§. 12. Auf eben die Manier geht's denen, welche etwan von einem leichtfertigen Buben oder einer leichtfertigen Pletzen vor einen Zauberer oder Zauber'sche gescholten werden. Dann entweder er vertheidigt sich mit Recht, oder lasst's anstehen. Vertheidigt er sich nicht, so ist er des Lasters schuldig, sonst würde er nicht stille schweigen: vertheidigt er sich mit Recht, so kommt die Sache je länger je mehr und weiter aus, und kitzelt sich hie Einer, dort ein Anderer damit und trägt's also weiter fort, bis es endlich allenthalben auskommen, und das ist denn ein böses Gerüchte, das nimmermehr wieder ausgetilget werden kann. Und was ist denn leichters, als diejenigen, welche hierzwischen torquiret und auf ihre Complices gefragt werden, eben diese anzeigen? Folget demnach schliesslich dieses (welches man billig mit rother Tinte anzeichnen sollte), dass, wenn dieser Prozess bei jetziger Zeit fortgetrieben werden sollte, kein Mensch, was Geschlechts, Vermögens, Stands, Amts und Würden er immer sein möge, von diesem Laster oder Verdacht desselben sicher sein und bleiben würde, wenn er nur so viel Feinds hat, der ihn in der Zauberei bezüchtigen oder ihn davor schelten dürfte. Wannenhero ich, ich wende mich auch, wohin ich immer wolle, einen armseligen Zustand um mich her sehe, wann diesem Wesen nicht in andere Wege sollte vorgebauet werden. Ich hab's droben gesagt und sage es nochmals mit einem Worte, dass dieses Uebel oder Laster der Zauberei mit Feuer nicht, sondern auf eine andere Weise, ohne Blutvergiessen, ganz kräftig ausgetilget werden könne. Aber wer ist's, der solches zu wissen begehret? Ob ich zwar Willens gewesen, ein Mehreres hiervon zu schreiben und die Summa oder Auszug aus dem Grunde auszuführen, so kann ich's vor Herzeleid nicht thun; vielleicht möchten sich Andere finden, welche aus Liebe des Vaterlandes solche Mühe auf sich nehmen. Dieses will ich endlich alle und jede gelehrte, gottesfürchtige, verständige und billigmässige Urtheiler und Richter (denn nach den andern frage ich nicht viel) um des jüngsten Gerichts willen gebeten haben, dass sie dieses, was in diesem Traktat geschrieben ist, mit sonderbarem Fleisse lesen und aber lesen und wohl erwägen wollen. In Wahrheit, alle Obrigkeiten, Fürsten und Herren stehen in grosser Gefahr ihrer Seligkeit, wofern sie nicht sehr fleissige Aufsicht bei diesem Handel anwenden. Sie wollen sich auch nicht verwundern, wenn ich hierinnen bisweilen etwas hitzig gewesen und mich bisweilen der Kühnheit gebraucht, sie zu warnen: denn es gebühret mir nicht, unter derjenigen Zahl gefunden zu werden, welche der Prophet verwirft, dass sie stumme Hunde seien, so nicht bellen können. Sie mögen nun wohl Acht haben auf sich und ihre Heerde, welche Gott der Allmächtige dermaleinst von ihrer Hand wieder fordern wird.“ —

Spee starb zu Trier vier Jahre nach dem Erscheinen seiner merkwürdigen Schrift, im Jahre 1635. Er hatte sich aufgeopfert in der Verpflegung verwundeter Franzosen; eine ansteckende Seuche raffte ihn hin[191].

Ehre dem redlichen Jesuiten! Aber nicht darum auch Ehre seinem Orden. Es finden sich freilich Bewunderer der Loyoliten, welche die Verdienstkrone des Einzelnen der ganzen Gesellschaft auf die Stirne drücken möchten. Jarcke sagt z. B.: „Der Jesuitenorden (denn man kann füglich annehmen, dass die Schriften von Tanner und Spee nicht ohne Veranlassung, oder wenigstens nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Oberen erschienen sind) erklärte sich zuerst gegen das blutige Unwesen und deckte schonungslos die Gebrechen der damaligen Strafjustiz auf“[192]. Aber nichts ist unwahrer. Jarcke's Behauptung zeugt von einer für einen Schriftsteller auf diesem Felde wenig anständigen Unkunde, wenn nicht von etwas Schlimmerem. Gibt es denn für Jarcke keinen Johann Weier, Reginald Scot und Cornelius Loos, die, ohne Jesuiten zu sein, lange vor Spee die Fahne erhoben hatten? Und ist es ihm unbekannt, dass dem Werke des Jesuiten Delrio, dem Orakel der Hexenverfolger, die Approbatio Superiorum deutlich vorgedruckt ist, ausgestellt vom Pater Manareus kraft der vom Ordensgeneral Aquaviva ihm verliehenen Vollmacht? Spee aber, der Delrio's Fabeleien und Kniffe zum grossen Theile bekämpft, liess sein Buch anonym[193] und an einem protestantischen Druckorte erscheinen — er mochte an Loos und Flade denken, und beging auch bei dieser Anonymität immer noch ein Wagestück[194] — und erst Jahre lang nach seinem Tode ist es durch seine vertrautesten Freunde, die keine Jesuiten waren, kund geworden, dass er der Verfasser war. Und was haben die Jesuiten nach Spee gethan, das im Geiste dieses Mannes gewesen wäre? Schwerlich wird man Surin's Exorzismen zu Loudun, Löper's Treiben zu Paderborn, oder gar die Leichenpredigt hierher rechnen mögen, die der Pater Gaar zu Würzburg 1749 der hingerichteten Hexe Maria Renata hielt; und doch konnte solches öffentliche Auftreten nicht ohne Genehmhaltung der Oberen geschehen. Doch genug von Jarcke's unglücklichem Einfalle, die Gesellschaft Jesu unter die Vorkämpfer der Aufklärung zu stellen. Aus Friedrich Spee hat der Mensch gesprochen, nicht der Jesuit.

Dass man, vielleicht um die Priorität für die Protestanten zu retten, die ihnen durch Weier ohnehin bleibt, auch den tübingischen Theologen Theodor Thummius als wackeren Bekämpfer der Hexenprozesse gerühmt hat, ist unrecht. Seine hierher gehörige Schrift[195] bezweckt allerdings zum Theil eine mildere Behandlung der Angeklagten; aber sie ist so voll vom Glauben an die Gewalt des Teufels, räumt den Hexenverfolgern im Wesentlichen so viel ein und verliert sich in so viele scholastische Spitzfindigkeiten, dass sie auch da, wo sie zum Guten redet, ihre Wirksamkeit durch klägliche Befangenheit erstickt. Mit Spee's Sicherheit, Anschaulichkeit und Wärme hält Thummius keine Vergleichung aus[196].

Mit grösserem Rechte ist dagegen den vorgenannten drei Jesuiten gegenüber auf protestantischer Seite ein Prediger hervorzuheben, der zwar nicht unmittelbar gegen die Hexenverfolgung, aber gegen dasjenige Institut aufgetreten ist, mit dem dieselbe stehen und fallen musste, — nämlich gegen die Folter. Es war dieses der Prediger Joh. Grevius aus dem Clevischen Orte Büderich gebürtig, der 1605 Pfarrer zu Arnheim geworden war, aber als Schüler des Conrad Vorstius und Anhänger des Arminius die Dogmatik der Dordrechter Synode nicht anerkennen wollte, wesshalb er seines Amtes entsetzt und des Landes verwiesen wurde. Er begab sich daher nach Emmerich, von wo aus er heimlich die Glaubensgenossen in Kampen zu besuchen und zu erbauen pflegte. Darüber wurde er jedoch ertappt, in Emmerich verhaftet und zuerst nach dem Haag, dann nach Amsterdam geführt, wo er anderthalb Jahre lang in einem entsetzlichen Kerker schmachten musste. Die Fürsprache treuer Freunde bewirkte endlich seine Freilassung. Während seiner Kerkerhaft hatte aber Grevius sich fast ausschliesslich mit dem Gedanken beschäftigt, dass eine der grössten Plagen, unter welchen die Menschheit dermalen zu leiden habe, die Folter sei. Unmittelbar nach seiner Freilassung (1621) arbeitete daher Grevius ein sehr ausführliches Werk aus, worin er nachwies, dass die Folter dem deutschen Rechtsverfahren von Haus aus fremd, dass sie mit dem Naturrecht und mit dem Gesetz der christlichen Liebe durchaus unverträglich, dass sie (wie man namentlich an der englischen Kriminaljustiz sehen könne) völlig unnütz und entbehrlich und dass sie durchaus trügerisch und verderblich sei, indem ermarterten Bekenntnissen kein Werth beigelegt werden könnte und auf Grund solcher Geständnisse gar oft Unschuldige in grässlichster Weise gepeinigt, verurtheilt und hingerichtet würden. Zur Begründung seiner Sätze theilt Grevius eine ganze Anzahl von (theilweise angebliche Hexen betreffenden) Prozessfällen mit. — Im Jahr 1622 erschien die mit grossem Geschick und in gewandter lateinischer Diktion ausgearbeitete Schrift im Druck, und machte natürlich grosses Aufsehen; aber wirklichen Erfolg konnte dieselbe erst nach Ablauf eines Jahrhunderts haben, wo sie aufs Neue publizirt wurde[197].

Das erste Land übrigens, in welchem als Frucht der Bemühungen Spee's die Einstellung der Hexenprozesse erfolgte, war das Kurfürstenthum Mainz unter der Regierung Johann Philipps von Schönborn (1647–1673). Auch im Bisthum Bamberg legte sich seit 1631 die Wuth der Hexenverfolgung.

Die römische Curie liess sich natürlich durch alle diese Vorkommnisse in ihrer Stellung zur Hexenverfolgung anfangs nicht im Entferntesten berücken. Noch unter dem 20. März 1623 verfügte Gregor XV.: Wer einen Pakt mit dem Satan eingegangen habe, aus welchem Impotenz oder Schaden für Thiere oder Feldfrüchte hervorgegangen sei, der solle von der Inquisition lebenslänglich eingekerkert werden. Doch konnte schon in diesem Breve des Papstes ein Einlenken auf andere Bahnen wahrgenommen werden. Noch bemerkenswerther ist aber die neue Instruktion zur Führung der Hexenprozesse, welche die römische Inquisition im Jahr 1657 erliess[198]. In derselben wurde geradezu das Geständniss abgelegt, dass seit langer Zeit nicht ein einziger Prozess von den Inquisitoren in correkter Weise geführt worden sei, dass die Hexenrichter sich durch übermässige Anwendung der Folter und andere Unregelmässigkeiten arg vergangen hätten und dass noch täglich sowohl von den Inquisitoren als von den anderen geistlichen Gerichten die gefährlichsten Irrungen begangen und auf solche Weise gefährliche Todesurtheile gefällt würden. Namentlich wurde vor der Anwendung von Quetschmaschinen in der Tortur gewarnt.

Wenige Jahre vorher waren zu Rom einige Mönche zum Tode geführt worden, weil sie den Papst durch zauberische Wachsbilder zu tödten versucht haben sollten[199]. — Eigentliche Hexenbrände scheinen indessen in Rom nicht vorgekommen zu sein[200].

b) die Theologen und die Juristen und juristischen Fakultäten im siebenzehnten Jahrhundert.