Aber auch die Lage der Freigesprochenen war oft, ja sogar in der Regel, eine überaus traurige. Man hielt sie im Kerker noch fest, bis die Gerichtskosten bei Heller und Pfennig bezahlt waren. Die Mutter eines Bürgers Fröhlich zu Felsberg z. B. war der Zauberei beschuldigt, zum peinlichen Prozess condemnirt, zwei Jahre im Thurm „angeschlossen“ in Haft gehalten und gefoltert worden. Das Gericht selbst bezeugte, dass die Frau die peinliche Frage zu grosser Verwunderung ausgestanden und nichts bekannt habe. Daher war die Unglückliche von der Juristenfakultät zu Marburg 1664 freigesprochen worden. Die peinlichen Richter wollten sie aber nicht aus ihrer Haft entlassen, bis ihr Sohn für die Zahlung der (62 Rth. 18 Albus, d. h. nach dem jetzigen Geldwerth etwa 900 Mark) Bürgschaft geleistet hätte, worüber der Sohn bei dem Landgrafen Beschwerde führte.
In der Volksmeinung war jedes Weib, das einmal in den Verdacht der Hexerei gekommen war, unehrlich. Als 1695 (also ganz am Ende des siebenzehnten Jahrhunderts) die Wittwe eines dasigen Schneidermeisters, die als der Zauberei verdächtig lange Zeit auf dem Schlosse im Hexenthurm gesessen hatte, vor der Beendigung des mit ihr angestellten Prozesses gestorben war, musste die (anfangs sich weigernde) Schneiderzunft daselbst durch Drohungen gezwungen werden, die Leiche der „Hexe“ zu Grabe zu tragen. — Wie aber in der ersten Hälfte des Jahrhunderts ein Theil der Geistlichkeit in dieser Beziehung dachte, ist aus einem Consistorialprotokoll vom 15. April 1664 zu ersehen. Im Jahr 1663 war nämlich eine zu Eschwege lebende Wittwe (Holzapfel) in den Verdacht der Hexerei gekommen. Darüber in Haft und Untersuchung genommen, hatte sie die völlige Grundlosigkeit dieser Beschuldigung dargethan und war freigesprochen worden. Aber gleichwohl wollten der Superintendent Hütterodt und dessen beide Amtsbrüder zu Eschwege die anrüchig Gewordene nicht zum Abendmahl zulassen. Die Wittwe wendete sich daher beschwerdeführend an das Consistorium zu Cassel und dieses gab Hütterodt auf, der Wittwe die Gemeinschaft des Sakraments nicht zu versagen. Die drei Geistlichen aber beharrten hartnäckig bei ihrer Weigerung, indem sie sogar erklärten, sie würden eher ihre Aemter niederlegen, als der Holzapfel das Sakrament reichen. Da beschloss indessen das Consistorium durchzugreifen, lud die Geistlichen vor seine Schranken und zwang dieselben der Wittwe, „da sie des beschuldigten Lasters der Hexerei nicht habe überführt werden können“, den Trost des Sakramentsgenusses zu gewähren.
Seltsamer Weise kam in Hessen auch der Fall vor, — wohl der einzige Fall dieser Art, — dass eine Jüdin als Hexe angesehen ward. Die Jüdin Golda nämlich, des Kaiphas zu Kell im Amte Ulrichstein Tochter und des Juden Rubens zu Treis a. d. Lumde Ehefrau, hatte im Jahr 1669 ihr Häuschen zu Treis in der Absicht angesteckt, um dadurch das ganze Dorf in Asche zu legen. Vor Gericht gezogen, gestand sie nicht nur diese ihre Absicht, sondern auch, dass sie ihre Seele dem Teufel verschrieben, dass sie in ihrer Jugend mit einem Bäckergesellen gebuhlt habe, dass sie von ihrer Mutter schon im Mutterleibe verflucht worden sei, und dass sie darum diese wieder verflucht habe. Sie erklärte, dass sie sich von Gott verstossen wisse und nicht mehr beten könne, und bat darum um den Tod, womöglich mit dem Schwerte. — Sie ward nach Marburg in den Thurm gebracht, hier aber als irrsinnig erkannt und bald entlassen. — Von einer etwaigen Teufelsbuhlschaft war in dem Prozess keine Rede.
Besonders schwunghaft wurde die Hexenverfolgung in der (seit 1647 zu Hessen-Cassel gehörigen) Grafschaft Schaumburg betrieben. Hier hatte ein Professor der Jurisprudenz zu Rinteln, Hermann Göhausen aus Brakel im Lippeschen (†1632) im Jahr 1630 — zu derselben Zeit wo in Rinteln (1631) der menschenfreundliche Friedrich Spee seine Cautio criminalis (heimlich) drucken liess — seine Anweisung zur Führung des Hexenprozesses[108] herausgegeben, worin er vor unzeitigem Mitleiden warnte. Nach diesem Codex wurde nun in Rinteln gegen die Hexen verfahren. Im hessischen Staatsarchiv liegen namentlich aus der Zeit von 1654 an zahlreiche Hexenprozessakten vor, die mancherlei Eigenthümliches wahrnehmen lassen. Die Verhaftung und Verhörung der Verdächtigen ging von Bürgermeister und Rath aus, welche die Eingezogenen im Rathhaussaal zu Protokoll vernahmen. Doch ist zu beachten, dass Bürgermeister und Rath in Hexensachen nichts thaten, ohne die juristische Fakultät zu Rinteln zu befragen, so dass diese der eigentliche Hexenrichter war. War das erste Protokoll, in welchem die Angeklagten jede Schuld ableugneten, der Fakultät zugeschickt, so verfügte diese, dass die Verdächtigen zur Folter geführt und hier nochmals zu einem reuigen Geständniss ihrer Schuld ermahnt werden sollten. Gewöhnlich appellirten dann dieselben an die Wasserprobe, welche an der Weser in der Weise vorgenommen ward, dass man sie zweimal an Händen und Füssen kreuzweise gebunden und einmal ungebunden ins Wasser liess. Regelmässig schwammen aber dabei die Angeklagten oben auf, wesshalb nun die Fakultät auf Anwendung der scharfen Frage erkannte. Am 21. Aug. 1660 wurde eine Angeklagte auf der Folter elfmal aufgezogen und dabei noch „etliche Male gewippt“. Gewöhnlich schrieb die Fakultät folgende generellen „Inquisitionales“ vor, über welche den Unglücklichen Geständnisse abgefoltert werden sollten: 1) ob sie zaubern könnten; 2) von wem, zu welcher Zeit und an welchem Orte sie es gelernt und was sonst dabei vorgegangen; 3) ob sie Menschen und Vieh mit Bezauberung und Vergiftung Schaden gethan; 4) wem, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit was für Mittel; 5) ob sie andere Personen, Männer oder Weiber kennten und wüssten, so neben ihnen zaubern könnten, und woher sie solches wüssten. — War nun bezüglich dieser und der übrigen Spezialfragen den Gefolterten das gewünschte Geständniss abgepresst, so ordnete die Fakultät auf Grund des ihr vorgelegten Torturprotokolls ein peinliches Halsgericht an, welches auf dem Marktplatze gehalten ward, und von diesem ging es dann entweder direkt oder nach nochmaliger Einkerkerung der Verurtheilten zum Scheiterhaufen.
So wüthete die Hyder der Hexenverfolgung Jahr aus Jahr ein in allen Gauen Hessens, bis zum Jahr 1673, wo dieselbe nachzulassen begann.
Im Jahr 1672 war auf leeres Geschwätz hin die Katharine, Ehefrau des Opfermanns Lips zu Betziesdorf in Oberhessen — ein heldenhaftes Weib — in den Hexenthurm zu Marburg eingesperrt und in grässlicher Weise torquirt worden[109]. Indessen hatte man ebensowenig aus derselben ein Geständniss herausmartern als wirkliche Indizien herbeischaffen können. Sie wurde daher von der Instanz entbunden und nach Ausstellung der Urphede (4. Mai 1672) entlassen. Indessen behielt man die Frau fortwährend im Auge, und indem man endlich die gewünschten Indizien gewonnen zu haben glaubte, so wurde sie im folgenden Jahre wiederum verhaftet und am 4. November 1673 zu Marburg nochmals und noch entsetzlicher gemartert. Sie wurde viermal aufgezogen, sechzehnmal wurden die Schrauben so weit geschraubt als es nur möglich war, und da sie wiederholt in Starrkrampf verfiel, so wurde ihr wiederholt mit Werkzeugen der Mund aufgebrochen, damit sie bekennen sollte. Bald betete sie, bald brüllte sie „wie ein Hund“. Aber grösser noch als die Bosheit ihrer Peiniger war die Seelenstärke dieses Weibes, denn sie gestand nichts. In dem Berichte an die Landgräfin Hedwig Sophie vom 4. November 1673, mit welchem die fürstlichen Räthe zu Marburg die Einsendung der Akten einschliesslich des Torturprotokolls begleiteten, bemerkten dieselben, dass die Frau auf der Folter durch Zauberei sich müsse unempfindlich gemacht haben, weil sie sonst die Tortur unmöglich in solcher Weise hätte ertragen können. Da sah aber doch die Landgräfin ein, dass sie die Gerichte nicht länger dürfe so fortwüthen lassen. Allerdings wurde die unglückliche Lips zur Landesverweisung begnadigt; zugleich aber erliess die Landgräfin von Kassel aus unter dem 15. November 1673 an die Kanzlei zu Marburg den Befehl, „das Gericht ernstlich dahin anzuweisen, dass dasselbe in dergleichen Hexenprozessen mit sonderbarer Circumspection und Behutsamkeit verfahre, insonderheit auf blosse Denunziation und anderen geringen Argwohn, wenn nicht das Corpus delicti notorie und andere starke und triftige Umstände vorhanden, nicht so leicht Jemanden zu Haften bringe, weniger denselben ohne vorhergehende Communikation mit den Räthen peinlich vorstelle.“
Von da an verringerte sich die Zahl der jährlich vorkommenden Hexenprozesse. Doch fand und verfolgte man hier und da in Hessen noch über das Ende des siebenzehnten Jahrhunderts hinaus Hexen; allein man verfuhr in der Einziehung und Inquisition vorsichtiger und brannte weniger. Der letzte Hexenprozess, über welchen im hessischen Staatsarchiv Akten vorliegen, fand in den Jahren 1710 und 1711 statt. Damals war nämlich die Ehefrau Anna Elisabeth Ham zu Geismar allerlei zauberischer Tücken beschuldigt worden. Man hatte sie daher in den Hexenthurm zu Marburg gebracht, verhört und der Fiskal hatte, da sich die Verhörte keiner Zauberei schuldig bekennen wollte, Tortur beantragt. Das Gericht ging jedoch auf den Antrag nicht ein, sondern entband am 13. Mai 1711 die Angeklagte von der Instanz. In dem Verhör hatte aber dieselbe auf Befragen noch bekennen müssen, es sei „wahr und ausser allem Zweifel, dass es wirkliche Hexen und Zauberer gebe, die nämlich Gott absagen, sich mit dem Teufel verbinden, durch dessen Hülfe und Unterricht mit verborgenen Künsten Menschen und Vieh Schaden zufügen, auch wohl Wunderthaten verrichten.“ — So ging die Hexen Verfolgung in Hessen zu Ende.
In Nassau wüthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier mit den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellte die Landesherrschaft in den Dörfern Ausschüsse, welche als öffentliche Ankläger alle wegen Hexerei verdächtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexencommissären zur Anzeige bringen sollten, woneben den Geistlichen auf einer Landessynode, welche der Superintendent Weber am 3. November 1630 zu Idstein hielt, aufgegeben ward, ihre Gemeinden von der Kanzel herab vor dem gräulichen Laster der Zauberei zu warnen, — was seitdem namentlich an jedem St. Andreastage geschah. Und rasch füllten sich alle Kerker mit Unglücklichen, die als Verbündete und Werkzeuge des Satans galten. Durch die Folter erfuhr man von ihnen die Namen von gewissen Stätten, an denen die Hexen und Zauberer ihre Versammlungen hielten, namentlich die Limburger Haide zwischen Diez und Limburg, die Herrenwiese bei Dillenburg, die Klippelshaide und die Altenburg bei Idstein, die Deissighafer Haide bei der Eiche u. s. w. Dahin kamen die Hexen und Zauberer auf Ofen- und Mistgabeln reitend, oder in einem von vier schwarzen Katzen gezogenen Wagen fahrend, zusammen, tanzten nach der Querpfeife, der Trommel, der Trompete, assen und tranken und buhlten miteinander. Die Seuche des Hexenwahns hatte bereits alles Volk erfasst, so dass in der ungeheueren Erregung, welche die Gemüther ergriff, Einzelne sich selbst für Hexen hielten. Ein Mädchen aus Amdorf, Katharine Jung, bekannte sich selbst bei ihrem Vater als Hexe, der sich infolge dessen in seinem Gewissen dazu gedrängt fühlte, am 1. Mai 1631 die eigene Tochter in Herborn zur Anzeige zu bringen, wo sie schon am 11. Mai hingerichtet wurde. Das Prozessverfahren war meist ein sehr summarisches. Selten dauerte ein Prozess über vierzehn Tage, indem man mit der Tortur Alles rasch fertig brachte. Nicht Wenige starben aber in den Kerkerlöchern der Hexenrichter infolge der erlittenen Tortur oder machten aus Verzweiflung ihrem Leben selbst ein Ende. Das Eine wie das Andere war nach allgemein herrschender Annahme natürlich das Werk des Teufels. So fand man in Herborn Hans Martin Stein's Wittwe, die wegen Hexerei in Untersuchung stand und gefoltert war, Tags darauf todt im Gefängniss. Das konnte aber nicht mit rechten Dingen zugegangen sein. Erinnerte man sich doch, dass während der Tortur eine Speckmaus, so gross wie eine Taube, in den Thurm geflogen war! Ja es legten selbst zwei berühmte Aerzte zu Herborn bei drei Frauen, die nach überstandener Tortur entseelt im Kerker vorgefunden waren, das visum repertum ab, dass die eine weder an den Folgen der Tortur noch an einer Krankheit gestorben, sondern dass ihr der Hals umgedreht sei, dass die zweite müsse Gift genommen haben, und dass sich bei der dritten über die Todesursache nichts Sicheres sagen lasse. — Eine Frau von Langenaubach machte in der Nacht vor dem bereits bestimmten Tage ihrer Exekution ihrem Leben dadurch ein Ende, dass sie das feuchte Stroh ihres Schmerzenslagers anzündete, und sich in dem Rauche erstickte. Dabei aber lebten die Hexenrichter herrlich und in Freuden. Der Amtskeller zu Camber schrieb am 28. Nov. 1630, „dass wenn über die Zauberer Verhör gehalten werde, Alles auf Kosten der Hexen gehe und man nichts fehlen lasse, Kost und Wein würden bei dem Wirthe geholt.“
So ging es im Nassauer Lande vier Jahre lang, von 1629–1632, und in diesen vier Jahren sah man in allen Theilen des Landes die Scheiterhaufen lodern. Allein in Dillenburg wurden damals fünfunddreissig, in Driedorf dreissig, in Herborn sogar neunzig Personen justifizirt. Schliesslich drohte die Hexenverfolgung sogar Leute, die den hervorragenderen Ständen angehörten, zu erfassen. So war der Geheimsekretär Dr. Hön zu Dillenburg, ein Vertrauensmann des Grafen, der denselben zu den wichtigsten Missionen gebrauchte, von einer wegen Hexerei in Untersuchung gezogenen Person zu Eibach angezeigt worden, dass er als Hexenmeister am Hexensabbath Theil genommen und daselbst die üblichen Gräuel begangen habe. Auf der Limburger Haide sollten die Vornehmen beim Hexentanz sich oft haben sehen lassen; ja man fand sogar einmal bei einer notorischen Hexe den silbernen Becher eines vornehmen Herrn, mit welchem der Wein bei einem solchen Gelage kredenzt worden sein sollte.
Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm, dazu bei, dass dieselbe nach 1632 überall im Lande nachliess. Doch schon 1638 brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden aufs Neue Ausschüsse zur Aufspürung der Hexerei ernannt wurden, namentlich im Lande Siegen. Dem Schultheissen zu Freudenberg wurde ein Verweis ertheilt, weil er die Denunziationen der öffentlichen Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein Mädchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher und die Landesherrschaft sah sich doch genöthigt, das Treiben derselben in gewisse Schranken zu verweisen. Der Graf Johann Ludwig zu Hadamar erliess daher unter dem 20. Juli 1639 an seine Räthe ein Reskript, worin er erklärte, dass allerdings das Laster der Zauberei bestraft werden müsse, wo es sich zeige, zugleich aber auch die Räthe ermahnte, darauf hinzuarbeiten, „dass keinem Unschuldigen weder an Ehre, Leib und Seele zu kurz oder mehr geschehe, wie man gemeiniglich zu thun pflege. Dabei sei grosser Fleiss, Sorge und Fürsichtigkeit zu gebrauchen, und solches mit gottesfürchtigen und gelehrten Theologen und Rechtsgelehrten zu berathschlagen, auch unverdächtige, gottesfürchtige, verständige Leute zu Commissären zu gebrauchen, damit die Bosheit gestraft und die Unschuld beschützt werde.“ Durch dieses Einschreiten des Grafen mag manches schon bedrohte Leben gerettet worden sein; aber die in dem nassauischen Staatsarchiv zu Idstein massenhaft aufbewahrten Akten von Hexenprozessen beweisen, dass der Dämon der Hexenfurcht und der Hexenverfolgung im Lande Nassau durch das ganze Jahrhundert hin wüthete[110]. Ein grosser Hexenprozess fand 1676 zu Idstein statt, der insbesondere wegen des Standes der angeklagten und verurtheilten „Hexe“ besonderes Aufsehen machte. Der Prozess betraf nämlich die Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein, Cäcilie, geb. Wicht. Das Gericht erkannte auf den Tod durch Feuer, und der Graf Johann VI. von Nassau-Dillenburg bestätigte am 22. März 1676 das gefällte Urtheil[111], welches alsbald vollzogen ward.