Dem Vorgange der erwähnten drei Jesuiten wagten oder vermochten im siebenzehnten Jahrhundert nur wenige Theologen zu folgen. Allerdings wirkten die Geistlichen oft im Geiste christlicher Humanität ermässigend auf die Hexenverfolgung ein. Der evangelische Professor der Theologie Meyfart zu Erfurt z. B. warnte in einer Schrift vor dem Missbrauche der Tortur[201], allein der Glaube an die Wirklichkeit und an die Strafbarkeit der Hexerei stand doch im Allgemeinen in dieser Zeit ebenso bei den evangelischen wie bei den katholischen Geistlichen fest. Es war nichts Unerhörtes, wenn ein evangelischer Prediger im Gottesdienst von der Kanzel herab seine Gemeindeglieder vor dem greulichen Verbrechen der Hexerei warnte[202]. Ausserdem suchten einzelne Prediger auch in besonderen mehr oder weniger ausführlichen Schriften über das Wesen der Hexerei, das die Seele aller diesem satanischen Treiben Ergebenen nothwendig der ewigen Verdammniss zuführe, wissenschaftlich aufzuklären und zu belehren. Ein derartiges Elaborat wurde z. B. im Jahr 1627 von dem katholischen Pfarrer Franz Agricola zu Sittart im Fürstenthum Jülich unter dem Titel veröffentlicht: „Gründlicher Bericht, ob Zauberei die ärgste vnd grewlichste Sünd auff Erden sey; zum Andern, ob die Zauberer noch Bussthun vnd selig werden mögen; zum Dritten, ob die hohe Obrigkeit die Zauberer vnd Hexen am Leibe und Leben zu straffen schuldig. Mit Ableinung allerley Einreden“ (Würzburg 1627, S. 277 in 12o.) — Alle drei auf dem Titel angegebenen Fragen werden natürlich auf das Entschiedenste verneint. An die Spitze der ganzen Ausführung wird nämlich der im Hexenhammer entwickelte Begriff der Hexe gestellt.

Derartige Auslassungen und Kundgebungen der Geistlichen waren insofern recht vom Uebel, als sie den Glauben an das Hexenwesen im Volke immer mehr befestigen halfen und dadurch indirekt das Ihrige zur Fortsetzung der Hexenverfolgung beitrugen. Weit schlimmer und verderblicher wirkte jedoch in letzterer Beziehung die Stellung, welche die Juristen und die juristischen Fakultäten zur Hexereifrage einnahmen, indem diese durch ihre Auctorität unmittelbar auf die Hexenverfolgung einwirkten und nicht allein das Erlöschen derselben verhinderten, sondern auch deren Fortführung und Steigerung veranlassten.

Unter den Juristen des siebenzehnten Jahrhunderts gibt es keinen, der bezüglich aller Fragen des Criminalrechts dem Leipziger Professor Benedikt Carpzov (†1666) an Auctorität auch nur annähernd gleichkäme. Die Theologen kennen ihn ebensowohl wie die Juristen. Denn Carpzov war ein frommer Christ im Stil der lutherischen Orthodoxie des siebenzehnten Jahrhunderts. Er ging regelmässig an jedem Sonntag zur Kirche, allmonatlich auch zur Beichte und zum Empfange des Leibes und Blutes Jesu Christi und las daheim die Bibel mit unglaublichem Fleisse, so dass er am Abend seines Lebens von sich rühmen konnte, dass er die heil. Schrift nunmehr dreiundfünfzigmal durchgelesen habe. Auch war er ein sehr ernster, strenger Jurist. Oldenburger rühmt von ihm, dass er zwanzigtausend Todesurtheile unterzeichnet habe. Selbst im höchsten Grade auctoritätsgläubig, ist er mit seiner „Practica nova rerum criminalium Imperialis, Saxonica in tres partes divisa“ (Viteberg. 1635) für die Juristen seiner und der nächstfolgenden Zeit zu einer absoluten Auctorität des Criminalrechts geworden. Diese Anerkennung verdankte er aber nicht etwa seiner geistigen Bedeutung. Vielmehr verdankte er dieselbe lediglich dem Umstande, dass er es verstand, gerade das Starrste im Positiven in wissenschaftlicher Form vorzuführen und selbst längst bestehende Missbräuche durch Berufung auf die Meinung der Rechtslehrer mit dem Scheine des Regelmässigen zu bekleiden. Durch ihn gewannen Bestimmungen, die zunächst nur in der sächsischen Criminalordnung fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der Hexerei das sächsische Recht engherziger, härter und unbarmherziger war, als die Carolina, ist bereits oben erwähnt worden.

Was den Glauben an die Hexengreuel anbelangt, so bekennt sich Carpzov ganz zur striktesten Observanz. Bodin, Remigius, Jakob I. und Delrio sind seine Gewährsleute. Weier wird umständlich bekämpft; kaum dass neben der regelmässigen körperlichen Hexenfahrt ausnahmsweise — vermuthlich um Luther und Melanchthon nicht geradezu des Irrthums zu zeihen — auch eine phantastische zugegeben wird. In den Strafbestimmungen hält Carpzov sich natürlich an das sächsische Recht, dessen strengere Bestimmungen er gern in die Carolina hineininterpretiren möchte[203].

Auch im Verfahren hat Carpzov nichts Neues aufgestellt; er suchte nur die sächsische Praxis seiner Zeit durch Nachweisung ihrer Gesetzmässigkeit und, wo dieses nicht ging, durch die Auctorität der Rechtslehrer zu schirmen. Hierdurch bewirkte er freilich eine allgemeinere Anerkennung für Manches, was bisher bestritten war, und darin besteht hauptsächlich seine Bedeutung für die Fortbildung des peinlichen Rechts. Bei allen grösseren, die öffentliche Ruhe störenden Verbrechen betrachtete er den inquisitorischen Prozess als den ordentlichen[204] und fasste denselben als ein summarisches Verfahren auf[205]. Durch ihn besonders fixirte sich in der Wissenschaft der bisher schon im geistlichen Gerichtswesen und in der weltlichen Praxis einheimische Grundsatz, dass bei schwerern und verborgenen Verbrechen der Richter nicht verbunden sei, sich an den strengen Gang des ordnungsmässigen Beweisverfahrens zu halten. Seit den päpstlichen Formeln „simpliciter et de plano“ und „absque strepitu et figura judicii“ war die Sache längst dagewesen; ohne sie hätte der Hexenprozess niemals eine so furchtbare Ausbreitung gewinnen können. Kurz vor Carpzov hatte besonders Torreblanca diese Lehre umständlich vorgetragen. Die Behandlung der sogenannten crimina excepta war es gerade, wogegen Spee seinen Hauptangriff gerichtet hatte, und nun bewies Carpzov wieder, wie z. B. in der Zauberei das corpus delicti nur in der Vermuthung vorzuliegen brauche und wie die leichtesten Indizien zur Tortur und endlichen Verurtheilung ausreichen[206]. Carpzov schwamm also ganz mit dem Strome, und darum trug ihn der Strom empor, während der widerstrebende Spee unter den Wellen begraben und vergessen ward.

Für die Masse der Juristen war nun Carpzov das Orakel, von dem man eine absolut sichere und gewisse Wahrheit empfangen hatte, wesshalb ihm alle blindlings folgten. Als Zeugen dieser Thatsache wollen wir aus Norddeutschland nur Einen Rechtslehrer anführen. In Hitzig's Annalen (XXV. S. 309 ff.) wird nämlich ein Auszug aus des Nicolaus v. Beckmann Schrift Idea iuris von 1688 mitgetheilt, worin sich derselbe S. 426 ff. so ausspricht: „dass es Hexen gibt, und man von ihnen viele wunderliche Sachen erfährt, ist aus folgenden Argumentis zu entnehmen: denn 1) ist's wahr, wir verordneten Commissarii haben es in der That befunden, dass der beschuldigten Hexen Herzen so sehr verstockt seien, dass sie keine Thränen vergiessen können, ob sie auch noch so gern wollten. 2) Haben sie insgesammt gar verwirrte und verdächtige Gesichter und stellen sich dabei über die Massen unschuldig und sehr andächtig an. 3) Geben sie sich bei allem halsstarrigen Verneinen doch in gewissen Fällen zum Theil selber schuldig, wenn man sie etwas genauer examinirt, da eine solche selber vor uns dubitative gesagt, es könnte wohl sein, dass sie mit in der teuflischen Gesellschaft gewesen etc., allein sie wüsste es nicht. Wie wir dann auf sothane verdächtige Rede das geweihte Wasser zu trinken gegeben, da hat sie angefangen mit den Händen, Füssen und mit dem ganzen Leibe grausam zu zittern, ist ganz bleich — im Gesicht geworden und hat den Kopf mit beiden Händen gehalten, laut rufend: Ach wie ist mir etc. — Wie nun das heil. Wasser so grosse und wunderbare Kraft und Wirkung wider den Teufel — verrichtet hat, so hat die arme Person hierauf selber in Etwas vor uns bekannt, es wäre ihr schon viel leichter; sie glaube, der Teufel habe ihr das Maul verstopft gehabt u. s. w., hat dennoch wenig oder nichts bekennen wollen, wesshalb wir sie von dem Freimann besichtigen lassen, der dann freilich allsofort das Teufelszeichen in unserer Präsenz auf dem Rücken gefunden, und eine grosse Nadel eines ganzen Fingers lang über die Hälfte bis auf den Knochen in das Teufelszeichen hineingestochen, welches die Inquisita nicht empfunden, ist auch kein Blut daraus gegangen, daher wir billig bewogen worden, diese und andere mehr denunzirte Personen rebus sic stantibus durch den Freimann zur Peinbank zu führen, wo sie dann sämmtlich ihre delicta abominanda circumstantialissime in der Pein bekannt und selbige hernach folgenden Tages confirmirt haben.“ u. s. w. u. s. w.

Nicht lange hernach trat in Oesterreich unter den Juristen ein Gelehrter auf, der Innsbrucker Professor Joh. Christoph Frölich von Frölichsburg, den man fast den österreichischen Carpzov nennen könnte. Im Jahr 1657 zu Innsbruck geboren, war Frölich nach Beendigung seiner Studien Advokat, dann Landrichter zu Rattenberg geworden, worauf er 1695 die Professur der Institutionen, und 1698 die des bürgerlichen und Lehenrechts an der Universität zu Innsbruck übertragen erhielt. Im Jahr 1706 wurde er zum wirklichen Rath bei der oberösterreichischen Regierung und später zum Kanzler ernannt. Er starb im Mai 1729[207]. Frölich galt als einer der gelehrtesten Juristen des Landes und seinen Schriften wurde eine ungewöhnliche Auctorität beigelegt. Unter denselben gehört hierher seine 1696 zu Innsbruck unter dem Titel „Nemesis Romano-Austriaco-Tyrolensis d. i.“ etc. herausgegebene Anweisung zur Führung des Inquisitionsprozesses, welche 1714 in neuer Auflage unter dem Titel erschien: „Joh. Chr. Frölichs de Frölichsburg, der Röm. Kayserl. Majest. Ober-Oesterreichischer Regiments-Rath zu Innsprugg etc. Commentarius in Kayser Carl des Fünfften und des H. Röm. Reichs Peinliche Hals-Gerichts-Ordnung“ (zwei Bände in 4o.). Im zweiten Theile seines Werks (Buch I., Tit. 3) handelt der Verf. sehr weitläufig „von dem Laster Sortilegii, Magiae oder der Zauberey“. Nach ihm sind Zauberer oder Schwarzkünstler Diejenigen, welche „wissentlich mit dem Teufel ein Pact begehen, den Teufel für ihren Gott halten, dessen Hülfe und Rath ansuchen, und ihn mit unterschiedlichen bekannten und unbekannten Worten, Brummeln, verwunderlichen Zeichen, Kreisen, auch Verfluchung, aus dem Abgrund herauf fordern.“ — „Es gibt allerdings Schriftsteller, welche der Hexen Ausfahrt und Buhlschaft bezweifeln und sich vermessen zu behaupten, es sei dieses Alles nur eine Einbildung unglücklicher Weiber“, welche desshalb nicht zum Scheiterhaufen zu verurtheilen seien. Allein die „Hexenpatrone“ sind „durch andere gelehrte Leute, sowohl Theologos als Juristen fundamentaliter widerlegt“. — Bei einer solchen Auffassung der Hexerei begreift es sich, dass Frölich sich für das strengste Verfahren gegen Hexen und Zauberer ausspricht. Da die Zauberei „eine der erschröcklichsten Missethaten ist und billich unter die delicta excepta gerechnet wird, sonderlich unter diejenigen, so einer sehr schweren Beweisung seynd“, so sind sowohl zur Inquisition als zur Tortur nur „geringere Anzeigungen“ erforderlich. Insbesondere muss schon das „gemeine Geschrei“ zur Einleitung eines Prozesses genügen. Andere Verdachtsgründe, welche zur Einziehung rechtfertigen, sind: wenn eine Person von zauberischen Eltern geboren ist, wenn Jemand andere Leute nicht „redlich“ anschauen kann oder gewisse Zeichen am Körper trägt. Der Untersuchungsrichter muss ausserhalb der Tortur auch durch allerlei Vorspiegelungen (von Begnadigung etc.) die Wahrheit herauszubringen suchen. Bezüglich der über Hexen und Zauberer zu verhängenden Strafen lehrt Frölich Folgendes: 1) Jene, welche einen wirklichen Bund mit dem Teufel aufgerichtet und sich demselben mit Leib und Leben ergeben haben, sind einfach zu verbrennen, auch wenn von ihnen Menschen oder Vieh kein Schaden zugefügt worden ist[208]. 2) Jene, welche ohne eigentliches Bündniss mit dem Satan Menschen oder Vieh durch teuflische Zauberkünste einen Schaden zufügen, sind mit dem Schwerte hinzurichten. Derselben Strafe verfallen die „Segensprecher, Brunnengräber, Schatzgräber, Wahrsager und Teufelsbeschwörer“. Die aber ohne dergleichen Beschwörungen sich unterschiedlicher abergläubischer Possen bedienen, sind nach Beschaffenheit der Sache in anderer Weise zu bestrafen, z. B. mit Gefängniss, Ruthenstreichen, Landesverweisung und „beim einfältigen Bauernvolk mit einer heilsamen Geldbusse, daran sie am längsten denken“. — Es steht in keines Richters Gewalt, einen Zauberer oder eine Hexe, wenn sie überführt sind, von der Strafe des Feuers oder des Schwertes zu befreien, mögen sie auch von Adel oder sonst von Stand und Würden sein. Die Feuerstrafe kann jedoch in die Strafe der Hinrichtung mit dem Schwerte umgewandelt werden, wenn ein Zauberer oder Hexe wahre Reue und Busse beurkundet haben, bevor sie wegen ihrer Uebelthaten zur Verantwortung gezogen wurden. Denn die nach der Einziehung sich zeigende Reue ist ohne Werth und verdient keine Beachtung.

Die Einwendung, dass die tirolische Landesordnung solche harte Strafen gegen Hexen und Zauberer nicht kennt, sucht Frölich durch die kühne Behauptung zu entkräften, dass in der Polizeiordnung Ferdinands II. von 1573 bloss jene Zauberei gemeint sei, die nicht mit einem Teufelsbündniss und Abfall vom christlichen Glauben in Zusammenhang stehe. Liege aber wirklich ein Pakt mit dem Teufel vor, so trete eben dieselbe Strafe ein, welche die Tiroler Landesordnung über die Verleugnung des christlichen Glaubens verhänge, nämlich: der Tod durch Feuer und die Confiskation des dritten Theiles alles Vermögens, welches der Verurtheilte hinterlasse.

So dachten und redeten die Koryphäen der Rechtswissenschaft im siebenzehnten Jahrhundert über die Hexerei und über die Hexenverfolgung, woraus sich leicht entnehmen lässt, dass damals die Jurisprudenz überhaupt von dem Wahn der Hexerei vollständig befangen und geknechtet war. Bewiesen wird dieses einerseits durch die Menge der Gutachten, welche im siebenzehnten Jahrhundert in den Hexenprozesssachen von juristischen Fakultäten abgegeben und andererseits durch die grosse Zahl von Dissertationen, worauf hin von juristischen Fakultäten die juristische Doctor- oder Licentiatenwürde ertheilt wurde.