In Hamburg war im Jahre 1603 (oder 1605) die Aufstellung eines neuen Stadtrechts erfolgt[112], in welchem es (IV. 2) hiess: „Die Zauberer und Zauberinnen, die mit verbotenen Mitteln dem Menschen oder dem Vieh an Leib und Leben Schaden zufügen, oder auch, die aus bösem Vorsatz von Gott und seinem heil. Wort vergessentlich abtreten und mit dem bösen Feinde sonderbare, hochärgerliche Verbündnisse machen, werden, nach Gelegenheit ihrer beweislichen Bewirkung, mit Feuer oder mit dem Schwert am Leben gestraft.“ — Das Gesetz unterscheidet also zweierlei Verbrechen, nämlich das der Schädigung von Menschen und Vieh durch verbotene Zaubermittel und das des aus bösem Vorsatz (also auch zum Zwecke der Schädigung) eingegangenen Teufelsbündnisses. Die Zauberei an sich wird also nicht ausdrücklich bedroht. Wichtiger aber ist, dass die im älteren Recht ausgesprochene Ergreifung des Verbrechers auf frischer That nicht mehr als Merkmal eines strafbaren Verbrechens hingestellt, sondern der Kriminalbeweis gefordert wird, womit die Möglichkeit gegeben war, schon das Geständniss, das erpresste Geständniss als Beweis geltend zu machen. Daher kam die Hexenverfolgung in Hamburg jetzt erst recht in Zug. Doch gelangte dieselbe hier niemals zu einer solchen Ausdehnung wie anderswo. Im Jahr 1643 wurde eine „alte Hexe“ Cillie Haubeis hingerichtet. Es wird von ihr gesagt, dass sie ihren Mann ermordet habe, dass sie darum viermal mit dem Rade gestossen und dass alsdann ihr Körper zu Asche verbrannt worden sei. Dieses war die letzte nachweisbare Hexenverbrennung in Hamburg, die sich noch damit entschuldigen lässt, dass hier ein Gattenmord zu sühnen war[113].

In Pommern machte die Prozedur gegen eine adliche Dame, Sidonie von Borck, besonders viel von sich reden. Dieselbe war allerdings eine unerquickliche, rohe, ränkesüchtige und noch im siebenundfünfzigsten Lebensjahre heirathslustige Person, die im Stift Marienfliess, in welchem sie mit zweiundzwanzig anderen (meist jüngeren) Klosterschwestern zusammenlebte, allgemein gehasst ward. Der Klosterhauptmann bezeichnete sie amtlich als „Klosterteufel, unruhiges Mensch, Schlange.“ Die allgemein Gehasste war aber bald auch die von Allen Gefürchtete, indem sie sich der Kraft ihres Gebets zur Bestrafung ihrer Feinde rühmte und dabei allerlei Quacksalberei trieb und sympathetische Kuren machte. Als nun eine umherziehende alte Wahrsagerin, die „dicke Wolte Albrechts“, die man als der Hexerei verdächtig eingezogen hatte, auf der Folter sich der Teufelsbuhlschaft schuldig und auf die Sidonie von Borck als ihre Mitschuldige bekannt hatte, war das Geschick der letzteren bereits entschieden. Die Wahrsagerin ward hingerichtet, die Urgicht derselben gegen Sidonie stand somit unwiderruflich fest und diese ward als Teufelsbuhlin, welche den Herzog Philipp II. von Pommern wegen Rechtsversagung aus Rache „zu Tode gebetet“ habe, aus dem Kloster nach Stettin in die damals schon verödete Oderburg gebracht. In der nun mit ihr angestellten Inquisition wurden gerichtsseitig die unsinnigsten Dinge zur Belastung der Unglücklichen vorgebracht. Sie gestand, dass sie oft den Psalm 109 bete, aber ohne dabei an bestimmte Personen im Bösen zu denken. Sie sollte aber auch einen „Sachsenspiegel“ haben, durch welchen sie mit Hülfe ihres Buhlteufels, Chim genannt, alles erfahre. Sidonie wusste sich trefflich zu vertheidigen, indem sie die gegen sie zusammengehäuften Anschuldigungen als baaren Unsinn erwies; allein der Schöppenstuhl zu Magdeburg, dem man die umfangreichen Untersuchungsakten zugeschickt hatte, erkannte auf Vornahme der scharfen Frage, worauf die Greisin am 28. Juli 1620 in dem grossen Saale der Oderburg im Beisein des Schlosshauptmanns, des Schultheissen und einiger Gerichtspersonen von dem Scharfrichter entkleidet, auf die Folter gespannt und so lange torquirt ward, bis sie die gewünschten Geständnisse abgelegt hatte. Von der Folter herabgenommen erklärte sie, „sie begehre nicht länger zu leben“, und bat, zum Sterben bereit, den Beistand des Seelsorgers. Viele benachbarte Fürsten legten für die Verurtheilte Fürbitte ein, jedoch ohne Erfolg. Am 19. August 1620 ward sie auf dem Rabenstein vor Stettin erst enthauptet und dann zu Asche verbrannt[114].

In der Reichsstadt Nordhausen war frühzeitig ein milderes Verfahren gegen Hexen heimisch geworden. Am 8. März 1644 waren zwei derselben mit Ausweisung aus der Stadt bestraft worden[115], während in dem benachbarten Stolberg noch am 30. Oktober 1656 eine Hexe enthauptet und verbrannt, und 1657 zwei Bürgerfrauen, die von jener angegeben waren, wegen Umgangs mit dem Teufel etc. ebenfalls auf den Scheiterhaufen gebracht wurden[116].

Unter den Prozessen, welche die eigentliche Natur des Hexenprozesses recht klar aber auch in herzbewegendster Weise erkennen lassen, verdient eine Verhandlung hervorgehoben zu werden, die sich 1629 zu Pfalz-Neuburg zutrug[117]. Dort lebte die ehrbare und fromme Hausfrau eines Wirthes Käser, der ehedem die Wirthschaft auf der Trinkstube zu Eichstätt geführt hatte und späterhin nach Rennertshofen übergesiedelt war. Die Frau, Anna Käserin, mag an Schwermuth gelitten haben. Ihr Mann, der sie sehr lieb hatte und während des Prozesses über sie vernommen wurde, erklärte nämlich zu Protokoll: Er könne in Wahrheit wohl sagen, dass seine Frau seit sieben Jahren nie recht fröhlich gewesen. Sie habe zu keiner Hochzeit oder dergleichen Mahlzeiten und Fröhlichkeiten, auch wenn er es ihr befohlen, gehen mögen. Sie habe immer gebetet, gefastet und geweint. Dabei habe sie fleissig gesponnen und dem Hauswesen abgewartet. Zu Eichstätt habe sie alle vierzehn Tage oder längstens alle vier Wochen gebeichtet und communizirt und dann gewöhnlich einen halben Tag in der Kirche zugebracht. — Auf diese Frau hatten nun seit 1620 zwölf verhaftete Hexen und Zauberer bekannt, und die meisten derselben (welche man verbrannt hatte) waren „auf sie gestorben.“ Infolge dessen ward sie im Frühling 1629 verhaftet und nach Neuburg gebracht. Zugleich wurden auf Befehl des Pfalzgrafen alle Winkel ihres Hauses zu Rennertshofen nach Büchsen, Gläsern und Ofengabeln durchsucht; man fand aber nichts. Nun kam der weitere Befehl, die Verhaftete an eine Kette zu legen und an der Wand fest zu machen. Auch sollte zu ihrer Bewachung ihr ein Weib beigegeben werden. Der Mann der Unglücklichen, der sich damals im tiefsten Jammer zu Neuburg aufhielt, erhielt den Befehl, ein Bett für sie bringen zu lassen. Er schrieb daher an seine gefangene Frau folgenden Brief:

„Ehrentugendsame, herzlieber Schatz! Weilen ich noch zu Neuburg und deiner Person halber ein Lieg- und Deckbett und ein Kissen begehrt wird, also bitte ich meinen Schatz, sie wölle mich mündlich wissen lassen, ob ichs allhie oder von Rennertzhoven aus von dem Unsrigen verschaffen solle. Bitte von Gott, er wolle dir Erkenntniss deiner Wissenheit geben. Bist du, o mein Schatz, schuldig, bekenne es, bist du unschuldig, hast eine gnädige Obrigkeit, derer wir, zuvörderst Gottes Huld, und unser kleine Kinder zu getrösten. Seye mit deiner und meiner Geduld dem Schutz Gottes befohlen!“

Neuburg den 19. März 1629.
Dein Getreuer, weil ich leb,
Georg Keser.
„O mein Schatz, sage mit Wenigem,
wie ich eine Zeitlang die Haushaltung
anstellen solle; und in höchster Bekümmerniss
diess.“

An demselben Tage wurde mit der Verhafteten das erste Verhör angestellt. Daher wurde Meister Jacob, der Scharfrichter, nach Neuburg verschrieben und ihr bei einem weiteren Verhör mit Androhung der Tortur an die Seite gestellt. Als sie auch jetzt noch leugnete, wurde sie am 21. Mai abermals verhört, an die Tortur gestellt und auf einen Stuhl gesetzt. Die Marterwerkzeuge lagen vor ihren Augen ausgebreitet. Auch heute leugnete sie, selbst als ihr der Daumenstock angeschraubt worden. Jetzt nahm aber der Scharfrichter die schärfere Tortur vor, und nachdem sie dieselbe eine halbe Viertelstunde ertragen, waren ihre Glieder und auch ihr Muth gebrochen. Sie gestand nun den gewöhnlichen Unsinn. So gestand sie z. B., der Buhlteufel habe ihr am linken Fusse einen Griff angethan, aus welchem alsbald Blut geflossen, mit dem sie sich ihm verschrieben habe. Auch fand der Nachrichter alsbald den Griff vor, der, wie er sagte, bei Hexen ganz gewöhnlich vorkomme. Sie sagte auch, dass sie, wenn sie an einem Erchtag oder Samstag Nachts habe ausfahren wollen, dann habe sie mit der vom Bösen erhaltenen Salbe ihres Mannes Rücken bestrichen, so dass dieser vor ihrer Rückkehr nicht habe erwachen können u. s. w., und gab auch eine Anzahl Mitschuldiger an. Fortgesetzte Folterungen, mit denen die Arme in grässlichster Weise gepeinigt ward, schienen endlich Alles, was man wissen wollte (auch das Geständniss von Mordthaten), aus ihr herausgepresst zu haben, wesshalb das Gericht, um sie zum Tode vorzubereiten, am 13. Juni zwei Geistliche zu ihr schickte. Diesen aber erklärte die Gemarterte sofort, dass alle ihre Geständnisse ersonnen und ihr lediglich durch die schreckliche Folterqual abgepresst wären. Namentlich wären alle die Leute, die sie als Unholde angegeben, durchaus unschuldig. Zugleich bat sie die Geistlichen (deren einer ein Jesuit war), dieses dem Gericht anzuzeigen. Die Geistlichen thaten dieses, und nun ward die Frau alsbald wieder so grausigen Martern unterworfen, dass sie nicht nur ihre früheren „Geständnisse“ wiederholte und bestätigte, sondern jetzt auch erklärte, sie sei vor dem Teufel niedergekniet, habe ihn angebetet und gesagt: „Du bist mein Gott und mein Herr!“ — Vor ihrem letzten Gange aber sprach sie vor den Richtern die Bitte aus, man möchte doch sonst Niemanden verbrennen als sie und man möchte überhaupt „hier im Lande nicht weiter brennen.“ — Am 20. September 1629 ward sodann die Anna Käserin öffentlich vor der Brücke zu Neuburg enthauptet, ihr Leib dann bei dem Hochgerichte zu Asche verbrannt und die Asche ins Wasser geworfen.

Die Erbärmlichkeit des üblichen Gerichtsverfahrens ist so ziemlich aus jedem Hexenprozess zu ersehen, dessen Akten vollständig vorliegen. Den jämmerlichsten Eindruck macht aber die Haltung des obersten Gerichtshofes des heiligen Reichs, wenn dessen Hülfe angerufen ward. Zum Belege theilen wir folgenden, aus den Originalakten entnommenen Fall mit[118].

Im Jahr 1603 hatte eine reiche Bürgersfrau zu Offenburg, Anna Maria Hoffmann, bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter an die unbemittelten Familien der Stadt Suppe, Fleisch und Wein ausgetheilt. Eine Wöchnerin, die von diesen Speisen, wahrscheinlich unmässig, genossen hatte, war bald nachher krank geworden und zehn Tage darauf gestorben. Da die Erkrankte selbst ihr Unglück dem Genusse dieser Speisen beimass, so war schon damals die Hoffmann in das Geschrei gekommen, mit der Suppe Zauberei getrieben zu haben, und hatte es lediglich den klugen Schritten ihres Ehemannes zu verdanken, dass der Magistrat den aufgekommenen Verdacht für grundlos erklärte. Als jedoch fünf Jahre später Rudolph's II. Commissarien der Stadt den Vorwurf allzugrosser Lassheit in der Hexenverfolgung machten, obgleich man binnen neun Jahren auf dem kleinen Gebiete vierundzwanzig Personen justifizirt hatte, kam die Rede auch wieder auf jenes Ereigniss. Mehrere gefolterte Weiber thaten die Aussage und sollen darauf gestorben sein, dass sie die Hoffmann und ihre Tochter oft bei Hexentänzen, Wettermachen, Bocksfahrten u. dergl. zu Gefährtinnen gehabt hätten. Die Mutter rettete sich durch eine schleunige Flucht nach Strassburg; die Tochter aber, an Eberhard Bapst zu Offenburg verheiratetet, ward im Oktober 1608 verhaftet und sogleich mit einem von jenen Weibern confrontirt. Glauben wir den Rathsakten, so ward ihr hier von einem Weibe ins Gesicht gesagt, dass sie beide an etlichen Orten zusammen auf dem Sabbath gewesen; nach einer später protokollirten Versicherung der Bapst jedoch hatte der Stadtschreiber aus einem Buche die zu bekennenden Ereignisse und Lokalitäten vorgelesen und das bettlägerige, in Folge der Tortur kaum der Sprache mächtige Weib nur zur Bestätigung des Vorgelesenen aufgefordert. Ohne eine Defension zu gestatten, schritt man jetzt gegen die neu Verhaftete mit der Folter vor, und als dieselbe nach dem ersten Grade, um weiterer Pein zu entgehen, sich selbst als Hexe und die Mutter als ihre Lehrmeisterin angab, protokollirte man diese Aussagen als gütliche Bekenntnisse. Eine Supplik der entflohenen Mutter an das Kammergericht erwirkte indessen unterm 11. Oktober ein Pönalmandat an die Stadt Offenburg, welches die geschehenen Schritte kassirte und dem Magistrate aufgab, hinfort nicht anders als nach den Rechten zu verfahren. Hiergegen erklärte der Rath, jenes Mandat sei durch falsche Vorstellungen erschlichen, sandte einige Protokolle ein, die, obgleich sie den Stempel absoluter Nichtigkeit an sich tragen, doch die Rechtmässigkeit jenes Verfahrens beweisen sollen, und fuhr in dem angefangenen Prozesse fort. Ja er beklagte sich gegen das Kammergericht, dass es ihn in dem vom Kaiser wiederholt gebotenen Wirken hindere: „welchermassen die Röm. Kais. Majestät unser Allergnädigster Herr — — — zu unterschiedlichen Malen durch derselben deputirte Hochansehnliche Commissarios allergnädigst mandirt haben, dass — — — bemeldte Stadt Offenburg bei Höchstgedachter Röm. Kais. Majestät auch hin und wieder verschreit worden, als sollte dieselbe gleichsam ein Asylum der zauberischen Weibspersonen seyn.“ Nach vielfachem Anrufen der Verwandten erfolgte im Dezember 1609 abermals ein Befehl von Speyer, der Verhafteten Abschrift der Indizien, Defension und Zutritt der Angehörigen zu gestatten. Die Mittheilung der Indizien geschah endlich im Januar 1610; dieselben bestehen, die Besagungen der hingerichteten Hexen ausgenommen, sämmtlich aus Dingen, die sich erst nach der Verhaftung und nach der Tortur während eines längst kassirten Verfahrens ergeben hatten, namentlich aus den erfolterten und dann wieder zurückgenommenen Bekenntnissen der Verhafteten selbst. Dennoch rechtfertigte in dem Schlussartikel die Logik des Offenburger Magistrats aus allen diesen Indizien die geschehene Verhaftung und Torquirung seiner Inquisitin. Obgleich nun das Kammergericht diese aus nichtigem Verfahren gewonnenen Anzeigen verwarf, so liess sich doch der Rath in seinem Gange nicht stören. Er schnitt der Verhafteten willkürlich die wirksamsten Vertheidigungsmittel ab, setzte ihren Mann wegen unehrerbietigen Widerspruchs ins Gefängniss, protestirte gegen die Strafandrohungen des Kammergerichts und begehrte sogar die Bestrafung des Gegenadvokaten als Injurianten, weil dieser mit einer Klarheit, gegen welche keine Rechtfertigung aufkommen konnte, die Nichtigkeit des ganzen Handels ans Licht gezogen hatte. Aus dem November und Dezember 1610 liegen noch zwei dringende Suppliken wegen höchster Lebensgefahr der Inquisitin bei den Akten; das Kammergericht gab einen abermaligen Inhibitionsbefehl bei schwerer Strafe und lud den Rath zur Verantwortung vor; doch ein Aktenstück vom 25. Febr. 1611 redet schon von Anna Maria Bapst als einer incinerirten Hexe. Der Prozess spann sich nun vor dem Kammergerichte fort, nicht wegen der Bestrafung des ungehorsamen Magistrats, sondern wegen des Kostenpunkts. Ueber denselben ist noch vom 20. Januar 1612 ein mündlicher, nicht entscheidender Rezess verzeichnet; dann schliesst das Protokoll ohne Bescheid folgendermassen:

Anno 1613. nihil.
Anno 1614. Visum 2. Decemb.
Reliquis annis nihil.
Anno 617. 14. Novemb. 617. Revisum.
Expedit. raoe. praeambula.