschen vorfänden, die nicht der Hexerei ergeben wären, wesshalb man es in der Umgegend das „Hexendorf“ nannte.

Natürlich war man unter solchen Umständen auch in Hessen in der Verfolgung der Hexen nicht träge. Die Verdächtigten wurden eingezogen, „ad bancum geführt“, wurden „in banco gefragt“ und mussten „güt- und peinlich“ bekennen. Die Folter wurde zuweilen in entsetzlicher Weise angewendet. Allein wenn schon die Hexenverfolgung in Hessen durch das ganze siebenzehnte Jahrhundert hin dauerte[106], so kamen hier verhältnissmässig doch bei Weitem nicht so viele Hexenverbrennungen vor als in anderen Ländern. Auch war das Prozessverfahren immer ein streng geordnetes. Die Prozessakten mussten von der juristischen Fakultät zu Marburg geprüft und das Todesurtheil musste dem Landesherrn zur Bestätigung vorgelegt werden.

Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig sein sollte[107]. Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die Inquisitin Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an deren Beamten und Unterthanen rächen wollte.